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Residenzpflicht

§ 61 AufenthG · Öffentliches Recht

Die Residenzpflicht ist die Verpflichtung eines Ausländers, seinen Aufenthalt auf ein bestimmtes Gebiet zu beschränken und dieses grundsätzlich nur mit Erlaubnis zu verlassen. Für vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer besteht nach § 61 AufenthG grundsätzlich eine gesetzliche Beschränkung auf das Gebiet eines Landes, die nach drei Monaten ununterbrochenen erlaubten, geduldeten oder gestatteten Aufenthalts im Bundesgebiet erlischt. Unter den Voraussetzungen des § 61 Abs. 1c AufenthG kann unabhängig davon eine räumliche Beschränkung behördlich angeordnet werden.

Merksatz

Die Residenzpflicht betrifft das Verlassen eines Gebiets und nicht nur die Wahl des Wohnorts.

Wann endet die gesetzliche Residenzpflicht?Beispiel: erstmals eingereist und durchgehend geduldet. Eine eigenständige behördliche Beschränkung ist gesondert zu prüfen.
  1. Aufenthaltsbeginn
    Beschränkung auf das Landesgebiet
    Bei vollziehbarer Ausreisepflicht gilt grundsätzlich eine räumliche Beschränkung.
  2. Nach drei Monaten
    Gesetzliche Beschränkung erlischt
    Der erlaubte, geduldete oder gestattete Aufenthalt muss währenddessen ohne Unterbrechung bestanden haben.
  1. Beschränkung auf das Landesgebiet Bei vollziehbarer Ausreisepflicht gilt grundsätzlich eine räumliche Beschränkung.
  2. Gesetzliche Beschränkung erlischt Der erlaubte, geduldete oder gestattete Aufenthalt muss währenddessen ohne Unterbrechung bestanden haben.
Drei Monate

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

1Samir hat ausschließlich die pakistanische Staatsangehörigkeit und lebt seit seiner erstmaligen Einreise vor vier Wochen durchgehend mit einer Duldung in Bayern. Er muss Deutschland verlassen; die behördliche Entscheidung darüber ist nicht mehr anfechtbar. 2Für einen privaten Tagesausflug nach Hessen muss er vorher eine Erlaubnis der Ausländerbehörde einholen.

Trifft „Residenzpflicht“ hier zu?

„Residenzpflicht“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Ausländereigenschaft
    Samir besitzt nicht die deutsche Staatsangehörigkeit und ist Ausländer.
    erfüllt
  2. 2
    Aufenthaltsbeschränkung mit Erlaubnisvorbehalt
    Sein Aufenthalt ist gesetzlich auf Bayern beschränkt, weil die Dreimonatsfrist noch nicht abgelaufen ist.
    erfüllt
BFall B

1Samir hat ausschließlich die pakistanische Staatsangehörigkeit und lebt seit seiner erstmaligen Einreise vor fünf Monaten durchgehend mit einer Duldung in Bayern. Er muss Deutschland verlassen; die behördliche Entscheidung darüber ist nicht mehr anfechtbar. Seinen Lebensunterhalt finanziert das Sozialamt, und er muss weiterhin in Nürnberg wohnen. Eine zusätzliche räumliche Begrenzung seines Aufenthalts hat die Behörde nicht angeordnet.

Trifft „Residenzpflicht“ hier zu?

„Residenzpflicht“ trifft nicht zu.Es fehlt: Aufenthaltsbeschränkung mit Erlaubnisvorbehalt

An der Definition geprüft

  1. 1
    Ausländereigenschaft
    Samir besitzt nicht die deutsche Staatsangehörigkeit und ist Ausländer.
    erfüllt
  2. 2
    Aufenthaltsbeschränkung mit Erlaubnisvorbehalt
    Die gesetzliche Beschränkung ist erloschen; die verbleibende Wohnsitzauflage erlaubt vorübergehende Reisen ohne Erlaubnis.
    fehlt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerDie Wohnsitzauflage wird mit einem Verbot gleichgesetzt, den Wohnort ohne Erlaubnis vorübergehend zu verlassen.

RichtigDie Wohnsitzauflage bestimmt den gewöhnlichen Aufenthaltsort, hindert aber für sich genommen keine vorübergehenden Reisen.

Rechtsfolge falsch

FehlerDie gesetzliche räumliche Beschränkung wird für die gesamte Dauer einer Duldung angenommen.

RichtigDie gesetzliche Beschränkung nach § 61 Abs. 1 und 1a AufenthG endet auch bei durchgehender Duldung nach drei Monaten.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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