Definitionen
Relatives Verfügungsverbot
§§ 135, 136 BGB · ZivilrechtEin relatives Verfügungsverbot ist eine gesetzliche oder von einem zuständigen Gericht oder einer zuständigen Behörde erlassene Anordnung, die nur dem Schutz bestimmter Personen dient und verbotswidrige Verfügungen des Berechtigten über einen Gegenstand nur gegenüber diesen Personen unwirksam macht. Die Vorschriften über den gutgläubigen Erwerb finden entsprechende Anwendung; bei einem solchen Erwerb ist die Verfügung auch gegenüber den geschützten Personen wirksam.
Entscheidend ist, wem gegenüber das Verbot wirkt, nicht allein, ob eine Verfügung verboten ist.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Anna verkauft ihr eigenes Gemälde an Ben, der es nächste Woche erhalten und Eigentümer werden soll. 1Das zuständige Gericht verbietet Anna auf Bens Antrag, das Eigentum an dem Bild auf andere zu übertragen, 2um Bens Anspruch auf das Bild zu sichern. Trotzdem übergibt Anna das Bild an Clara und vereinbart mit ihr den Eigentumswechsel; Clara kennt die gerichtliche Anordnung.
Trifft „Relatives Verfügungsverbot“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltGesetzliche oder zuständig hoheitlich erlassene AnordnungDas Verbot wurde vom zuständigen Gericht erlassen.
- 2erfülltAusschließlicher Schutz bestimmter PersonenDie Anordnung dient allein dem Schutz von Bens vertraglichem Anspruch.
Anna verkauft ihr eigenes Gemälde an Ben, der es nächste Woche erhalten und Eigentümer werden soll. Im Kaufvertrag verspricht Anna Ben, das Eigentum an dem Bild bis dahin nicht auf andere zu übertragen, 2damit Ben das Bild sicher erhält; eine gerichtliche oder behördliche Anordnung gibt es nicht. Trotzdem übergibt Anna das Bild an Clara und vereinbart mit ihr den Eigentumswechsel; Clara kennt Annas Versprechen an Ben.
Trifft „Relatives Verfügungsverbot“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1fehltGesetzliche oder zuständig hoheitlich erlassene AnordnungAnnas Versprechen begründet nur eine vertragliche Pflicht und beschränkt nach § 137 BGB nicht ihre Verfügungsmacht.
- 2erfülltAusschließlicher Schutz bestimmter PersonenDie vereinbarte Bindung soll ausschließlich Ben schützen.
Typische Fehler
FehlerDie verbotswidrige Verfügung wird gegenüber jedermann als unwirksam behandelt.
RichtigDie durch das Verbot ausgelöste Unwirksamkeit wirkt nur gegenüber den geschützten Personen.
FehlerAuch bei einem gutgläubigen Erwerb wird die Verfügung gegenüber der geschützten Person weiterhin als unwirksam behandelt.
RichtigGreifen die entsprechend anwendbaren Gutglaubensvorschriften ein, ist der Erwerb auch gegenüber der geschützten Person wirksam.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema