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Revisionsrüge

§§ 337, 344 StPO · Strafrecht

Die Revisionsrüge ist das förmliche Angriffsmittel des Revisionsführers, mit dem er geltend macht, das angefochtene Urteil beruhe auf einer Verletzung des Gesetzes (§ 337 StPO); sie muss innerhalb der Revisionsbegründungsfrist in der gesetzlich vorgeschriebenen Form erhoben werden, wobei zwischen der allgemeinen Sachrüge und der formgebundenen Verfahrensrüge (§ 344 Abs. 2 S. 2 StPO) zu unterscheiden ist.

Merksatz

Bloße Unzufriedenheit mit dem Urteil ersetzt die Beanstandung eines Rechtsfehlers nicht.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Max hat rechtzeitig Revision gegen seine Verurteilung eingelegt, sie aber noch nicht begründet. 2Zehn Tage vor Ablauf der Begründungsfrist erklärt er beim Gericht, das ihn verurteilt hat, 1das Urteil sei wegen falscher Anwendung des Strafgesetzes fehlerhaft. 3Der dafür zuständige Rechtspfleger nimmt seine Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle auf.

Trifft „Revisionsrüge“ hier zu?

„Revisionsrüge“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Behauptung eines Rechtsfehlers mit Einfluss auf das Urteil
    Max führt seine Verurteilung auf einen Fehler bei der Anwendung des Strafgesetzes zurück.
    erfüllt
  2. 2
    Erhebung innerhalb der Revisionsbegründungsfrist
    Max erhebt die Beanstandung vor dem Ende der maßgeblichen Frist.
    erfüllt
  3. 3
    Erhebung in der gesetzlich vorgeschriebenen Form
    Die Erklärung wird in der für den Angeklagten zulässigen Form zu Protokoll der Geschäftsstelle aufgenommen.
    erfüllt
BFall B

Max hat rechtzeitig Revision gegen seine Verurteilung eingelegt, sie aber noch nicht begründet. Erst einen Tag nach Ablauf der Begründungsfrist erklärt er beim Gericht, das ihn verurteilt hat, 1das Urteil sei wegen falscher Anwendung des Strafgesetzes fehlerhaft. 3Der dafür zuständige Rechtspfleger nimmt seine Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle auf. Max kannte die Frist und hatte die Begründung ohne Hinderungsgrund aufgeschoben.

Trifft „Revisionsrüge“ hier zu?

„Revisionsrüge“ trifft nicht zu.Es fehlt: Erhebung innerhalb der Revisionsbegründungsfrist

An der Definition geprüft

  1. 1
    Behauptung eines Rechtsfehlers mit Einfluss auf das Urteil
    Max führt seine Verurteilung auf einen Fehler bei der Anwendung des Strafgesetzes zurück.
    erfüllt
  2. 2
    Erhebung innerhalb der Revisionsbegründungsfrist
    Max erhebt die Beanstandung erstmals nach Fristablauf; ein Grund für eine Wiedereinsetzung ist nicht ersichtlich.
    fehlt
  3. 3
    Erhebung in der gesetzlich vorgeschriebenen Form
    Die Aufnahme zu Protokoll wahrt die vorgeschriebene Form, unabhängig von der versäumten Frist.
    erfüllt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerDie rechtzeitige Einlegung der Revision wird für ausreichend gehalten, obwohl innerhalb der Begründungsfrist keine Rüge erhoben wurde.

RichtigDie rechtzeitige Revisionseinlegung ersetzt nicht die fristgerechte Erhebung einer Revisionsrüge.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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