Anmelden

Definitionen

A
326 Definitionen
B
252 Definitionen
C
12 Definitionen
D
102 Definitionen
E
295 Definitionen
F
135 Definitionen
G
218 Definitionen
H
98 Definitionen
I
79 Definitionen
J
10 Definitionen
K
135 Definitionen
L
54 Definitionen
M
99 Definitionen
N
108 Definitionen
O
88 Definitionen
P
119 Definitionen
Q
14 Definitionen
R
164 Definitionen

Registerpublizität

§ 15 HGB · Zivilrecht

Die Registerpublizität bezeichnet die gesetzlich bestimmten Wirkungen öffentlicher Register gegenüber Dritten, insbesondere die Wirkungen des Handelsregisters nach § 15 HGB. Im rechtsgeschäftlichen Verkehr schützt § 15 HGB den Dritten gegenüber demjenigen, in dessen Angelegenheiten eine eintragungspflichtige Tatsache einzutragen war, bei fehlender Eintragung oder Bekanntmachung (negative Publizität) sowie bei unrichtiger Eintragung einer bekanntgemachten Tatsache (positive Publizität), sofern der Dritte die wahre Sachlage nicht kennt. Richtig eingetragene und bekanntgemachte Tatsachen muss der Dritte grundsätzlich gegen sich gelten lassen; für Rechtshandlungen innerhalb von fünfzehn Tagen nach der Bekanntmachung gilt dies nicht, wenn er beweist, dass er die Tatsache weder kannte noch kennen musste.

Merksatz

Ein Registereintrag macht eine Tatsache nicht ausnahmslos gegenüber jedem Dritten verbindlich.

Wann bindet eine richtige Registerangabe?Gezeigt wird nur § 15 Abs. 2 HGB. Während der ersten fünfzehn Tage kann sich der Dritte durch den Nachweis schützen, dass er die Tatsache weder kannte noch kennen musste.
  1. Bekanntmachung
    Richtige Registerangabe veröffentlicht
    Die zutreffende Registerangabe wird für den Rechtsverkehr veröffentlicht.
  2. Tag 1 bis 15
    Ausnahme bei bewiesener Unkenntnis
    Bei Rechtshandlungen schützt der Beweis, dass der Dritte die Tatsache weder kannte noch kennen musste.
  3. Ab Tag 16
    Registertatsache ist entgegenhaltbar
    Bloße Unkenntnis schützt den Dritten jetzt nicht mehr vor der richtig veröffentlichten Tatsache.
  1. Richtige Registerangabe veröffentlicht Die zutreffende Registerangabe wird für den Rechtsverkehr veröffentlicht.
  2. Ausnahme bei bewiesener Unkenntnis Bei Rechtshandlungen schützt der Beweis, dass der Dritte die Tatsache weder kannte noch kennen musste.
  3. Registertatsache ist entgegenhaltbar Bloße Unkenntnis schützt den Dritten jetzt nicht mehr vor der richtig veröffentlichten Tatsache.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Die Nord GmbH veranlasst versehentlich, dass Paul im Handelsregister als ihr Prokurist eingetragen und diese Eintragung bekanntgemacht wird, obwohl sie ihm nie eine Vollmacht erteilt hat. Paul bestellt im Namen der GmbH bei einer Händlerin einen Bürodrucker. Die Händlerin kennt vor der Bestellung den Registereintrag, weiß aber nichts von der fehlenden Vollmacht.

Trifft „Registerpublizität“ hier zu?

„Registerpublizität“ trifft zu.Alle 4 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Bezug zu einem öffentlichen Register
    Das Handelsregister ist ein öffentliches Register.
    erfüllt
  2. 2
    Rechtsgeschäftlicher Verkehr
    Die Bestellung betrifft den Abschluss eines Kaufvertrags.
    erfüllt
  3. 3
    Dritter gegenüber dem Betroffenen einer eintragungspflichtigen Tatsache
    Die Prokura gehört zu den eintragungspflichtigen Tatsachen der GmbH, der die Händlerin als Dritte gegenübersteht.
    erfüllt
  4. 4
    Publizitätstatbestand mit erfüllten Kenntnisvoraussetzungen
    Die Händlerin darf sich nach § 15 Abs. 3 HGB auf die falsche, bekanntgemachte Eintragung berufen, weil sie deren Unrichtigkeit nicht kennt.
    erfüllt
BFall B

Die Nord GmbH veranlasst versehentlich, dass Paul im Handelsregister als ihr Prokurist eingetragen und diese Eintragung bekanntgemacht wird, obwohl sie ihm nie eine Vollmacht erteilt hat. Paul bestellt im Namen der GmbH bei einer Händlerin einen Bürodrucker. Die Händlerin kennt vor der Bestellung den Registereintrag und weiß, dass die GmbH Paul nie eine Vollmacht erteilt hat.

Trifft „Registerpublizität“ hier zu?

„Registerpublizität“ trifft nicht zu.Es fehlt: Publizitätstatbestand mit erfüllten Kenntnisvoraussetzungen

An der Definition geprüft

  1. 1
    Bezug zu einem öffentlichen Register
    Das Handelsregister ist ein öffentliches Register.
    erfüllt
  2. 2
    Rechtsgeschäftlicher Verkehr
    Die Bestellung betrifft den Abschluss eines Kaufvertrags.
    erfüllt
  3. 3
    Dritter gegenüber dem Betroffenen einer eintragungspflichtigen Tatsache
    Die Prokura gehört zu den eintragungspflichtigen Tatsachen der GmbH, der die Händlerin als Dritte gegenübersteht.
    erfüllt
  4. 4
    Publizitätstatbestand mit erfüllten Kenntnisvoraussetzungen
    Der Schutz nach § 15 Abs. 3 HGB entfällt, weil die Händlerin die Unrichtigkeit des Eintrags kennt.
    fehlt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerFür § 15 Abs. 3 HGB allein eine fehlerhafte Bekanntmachung genügen lassen, obwohl die Registereintragung richtig ist.

Richtig§ 15 Abs. 3 HGB verlangt eine falsche Registereintragung; eine lediglich fehlerhafte Bekanntmachung reicht dafür nicht.

Voraussetzung vergessen

FehlerDen Drittschutz nach § 15 Abs. 1 oder Abs. 3 HGB bereits wegen fahrlässiger Unkenntnis ausschließen.

RichtigBei § 15 Abs. 1 und Abs. 3 HGB schadet nur tatsächliche Kenntnis der Tatsache beziehungsweise der Unrichtigkeit; bloßes Kennenmüssen genügt nicht.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

Vom JurAkadabra-Team betreut · Stand 19.10.2026 · So entstehen unsere InhalteFehler melden
S
308 Definitionen
T
87 Definitionen
U
160 Definitionen
V
321 Definitionen
W
125 Definitionen
Z
88 Definitionen
#
6 Definitionen
JurAkadabraDein Bereich wird geladen.