Definitionen
Revisionsrüge
§§ 337, 344 StPO · StrafrechtDie Revisionsrüge ist das förmliche Angriffsmittel des Revisionsführers, mit dem er geltend macht, das angefochtene Urteil beruhe auf einer Verletzung des Gesetzes (§ 337 StPO); sie muss innerhalb der Revisionsbegründungsfrist in der gesetzlich vorgeschriebenen Form erhoben werden, wobei zwischen der allgemeinen Sachrüge und der formgebundenen Verfahrensrüge (§ 344 Abs. 2 S. 2 StPO) zu unterscheiden ist.
Bloße Unzufriedenheit mit dem Urteil ersetzt die Beanstandung eines Rechtsfehlers nicht.
Fälle zum Selbstprüfen
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Max hat rechtzeitig Revision gegen seine Verurteilung eingelegt, sie aber noch nicht begründet. 2Zehn Tage vor Ablauf der Begründungsfrist erklärt er beim Gericht, das ihn verurteilt hat, 1das Urteil sei wegen falscher Anwendung des Strafgesetzes fehlerhaft. 3Der dafür zuständige Rechtspfleger nimmt seine Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle auf.
Trifft „Revisionsrüge“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltBehauptung eines Rechtsfehlers mit Einfluss auf das UrteilMax führt seine Verurteilung auf einen Fehler bei der Anwendung des Strafgesetzes zurück.
- 2erfülltErhebung innerhalb der RevisionsbegründungsfristMax erhebt die Beanstandung vor dem Ende der maßgeblichen Frist.
- 3erfülltErhebung in der gesetzlich vorgeschriebenen FormDie Erklärung wird in der für den Angeklagten zulässigen Form zu Protokoll der Geschäftsstelle aufgenommen.
Max hat rechtzeitig Revision gegen seine Verurteilung eingelegt, sie aber noch nicht begründet. Erst einen Tag nach Ablauf der Begründungsfrist erklärt er beim Gericht, das ihn verurteilt hat, 1das Urteil sei wegen falscher Anwendung des Strafgesetzes fehlerhaft. 3Der dafür zuständige Rechtspfleger nimmt seine Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle auf. Max kannte die Frist und hatte die Begründung ohne Hinderungsgrund aufgeschoben.
Trifft „Revisionsrüge“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltBehauptung eines Rechtsfehlers mit Einfluss auf das UrteilMax führt seine Verurteilung auf einen Fehler bei der Anwendung des Strafgesetzes zurück.
- 2fehltErhebung innerhalb der RevisionsbegründungsfristMax erhebt die Beanstandung erstmals nach Fristablauf; ein Grund für eine Wiedereinsetzung ist nicht ersichtlich.
- 3erfülltErhebung in der gesetzlich vorgeschriebenen FormDie Aufnahme zu Protokoll wahrt die vorgeschriebene Form, unabhängig von der versäumten Frist.
Typische Fehler
FehlerDie rechtzeitige Einlegung der Revision wird für ausreichend gehalten, obwohl innerhalb der Begründungsfrist keine Rüge erhoben wurde.
RichtigDie rechtzeitige Revisionseinlegung ersetzt nicht die fristgerechte Erhebung einer Revisionsrüge.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema