Definitionen
Relative Unwirksamkeit
§ 161 BGB · ZivilrechtRelative Unwirksamkeit bezeichnet die Rechtslage, bei der eine Verfügung zwar grundsätzlich wirksam ist, jedoch gegenüber einem bestimmten Dritten, insbesondere dem durch eine aufschiebende oder auflösende Bedingung Begünstigten, so behandelt wird, als wäre sie nicht vorgenommen worden, soweit sie dessen Rechte beeinträchtigt. Bei einer bedingten Verfügung sind nach § 161 BGB weitere Verfügungen des bisherigen oder nur vorläufig Berechtigten während der Schwebezeit bei Bedingungseintritt insoweit unwirksam, als sie die bedingte Rechtsstellung beeinträchtigen. Der Schutz gutgläubigen Erwerbs bleibt nach § 161 Abs. 3 BGB unberührt.
Entscheidend ist der Schutz der bedingten Rechtsstellung, nicht die allgemeine Beseitigung der Zwischenverfügung.
- AusgangsverfügungBedingte VerfügungDie erste Verfügung steht unter einer aufschiebenden Bedingung.
- SchwebezeitWeitere VerfügungDer Verfügende verfügt erneut über denselben Gegenstand.
- BedingungseintrittRelative UnwirksamkeitDie Zwischenverfügung wird bei Beeinträchtigung unwirksam, sofern kein geschützter gutgläubiger Erwerb vorliegt.
- Bedingte Verfügung Die erste Verfügung steht unter einer aufschiebenden Bedingung.
- Weitere Verfügung Der Verfügende verfügt erneut über denselben Gegenstand.
- Relative Unwirksamkeit Die Zwischenverfügung wird bei Beeinträchtigung unwirksam, sofern kein geschützter gutgläubiger Erwerb vorliegt.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Anna verkauft Bea ihr Fahrrad, übergibt es ihr und vereinbart mit ihr, dass Bea erst nach vollständiger Zahlung Eigentümerin wird. Vor der letzten Rate bringt Bea das Fahrrad zur Reparatur zu Anna; Anna verkauft und übergibt es an Clara und vereinbart mit ihr, dass das Fahrrad sofort Clara gehören soll. Clara kennt Annas Vereinbarung mit Bea über das Eigentum nach vollständiger Zahlung. Danach zahlt Bea die letzte Rate an Anna.
Trifft „Relative Unwirksamkeit“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltBedingte AusgangsverfügungDie Übereignung an Bea steht unter der aufschiebenden Bedingung vollständiger Kaufpreiszahlung.
- 2erfülltWeitere Verfügung des bisherigen oder vorläufig BerechtigtenAnna ist noch Eigentümerin und übereignet das Fahrrad erneut.
- 3erfülltWeitere Verfügung während der SchwebezeitDie weitere Übereignung erfolgt vor vollständiger Zahlung und damit vor Eintritt der Bedingung.
- 4erfülltEintritt der BedingungMit der letzten Rate ist die vereinbarte Zahlungsbedingung erfüllt.
- 5erfülltBeeinträchtigung der bedingten RechtsstellungClaras uneingeschränktes Eigentum würde Beas bedingten Eigentumserwerb vereiteln.
- 6erfülltKein geschützter gutgläubiger ErwerbClara kennt Beas bedingte Rechtsstellung und kann sich deshalb nicht auf gutgläubigen Erwerb berufen.
Anna verkauft Bea ihr Fahrrad, übergibt es ihr und vereinbart mit ihr, dass Bea erst nach vollständiger Zahlung Eigentümerin wird. Vor der letzten Rate bringt Bea das Fahrrad zur Reparatur zu Anna; Anna verkauft und übergibt es an Clara und vereinbart mit ihr, dass das Fahrrad sofort Clara gehören soll. Clara kennt Annas Vereinbarung mit Bea nicht und hat auch keine Hinweise auf diesen früheren Verkauf. Danach zahlt Bea die letzte Rate an Anna.
Trifft „Relative Unwirksamkeit“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltBedingte AusgangsverfügungDie Übereignung an Bea steht unter der aufschiebenden Bedingung vollständiger Kaufpreiszahlung.
- 2erfülltWeitere Verfügung des bisherigen oder vorläufig BerechtigtenAnna ist noch Eigentümerin und übereignet das Fahrrad erneut.
- 3erfülltWeitere Verfügung während der SchwebezeitDie weitere Übereignung erfolgt vor vollständiger Zahlung und damit vor Eintritt der Bedingung.
- 4erfülltEintritt der BedingungMit der letzten Rate ist die vereinbarte Zahlungsbedingung erfüllt.
- 5erfülltBeeinträchtigung der bedingten RechtsstellungClaras uneingeschränktes Eigentum steht Beas bedingtem Eigentumserwerb entgegen.
- 6fehltKein geschützter gutgläubiger ErwerbClara erwirbt nach § 161 Abs. 3 in Verbindung mit §§ 929 Satz 1, 932 BGB geschützt, weil sie Beas Rechtsstellung weder kennt noch grob fahrlässig verkennt.
Typische Fehler
FehlerDer mögliche Erwerbsschutz des späteren Erwerbers wird nicht geprüft.
RichtigAuch bei Bedingungseintritt kann die weitere Verfügung wegen geschützten gutgläubigen Erwerbs wirksam bleiben.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
2 Schemata