Definitionen
Relativität des Schuldverhältnisses
§ 241 BGB · ZivilrechtDie Relativität des Schuldverhältnisses besagt, dass schuldrechtliche Ansprüche grundsätzlich nur zwischen den am Schuldverhältnis beteiligten Parteien wirken und Dritte weder berechtigt noch verpflichtet werden, es sei denn, das Gesetz ordnet ausnahmsweise eine Drittwirkung an (z. B. §§ 328 ff. BGB).
Wirtschaftliche Betroffenheit allein macht Dritte grundsätzlich noch nicht zu Gläubigern oder Schuldnern.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
1Anna bestellt bei Blumenhändler Ben einen Strauß für ihre Mutter Clara und vereinbart die Lieferung an Clara. 2Anna und Ben halten ausdrücklich fest, dass nur Anna die Lieferung verlangen kann und Clara keine eigenen Rechte oder Pflichten aus der Bestellung erhält.
Trifft „Relativität des Schuldverhältnisses“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltSchuldrechtlicher AnspruchAus dem Kaufvertrag entsteht Annas Anspruch gegen Ben auf Lieferung des Straußes.
- 2erfülltBeschränkung auf die Beteiligten im konkreten FallClara ist zwar Empfängerin der Blumen, erhält aber weder einen eigenen Anspruch noch eine Leistungspflicht.
1Anna bestellt bei Blumenhändler Ben einen Strauß für ihre Mutter Clara und vereinbart die Lieferung an Clara. Anna und Ben halten ausdrücklich fest, dass auch Clara selbst von Ben die Lieferung verlangen kann und allein Anna den Strauß bezahlen muss.
Trifft „Relativität des Schuldverhältnisses“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltSchuldrechtlicher AnspruchAuch hier begründet der Kaufvertrag schuldrechtliche Ansprüche auf Lieferung und Bezahlung.
- 2fehltBeschränkung auf die Beteiligten im konkreten FallClara erhält nach § 328 Abs. 1 BGB einen eigenen Anspruch, sodass die Beschränkung auf die Vertragsparteien ausnahmsweise nicht greift.
Typische Fehler
FehlerAus einer Vereinbarung zwischen zwei Personen wird ohne Weiteres eine Leistungspflicht eines unbeteiligten Dritten hergeleitet.
RichtigDie Vereinbarung allein kann dem unbeteiligten Dritten grundsätzlich keine Leistungspflicht auferlegen.
FehlerEin eigener Anspruch eines Dritten wird unter Hinweis auf die Relativität ausnahmslos ausgeschlossen.
RichtigGesetzlich zugelassene Ausnahmen sind zu beachten, insbesondere ein eigener Anspruch aus einem Vertrag zugunsten Dritter.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema