Definitionen
Revision
§ 337 StPO · StrafrechtDie Revision ist ein Rechtsmittel gegen erstinstanzliche Urteile der Land- und Oberlandesgerichte sowie gegen Berufungsurteile der Landgerichte und als Sprungrevision auch gegen Urteile der Amtsgerichte, mit dem ausschließlich Rechtsverletzungen gerügt werden können. Das Revisionsgericht prüft nur, ob das angefochtene Urteil auf einem Fehler bei der Anwendung des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts beruhen kann, und ist an die rechtsfehlerfrei getroffenen tatsächlichen Feststellungen des Tatgerichts gebunden.
Rechtsfehlerfreie Tatsachenfeststellungen bilden die Grundlage der Rechtskontrolle und werden nicht durch eine neue Beweiswürdigung ersetzt.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
1Das Amtsgericht verurteilt Nora wegen eines einfachen Diebstahls zu zwei Jahren Freiheitsstrafe, weil dafür nach seiner Auffassung gesetzlich mindestens zwei Jahre Gefängnis vorgesehen sind. Nora lässt fristgerecht ein Rechtsmittel einlegen, mit dem unmittelbar das Oberlandesgericht das Urteil überprüfen soll. 2Sie beanstandet ausschließlich die Aussage zur gesetzlich vorgesehenen Mindeststrafe. Die Feststellungen zum Geschehen übernimmt sie und verlangt keine erneute Befragung der Zeugen.
Trifft „Revision“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltAnfechtung eines revisionsfähigen StrafurteilsDas Urteil des Amtsgerichts kann mit der Sprungrevision unmittelbar vor dem Oberlandesgericht angegriffen werden.
- 2erfülltAusschließliche Rechtskontrolle bei Bindung an rechtsfehlerfreie TatsachenfeststellungenNora verlangt nur die Überprüfung des gesetzlichen Strafrahmens auf Grundlage der festgestellten Tatsachen.
1Das Amtsgericht verurteilt Nora wegen eines Diebstahls zu einer Geldstrafe, weil es die Aussage eines Belastungszeugen für glaubhaft hält. Nora legt fristgerecht ein Rechtsmittel ein und beantragt eine erneute Verhandlung vor dem Landgericht. Sie möchte, dass der Zeuge noch einmal befragt und seine Glaubwürdigkeit neu beurteilt wird. Die rechtliche Bewertung des vom Amtsgericht angenommenen Geschehens beanstandet sie nicht.
Trifft „Revision“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltAnfechtung eines revisionsfähigen StrafurteilsNora greift ein Strafurteil des Amtsgerichts an, gegen das grundsätzlich auch eine Sprungrevision möglich wäre.
- 2fehltAusschließliche Rechtskontrolle bei Bindung an rechtsfehlerfreie TatsachenfeststellungenDie verlangte neue Beweiswürdigung vor dem Landgericht gehört zur Berufung und nicht zur Revision.
Typische Fehler
FehlerUrteile der Amtsgerichte werden generell als mögliche Gegenstände einer Revision ausgeschlossen.
RichtigGegen Urteile der Amtsgerichte ist unter den Voraussetzungen des § 335 StPO eine Sprungrevision möglich.
FehlerJede fehlerhafte Rechtsanwendung wird ohne weitere Prüfung als Grund für die Aufhebung des Urteils behandelt.
RichtigZusätzlich zur Rechtsverletzung ist das Beruhen des Urteils auf diesem Fehler zu prüfen.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema