Definitionen
Registerpublizität
§ 15 HGB · ZivilrechtDie Registerpublizität bezeichnet die gesetzlich bestimmten Wirkungen öffentlicher Register gegenüber Dritten, insbesondere die Wirkungen des Handelsregisters nach § 15 HGB. Im rechtsgeschäftlichen Verkehr schützt § 15 HGB den Dritten gegenüber demjenigen, in dessen Angelegenheiten eine eintragungspflichtige Tatsache einzutragen war, bei fehlender Eintragung oder Bekanntmachung (negative Publizität) sowie bei unrichtiger Eintragung einer bekanntgemachten Tatsache (positive Publizität), sofern der Dritte die wahre Sachlage nicht kennt. Richtig eingetragene und bekanntgemachte Tatsachen muss der Dritte grundsätzlich gegen sich gelten lassen; für Rechtshandlungen innerhalb von fünfzehn Tagen nach der Bekanntmachung gilt dies nicht, wenn er beweist, dass er die Tatsache weder kannte noch kennen musste.
Ein Registereintrag macht eine Tatsache nicht ausnahmslos gegenüber jedem Dritten verbindlich.
- BekanntmachungRichtige Registerangabe veröffentlichtDie zutreffende Registerangabe wird für den Rechtsverkehr veröffentlicht.
- Tag 1 bis 15Ausnahme bei bewiesener UnkenntnisBei Rechtshandlungen schützt der Beweis, dass der Dritte die Tatsache weder kannte noch kennen musste.
- Ab Tag 16Registertatsache ist entgegenhaltbarBloße Unkenntnis schützt den Dritten jetzt nicht mehr vor der richtig veröffentlichten Tatsache.
- Richtige Registerangabe veröffentlicht Die zutreffende Registerangabe wird für den Rechtsverkehr veröffentlicht.
- Ausnahme bei bewiesener Unkenntnis Bei Rechtshandlungen schützt der Beweis, dass der Dritte die Tatsache weder kannte noch kennen musste.
- Registertatsache ist entgegenhaltbar Bloße Unkenntnis schützt den Dritten jetzt nicht mehr vor der richtig veröffentlichten Tatsache.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Die Nord GmbH veranlasst versehentlich, dass Paul im Handelsregister als ihr Prokurist eingetragen und diese Eintragung bekanntgemacht wird, obwohl sie ihm nie eine Vollmacht erteilt hat. Paul bestellt im Namen der GmbH bei einer Händlerin einen Bürodrucker. Die Händlerin kennt vor der Bestellung den Registereintrag, weiß aber nichts von der fehlenden Vollmacht.
Trifft „Registerpublizität“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltBezug zu einem öffentlichen RegisterDas Handelsregister ist ein öffentliches Register.
- 2erfülltRechtsgeschäftlicher VerkehrDie Bestellung betrifft den Abschluss eines Kaufvertrags.
- 3erfülltDritter gegenüber dem Betroffenen einer eintragungspflichtigen TatsacheDie Prokura gehört zu den eintragungspflichtigen Tatsachen der GmbH, der die Händlerin als Dritte gegenübersteht.
- 4erfülltPublizitätstatbestand mit erfüllten KenntnisvoraussetzungenDie Händlerin darf sich nach § 15 Abs. 3 HGB auf die falsche, bekanntgemachte Eintragung berufen, weil sie deren Unrichtigkeit nicht kennt.
Die Nord GmbH veranlasst versehentlich, dass Paul im Handelsregister als ihr Prokurist eingetragen und diese Eintragung bekanntgemacht wird, obwohl sie ihm nie eine Vollmacht erteilt hat. Paul bestellt im Namen der GmbH bei einer Händlerin einen Bürodrucker. Die Händlerin kennt vor der Bestellung den Registereintrag und weiß, dass die GmbH Paul nie eine Vollmacht erteilt hat.
Trifft „Registerpublizität“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltBezug zu einem öffentlichen RegisterDas Handelsregister ist ein öffentliches Register.
- 2erfülltRechtsgeschäftlicher VerkehrDie Bestellung betrifft den Abschluss eines Kaufvertrags.
- 3erfülltDritter gegenüber dem Betroffenen einer eintragungspflichtigen TatsacheDie Prokura gehört zu den eintragungspflichtigen Tatsachen der GmbH, der die Händlerin als Dritte gegenübersteht.
- 4fehltPublizitätstatbestand mit erfüllten KenntnisvoraussetzungenDer Schutz nach § 15 Abs. 3 HGB entfällt, weil die Händlerin die Unrichtigkeit des Eintrags kennt.
Typische Fehler
FehlerFür § 15 Abs. 3 HGB allein eine fehlerhafte Bekanntmachung genügen lassen, obwohl die Registereintragung richtig ist.
Richtig§ 15 Abs. 3 HGB verlangt eine falsche Registereintragung; eine lediglich fehlerhafte Bekanntmachung reicht dafür nicht.
FehlerDen Drittschutz nach § 15 Abs. 1 oder Abs. 3 HGB bereits wegen fahrlässiger Unkenntnis ausschließen.
RichtigBei § 15 Abs. 1 und Abs. 3 HGB schadet nur tatsächliche Kenntnis der Tatsache beziehungsweise der Unrichtigkeit; bloßes Kennenmüssen genügt nicht.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema