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Revision

§ 337 StPO · Strafrecht

Die Revision ist ein Rechtsmittel gegen erstinstanzliche Urteile der Land- und Oberlandesgerichte sowie gegen Berufungsurteile der Landgerichte und als Sprungrevision auch gegen Urteile der Amtsgerichte, mit dem ausschließlich Rechtsverletzungen gerügt werden können. Das Revisionsgericht prüft nur, ob das angefochtene Urteil auf einem Fehler bei der Anwendung des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts beruhen kann, und ist an die rechtsfehlerfrei getroffenen tatsächlichen Feststellungen des Tatgerichts gebunden.

Merksatz

Rechtsfehlerfreie Tatsachenfeststellungen bilden die Grundlage der Rechtskontrolle und werden nicht durch eine neue Beweiswürdigung ersetzt.

Revision oder Berufung?Die Revision kontrolliert Rechtsfehler. Die Berufung eröffnet dagegen auch eine erneute Prüfung der Tatsachen.
Revision
Berufung
Anfechtbare Urteile
Erstinstanzliche Urteile von Land- und Oberlandesgerichten, Berufungsurteile der Landgerichte und Amtsgerichtsurteile als Sprungrevision.
Urteile des Strafrichters und des Schöffengerichts am Amtsgericht.
Prüfungsumfang
Rechtsfehler und deren mögliche Bedeutung für das Urteil.
Tatsachen und Rechtsfragen im Umfang der Anfechtung.
Tatsachengrundlage
Bindung an rechtsfehlerfreie Feststellungen des Tatgerichts.
Eigene Tatsachenfeststellung und Beweiswürdigung.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

1Das Amtsgericht verurteilt Nora wegen eines einfachen Diebstahls zu zwei Jahren Freiheitsstrafe, weil dafür nach seiner Auffassung gesetzlich mindestens zwei Jahre Gefängnis vorgesehen sind. Nora lässt fristgerecht ein Rechtsmittel einlegen, mit dem unmittelbar das Oberlandesgericht das Urteil überprüfen soll. 2Sie beanstandet ausschließlich die Aussage zur gesetzlich vorgesehenen Mindeststrafe. Die Feststellungen zum Geschehen übernimmt sie und verlangt keine erneute Befragung der Zeugen.

Trifft „Revision“ hier zu?

„Revision“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Anfechtung eines revisionsfähigen Strafurteils
    Das Urteil des Amtsgerichts kann mit der Sprungrevision unmittelbar vor dem Oberlandesgericht angegriffen werden.
    erfüllt
  2. 2
    Ausschließliche Rechtskontrolle bei Bindung an rechtsfehlerfreie Tatsachenfeststellungen
    Nora verlangt nur die Überprüfung des gesetzlichen Strafrahmens auf Grundlage der festgestellten Tatsachen.
    erfüllt
BFall B

1Das Amtsgericht verurteilt Nora wegen eines Diebstahls zu einer Geldstrafe, weil es die Aussage eines Belastungszeugen für glaubhaft hält. Nora legt fristgerecht ein Rechtsmittel ein und beantragt eine erneute Verhandlung vor dem Landgericht. Sie möchte, dass der Zeuge noch einmal befragt und seine Glaubwürdigkeit neu beurteilt wird. Die rechtliche Bewertung des vom Amtsgericht angenommenen Geschehens beanstandet sie nicht.

Trifft „Revision“ hier zu?

„Revision“ trifft nicht zu.Es fehlt: Ausschließliche Rechtskontrolle bei Bindung an rechtsfehlerfreie Tatsachenfeststellungen

An der Definition geprüft

  1. 1
    Anfechtung eines revisionsfähigen Strafurteils
    Nora greift ein Strafurteil des Amtsgerichts an, gegen das grundsätzlich auch eine Sprungrevision möglich wäre.
    erfüllt
  2. 2
    Ausschließliche Rechtskontrolle bei Bindung an rechtsfehlerfreie Tatsachenfeststellungen
    Die verlangte neue Beweiswürdigung vor dem Landgericht gehört zur Berufung und nicht zur Revision.
    fehlt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerUrteile der Amtsgerichte werden generell als mögliche Gegenstände einer Revision ausgeschlossen.

RichtigGegen Urteile der Amtsgerichte ist unter den Voraussetzungen des § 335 StPO eine Sprungrevision möglich.

Rechtsfolge falsch

FehlerJede fehlerhafte Rechtsanwendung wird ohne weitere Prüfung als Grund für die Aufhebung des Urteils behandelt.

RichtigZusätzlich zur Rechtsverletzung ist das Beruhen des Urteils auf diesem Fehler zu prüfen.

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