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Repräsentationsprinzip (Zivilrecht)

§ 31 BGB · Zivilrecht

Das Repräsentationsprinzip besagt, dass eine juristische Person oder ein Verband durch ihre Organe handelt und sich deren Willenserklärungen sowie Verschulden unmittelbar zurechnen lassen muss. Bei der Verschuldenszurechnung muss das Organ oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter im inneren Zusammenhang mit den ihm zugewiesenen Aufgaben gehandelt haben. § 278 BGB bleibt daneben für die Zurechnung des Verschuldens sonstiger Erfüllungsgehilfen und gesetzlicher Vertreter anwendbar.

Merksatz

Die Organstellung allein genügt nicht: Das schuldhafte Handeln muss mit den zugewiesenen Aufgaben zusammenhängen.

Wie unterscheiden sich § 31 und § 278 BGB?Die Gegenüberstellung betrifft die Verschuldenszurechnung: Entscheidend sind die Stellung der handelnden Person und das Erfordernis eines bestehenden Schuldverhältnisses.
Repräsentationsprinzip
Verschuldenszurechnung nach § 278 BGB
Personenkreis
Organe und andere verfassungsmäßig berufene Vertreter
Erfüllungsgehilfen und gesetzliche Vertreter
Schuldverhältnis nötig?
Nein, auch deliktische Haftung wird erfasst.
Ja, eine bestehende schuldrechtliche Beziehung ist nötig.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

2Mara ist das einzige Vorstandsmitglied 1eines eingetragenen Kulturvereins und organisiert dessen Veranstaltungen. 4Bei einem Vereinsfest hängt sie einen schweren Lautsprecher über den Gästeeingang und 3vergisst aus Unachtsamkeit, die Halterung festzuschrauben. Der Lautsprecher fällt herunter und verletzt einen Gast.

Trifft „Repräsentationsprinzip (Zivilrecht)“ hier zu?

„Repräsentationsprinzip (Zivilrecht)“ trifft zu.Alle 4 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Juristische Person oder Verband
    Der eingetragene Verein ist eine juristische Person.
    erfüllt
  2. 2
    Organ oder verfassungsmäßig berufener Vertreter
    Mara ist Mitglied des Vereinsvorstands.
    erfüllt
  3. 3
    Willenserklärung oder Verschulden
    Das unachtsame Unterlassen der sicheren Befestigung ist fahrlässig.
    erfüllt
  4. 4
    Bei Verschulden: innerer Aufgabenbezug
    Das Befestigen des Lautsprechers gehört zur Vorbereitung der von Mara betreuten Vereinsveranstaltung.
    erfüllt
BFall B

2Mara ist das einzige Vorstandsmitglied 1eines eingetragenen Kulturvereins und organisiert dessen Veranstaltungen. Bei ihrer rein privaten Geburtstagsfeier zu Hause hängt sie einen eigenen schweren Lautsprecher über den Eingang und 3vergisst aus Unachtsamkeit, die Halterung festzuschrauben. Die Feier hat keinerlei Bezug zum Verein. Der Lautsprecher fällt herunter und verletzt einen Gast.

Trifft „Repräsentationsprinzip (Zivilrecht)“ hier zu?

„Repräsentationsprinzip (Zivilrecht)“ trifft nicht zu.Es fehlt: Bei Verschulden: innerer Aufgabenbezug

An der Definition geprüft

  1. 1
    Juristische Person oder Verband
    Der eingetragene Verein ist eine juristische Person.
    erfüllt
  2. 2
    Organ oder verfassungsmäßig berufener Vertreter
    Mara hat auch während ihrer privaten Feier die Stellung eines Vorstandsmitglieds.
    erfüllt
  3. 3
    Willenserklärung oder Verschulden
    Das unachtsame Unterlassen der sicheren Befestigung ist fahrlässig.
    erfüllt
  4. 4
    Bei Verschulden: innerer Aufgabenbezug
    Die rein private Feier hat keinen inneren Zusammenhang mit Maras Vereinsaufgaben.
    fehlt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerJedes schuldhafte Verhalten eines Vorstandsmitglieds wird dem Verein zugerechnet, auch bei rein privaten Tätigkeiten.

RichtigDie Verschuldenszurechnung verlangt einen inneren Zusammenhang zwischen der Handlung und den zugewiesenen Aufgaben.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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