Definitionen
Residenzpflicht
§ 61 AufenthG · Öffentliches RechtDie Residenzpflicht ist die Verpflichtung eines Ausländers, seinen Aufenthalt auf ein bestimmtes Gebiet zu beschränken und dieses grundsätzlich nur mit Erlaubnis zu verlassen. Für vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer besteht nach § 61 AufenthG grundsätzlich eine gesetzliche Beschränkung auf das Gebiet eines Landes, die nach drei Monaten ununterbrochenen erlaubten, geduldeten oder gestatteten Aufenthalts im Bundesgebiet erlischt. Unter den Voraussetzungen des § 61 Abs. 1c AufenthG kann unabhängig davon eine räumliche Beschränkung behördlich angeordnet werden.
Die Residenzpflicht betrifft das Verlassen eines Gebiets und nicht nur die Wahl des Wohnorts.
- AufenthaltsbeginnBeschränkung auf das LandesgebietBei vollziehbarer Ausreisepflicht gilt grundsätzlich eine räumliche Beschränkung.
- Nach drei MonatenGesetzliche Beschränkung erlischtDer erlaubte, geduldete oder gestattete Aufenthalt muss währenddessen ohne Unterbrechung bestanden haben.
- Beschränkung auf das Landesgebiet Bei vollziehbarer Ausreisepflicht gilt grundsätzlich eine räumliche Beschränkung.
- Gesetzliche Beschränkung erlischt Der erlaubte, geduldete oder gestattete Aufenthalt muss währenddessen ohne Unterbrechung bestanden haben.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
1Samir hat ausschließlich die pakistanische Staatsangehörigkeit und lebt seit seiner erstmaligen Einreise vor vier Wochen durchgehend mit einer Duldung in Bayern. Er muss Deutschland verlassen; die behördliche Entscheidung darüber ist nicht mehr anfechtbar. 2Für einen privaten Tagesausflug nach Hessen muss er vorher eine Erlaubnis der Ausländerbehörde einholen.
Trifft „Residenzpflicht“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltAusländereigenschaftSamir besitzt nicht die deutsche Staatsangehörigkeit und ist Ausländer.
- 2erfülltAufenthaltsbeschränkung mit ErlaubnisvorbehaltSein Aufenthalt ist gesetzlich auf Bayern beschränkt, weil die Dreimonatsfrist noch nicht abgelaufen ist.
1Samir hat ausschließlich die pakistanische Staatsangehörigkeit und lebt seit seiner erstmaligen Einreise vor fünf Monaten durchgehend mit einer Duldung in Bayern. Er muss Deutschland verlassen; die behördliche Entscheidung darüber ist nicht mehr anfechtbar. Seinen Lebensunterhalt finanziert das Sozialamt, und er muss weiterhin in Nürnberg wohnen. Eine zusätzliche räumliche Begrenzung seines Aufenthalts hat die Behörde nicht angeordnet.
Trifft „Residenzpflicht“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltAusländereigenschaftSamir besitzt nicht die deutsche Staatsangehörigkeit und ist Ausländer.
- 2fehltAufenthaltsbeschränkung mit ErlaubnisvorbehaltDie gesetzliche Beschränkung ist erloschen; die verbleibende Wohnsitzauflage erlaubt vorübergehende Reisen ohne Erlaubnis.
Typische Fehler
FehlerDie Wohnsitzauflage wird mit einem Verbot gleichgesetzt, den Wohnort ohne Erlaubnis vorübergehend zu verlassen.
RichtigDie Wohnsitzauflage bestimmt den gewöhnlichen Aufenthaltsort, hindert aber für sich genommen keine vorübergehenden Reisen.
FehlerDie gesetzliche räumliche Beschränkung wird für die gesamte Dauer einer Duldung angenommen.
RichtigDie gesetzliche Beschränkung nach § 61 Abs. 1 und 1a AufenthG endet auch bei durchgehender Duldung nach drei Monaten.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema