Definitionen
Repräsentationsprinzip (Zivilrecht)
§ 31 BGB · ZivilrechtDas Repräsentationsprinzip besagt, dass eine juristische Person oder ein Verband durch ihre Organe handelt und sich deren Willenserklärungen sowie Verschulden unmittelbar zurechnen lassen muss. Bei der Verschuldenszurechnung muss das Organ oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter im inneren Zusammenhang mit den ihm zugewiesenen Aufgaben gehandelt haben. § 278 BGB bleibt daneben für die Zurechnung des Verschuldens sonstiger Erfüllungsgehilfen und gesetzlicher Vertreter anwendbar.
Die Organstellung allein genügt nicht: Das schuldhafte Handeln muss mit den zugewiesenen Aufgaben zusammenhängen.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
2Mara ist das einzige Vorstandsmitglied 1eines eingetragenen Kulturvereins und organisiert dessen Veranstaltungen. 4Bei einem Vereinsfest hängt sie einen schweren Lautsprecher über den Gästeeingang und 3vergisst aus Unachtsamkeit, die Halterung festzuschrauben. Der Lautsprecher fällt herunter und verletzt einen Gast.
Trifft „Repräsentationsprinzip (Zivilrecht)“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltJuristische Person oder VerbandDer eingetragene Verein ist eine juristische Person.
- 2erfülltOrgan oder verfassungsmäßig berufener VertreterMara ist Mitglied des Vereinsvorstands.
- 3erfülltWillenserklärung oder VerschuldenDas unachtsame Unterlassen der sicheren Befestigung ist fahrlässig.
- 4erfülltBei Verschulden: innerer AufgabenbezugDas Befestigen des Lautsprechers gehört zur Vorbereitung der von Mara betreuten Vereinsveranstaltung.
2Mara ist das einzige Vorstandsmitglied 1eines eingetragenen Kulturvereins und organisiert dessen Veranstaltungen. Bei ihrer rein privaten Geburtstagsfeier zu Hause hängt sie einen eigenen schweren Lautsprecher über den Eingang und 3vergisst aus Unachtsamkeit, die Halterung festzuschrauben. Die Feier hat keinerlei Bezug zum Verein. Der Lautsprecher fällt herunter und verletzt einen Gast.
Trifft „Repräsentationsprinzip (Zivilrecht)“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltJuristische Person oder VerbandDer eingetragene Verein ist eine juristische Person.
- 2erfülltOrgan oder verfassungsmäßig berufener VertreterMara hat auch während ihrer privaten Feier die Stellung eines Vorstandsmitglieds.
- 3erfülltWillenserklärung oder VerschuldenDas unachtsame Unterlassen der sicheren Befestigung ist fahrlässig.
- 4fehltBei Verschulden: innerer AufgabenbezugDie rein private Feier hat keinen inneren Zusammenhang mit Maras Vereinsaufgaben.
Typische Fehler
FehlerJedes schuldhafte Verhalten eines Vorstandsmitglieds wird dem Verein zugerechnet, auch bei rein privaten Tätigkeiten.
RichtigDie Verschuldenszurechnung verlangt einen inneren Zusammenhang zwischen der Handlung und den zugewiesenen Aufgaben.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema