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Religionsunterricht

Art. 7 III GG · Öffentliches Recht

Religionsunterricht i.S.d. Art. 7 III GG ist bekenntnisgebundener Unterricht, der in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der jeweiligen Religionsgemeinschaft erteilt wird und an öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen grundsätzlich ordentliches Lehrfach ist. Staat und Religionsgemeinschaft verantworten ihn gemeinsam, wobei der Staat die schulische Organisation und Aufsicht übernimmt und die Religionsgemeinschaft die inhaltlichen Grundsätze bestimmt.

Merksatz

Entscheidend ist der Bekenntnisbezug, nicht allein die Beschäftigung mit religiösen Themen.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

2An einer öffentlichen Schule in Hessen, die nicht als bekenntnisfrei geführt wird, steht ein katholischer Kurs mit festen Wochenstunden und Noten im regulären Stundenplan. 3Das Land genehmigt den von der katholischen Kirche festgelegten Lehrplan, organisiert und bezahlt den Kurs und überwacht die Einhaltung der Schulregeln. Die katholische Kirche bestimmt die religiösen Inhalte und kontrolliert, ob ihre Vorgaben eingehalten werden. 1Im Unterricht werden diese Inhalte aus katholischer Sicht als Glaubenswahrheiten vermittelt.

Trifft „Religionsunterricht“ hier zu?

„Religionsunterricht“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Bekenntnisgebundener Unterricht nach religiösen Grundsätzen
    Die Glaubensinhalte werden aus der Perspektive des katholischen Bekenntnisses vermittelt.
    erfüllt
  2. 2
    Ordentliches Lehrfach an öffentlicher, nicht bekenntnisfreier Schule
    Der Kurs ist als reguläres Schulfach an einer öffentlichen, nicht bekenntnisfreien Schule eingerichtet.
    erfüllt
  3. 3
    Gemeinsame Verantwortung mit geteilten Zuständigkeiten
    Das Land übernimmt Organisation und Aufsicht, während die Kirche die religiösen Inhalte vorgibt.
    erfüllt
BFall B

2An einer öffentlichen Schule in Hessen, die nicht als bekenntnisfrei geführt wird, steht ein Kurs über das Christentum mit festen Wochenstunden und Noten im regulären Stundenplan. 3Das Land genehmigt den von der katholischen Kirche festgelegten Lehrplan, organisiert und bezahlt den Kurs und überwacht die Einhaltung der Schulregeln. Die katholische Kirche bestimmt die behandelten religiösen Inhalte und kontrolliert, ob ihre Vorgaben eingehalten werden. Im Unterricht werden diese Inhalte ausschließlich als historische und gesellschaftliche Erscheinungen aus wissenschaftlicher Außensicht untersucht.

Trifft „Religionsunterricht“ hier zu?

„Religionsunterricht“ trifft nicht zu.Es fehlt: Bekenntnisgebundener Unterricht nach religiösen Grundsätzen

An der Definition geprüft

  1. 1
    Bekenntnisgebundener Unterricht nach religiösen Grundsätzen
    Die ausschließlich wissenschaftliche Außensicht vermittelt kein Bekenntnis, sondern untersucht Religion als Gegenstand.
    fehlt
  2. 2
    Ordentliches Lehrfach an öffentlicher, nicht bekenntnisfreier Schule
    Der Kurs ist als reguläres Schulfach an einer öffentlichen, nicht bekenntnisfreien Schule eingerichtet.
    erfüllt
  3. 3
    Gemeinsame Verantwortung mit geteilten Zuständigkeiten
    Die organisatorische Verantwortung des Landes und die inhaltliche Beteiligung der Kirche bestehen auch bei diesem Kurs.
    erfüllt

Typische Fehler

Rechtsfolge falsch

FehlerAus der staatlichen Schulaufsicht wird eine Befugnis abgeleitet, religiöse Glaubensgrundsätze selbst festzulegen.

RichtigDie religiösen Grundsätze bestimmt die Religionsgemeinschaft; der Staat verantwortet die schulische Organisation und Aufsicht.

Rechtsfolge falsch

FehlerAus Art. 7 Abs. 3 Satz 1 GG wird auch für bekenntnisfreie Schulen eine Pflicht zur Einrichtung des Fachs abgeleitet.

RichtigBekenntnisfreie Schulen sind von dieser verfassungsrechtlichen Einrichtungspflicht ausgenommen.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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