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Relative Unwirksamkeit

§ 161 BGB · Zivilrecht

Relative Unwirksamkeit bezeichnet die Rechtslage, bei der eine Verfügung zwar grundsätzlich wirksam ist, jedoch gegenüber einem bestimmten Dritten, insbesondere dem durch eine aufschiebende oder auflösende Bedingung Begünstigten, so behandelt wird, als wäre sie nicht vorgenommen worden, soweit sie dessen Rechte beeinträchtigt. Bei einer bedingten Verfügung sind nach § 161 BGB weitere Verfügungen des bisherigen oder nur vorläufig Berechtigten während der Schwebezeit bei Bedingungseintritt insoweit unwirksam, als sie die bedingte Rechtsstellung beeinträchtigen. Der Schutz gutgläubigen Erwerbs bleibt nach § 161 Abs. 3 BGB unberührt.

Merksatz

Entscheidend ist der Schutz der bedingten Rechtsstellung, nicht die allgemeine Beseitigung der Zwischenverfügung.

Wann greift die relative Unwirksamkeit?Dargestellt ist eine aufschiebende Bedingung. Die letzte Stufe setzt eine Beeinträchtigung voraus; gutgläubiger Erwerb kann die Unwirksamkeit ausschließen.
  1. Ausgangsverfügung
    Bedingte Verfügung
    Die erste Verfügung steht unter einer aufschiebenden Bedingung.
  2. Schwebezeit
    Weitere Verfügung
    Der Verfügende verfügt erneut über denselben Gegenstand.
  3. Bedingungseintritt
    Relative Unwirksamkeit
    Die Zwischenverfügung wird bei Beeinträchtigung unwirksam, sofern kein geschützter gutgläubiger Erwerb vorliegt.
  1. Bedingte Verfügung Die erste Verfügung steht unter einer aufschiebenden Bedingung.
  2. Weitere Verfügung Der Verfügende verfügt erneut über denselben Gegenstand.
  3. Relative Unwirksamkeit Die Zwischenverfügung wird bei Beeinträchtigung unwirksam, sofern kein geschützter gutgläubiger Erwerb vorliegt.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Anna verkauft Bea ihr Fahrrad, übergibt es ihr und vereinbart mit ihr, dass Bea erst nach vollständiger Zahlung Eigentümerin wird. Vor der letzten Rate bringt Bea das Fahrrad zur Reparatur zu Anna; Anna verkauft und übergibt es an Clara und vereinbart mit ihr, dass das Fahrrad sofort Clara gehören soll. Clara kennt Annas Vereinbarung mit Bea über das Eigentum nach vollständiger Zahlung. Danach zahlt Bea die letzte Rate an Anna.

Trifft „Relative Unwirksamkeit“ hier zu?

„Relative Unwirksamkeit“ trifft zu.Alle 6 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Bedingte Ausgangsverfügung
    Die Übereignung an Bea steht unter der aufschiebenden Bedingung vollständiger Kaufpreiszahlung.
    erfüllt
  2. 2
    Weitere Verfügung des bisherigen oder vorläufig Berechtigten
    Anna ist noch Eigentümerin und übereignet das Fahrrad erneut.
    erfüllt
  3. 3
    Weitere Verfügung während der Schwebezeit
    Die weitere Übereignung erfolgt vor vollständiger Zahlung und damit vor Eintritt der Bedingung.
    erfüllt
  4. 4
    Eintritt der Bedingung
    Mit der letzten Rate ist die vereinbarte Zahlungsbedingung erfüllt.
    erfüllt
  5. 5
    Beeinträchtigung der bedingten Rechtsstellung
    Claras uneingeschränktes Eigentum würde Beas bedingten Eigentumserwerb vereiteln.
    erfüllt
  6. 6
    Kein geschützter gutgläubiger Erwerb
    Clara kennt Beas bedingte Rechtsstellung und kann sich deshalb nicht auf gutgläubigen Erwerb berufen.
    erfüllt
BFall B

Anna verkauft Bea ihr Fahrrad, übergibt es ihr und vereinbart mit ihr, dass Bea erst nach vollständiger Zahlung Eigentümerin wird. Vor der letzten Rate bringt Bea das Fahrrad zur Reparatur zu Anna; Anna verkauft und übergibt es an Clara und vereinbart mit ihr, dass das Fahrrad sofort Clara gehören soll. Clara kennt Annas Vereinbarung mit Bea nicht und hat auch keine Hinweise auf diesen früheren Verkauf. Danach zahlt Bea die letzte Rate an Anna.

Trifft „Relative Unwirksamkeit“ hier zu?

„Relative Unwirksamkeit“ trifft nicht zu.Es fehlt: Kein geschützter gutgläubiger Erwerb

An der Definition geprüft

  1. 1
    Bedingte Ausgangsverfügung
    Die Übereignung an Bea steht unter der aufschiebenden Bedingung vollständiger Kaufpreiszahlung.
    erfüllt
  2. 2
    Weitere Verfügung des bisherigen oder vorläufig Berechtigten
    Anna ist noch Eigentümerin und übereignet das Fahrrad erneut.
    erfüllt
  3. 3
    Weitere Verfügung während der Schwebezeit
    Die weitere Übereignung erfolgt vor vollständiger Zahlung und damit vor Eintritt der Bedingung.
    erfüllt
  4. 4
    Eintritt der Bedingung
    Mit der letzten Rate ist die vereinbarte Zahlungsbedingung erfüllt.
    erfüllt
  5. 5
    Beeinträchtigung der bedingten Rechtsstellung
    Claras uneingeschränktes Eigentum steht Beas bedingtem Eigentumserwerb entgegen.
    erfüllt
  6. 6
    Kein geschützter gutgläubiger Erwerb
    Clara erwirbt nach § 161 Abs. 3 in Verbindung mit §§ 929 Satz 1, 932 BGB geschützt, weil sie Beas Rechtsstellung weder kennt noch grob fahrlässig verkennt.
    fehlt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerDer mögliche Erwerbsschutz des späteren Erwerbers wird nicht geprüft.

RichtigAuch bei Bedingungseintritt kann die weitere Verfügung wegen geschützten gutgläubigen Erwerbs wirksam bleiben.

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