Definitionen
Repräsentative Demokratie
Art. 20 Abs. 2 GG · Öffentliches RechtDie repräsentative (mittelbare) Demokratie ist eine Staatsform, in der das Volk die Staatsgewalt grundsätzlich durch gewählte Repräsentanten (insbesondere das Parlament) ausüben lässt, die in periodischen, freien, gleichen und geheimen Wahlen legitimiert werden. Die Repräsentanten vertreten das ganze Volk und entscheiden ohne Bindung an Aufträge oder Weisungen nach ihrem Gewissen (freies Mandat).
Die Wahl legitimiert die Repräsentanten, gibt den Wählern aber kein Weisungsrecht.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
1In einem Staat entscheidet ein von den Bürgern gewähltes Parlament über staatliche Angelegenheiten. 2Alle vier Jahre finden Wahlen statt, bei denen jede Stimme gleich viel zählt, die Wahlentscheidung geheim bleibt und jeder ohne Druck wählen kann. 3Die Abgeordneten vertreten alle Staatsbürger, nicht nur ihre eigenen Wähler. 4Sie entscheiden nach ihrem Gewissen, ohne dass Wähler oder Parteien ihnen rechtlich verbindliche Vorgaben machen dürfen.
Trifft „Repräsentative Demokratie“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltStaatsgewaltausübung durch gewählte RepräsentantenDas gewählte Parlament übt für die Bürger Staatsgewalt aus.
- 2erfülltPeriodische, freie, gleiche und geheime WahlenDie Wahlen werden regelmäßig wiederholt und sichern freie, gleiche und geheime Wahlentscheidungen.
- 3erfülltVertretung des ganzen VolkesDie Vertretung bezieht sich auf das gesamte Staatsvolk.
- 4erfülltGewissensentscheidung ohne Bindung an Aufträge oder WeisungenDie Abgeordneten entscheiden eigenverantwortlich und sind nicht an Weisungen gebunden.
1In einem Staat entscheidet ein von den Bürgern gewähltes Parlament über staatliche Angelegenheiten. Nach der Verfassung wird das Parlament nur ein einziges Mal gewählt; dabei zählt jede Stimme gleich viel, die Wahlentscheidung bleibt geheim und jeder kann ohne Druck wählen. 3Die Abgeordneten vertreten alle Staatsbürger, nicht nur ihre eigenen Wähler. 4Sie entscheiden nach ihrem Gewissen, ohne dass Wähler oder Parteien ihnen rechtlich verbindliche Vorgaben machen dürfen.
Trifft „Repräsentative Demokratie“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltStaatsgewaltausübung durch gewählte RepräsentantenDas gewählte Parlament übt für die Bürger Staatsgewalt aus.
- 2fehltPeriodische, freie, gleiche und geheime WahlenDie einmalige Wahl ist zwar frei, gleich und geheim, wird aber nicht periodisch wiederholt.
- 3erfülltVertretung des ganzen VolkesDie Vertretung bezieht sich auf das gesamte Staatsvolk.
- 4erfülltGewissensentscheidung ohne Bindung an Aufträge oder WeisungenDie Abgeordneten entscheiden eigenverantwortlich und sind nicht an Weisungen gebunden.
Typische Fehler
FehlerAus der Wahl wird eine rechtliche Pflicht der Abgeordneten abgeleitet, den Anweisungen ihrer Wähler zu folgen.
RichtigDie Abgeordneten vertreten das ganze Volk und entscheiden nach ihrem Gewissen, ohne an Weisungen ihrer Wähler gebunden zu sein.
FehlerRepräsentative Demokratie wird als vollständiger Ausschluss von Abstimmungen des Volkes verstanden.
RichtigDie grundsätzlich mittelbare Staatsgewaltausübung schließt verfassungsrechtlich vorgesehene Abstimmungen des Volkes nicht aus.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema