Definitionen
Rechtsverlust kraft Gesetzes
§ 951 Abs. 1 Satz 1 BGB · ZivilrechtEin Rechtsverlust kraft Gesetzes im Sinne des § 951 Abs. 1 Satz 1 BGB tritt ein, wenn eine Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung einer Sache dazu führt, dass ein dingliches Recht nach §§ 946 bis 950 BGB ganz oder teilweise entfällt. Der Rechtsverlust tritt unmittelbar durch das Gesetz ein, ohne dass es einer rechtsgeschäftlichen Übertragung oder eines Hoheitsakts bedarf.
Der Rechtsverlust beruht unmittelbar auf dem Gesetz, nicht auf einer rechtsgeschäftlichen Übertragung.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Lara bessert die Außenwand des Hauses von Sven mit Ziegelsteinen aus, die ihr gehören. Sie verbindet die Steine dauerhaft mit Mörtel mit dem bestehenden Mauerwerk. Auch das Grundstück gehört Sven.
Trifft „Rechtsverlust kraft Gesetzes“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltVerbindung, Vermischung oder Verarbeitung einer SacheDie Ziegelsteine werden mit dem Haus verbunden.
- 2erfülltVollständiger oder teilweiser dinglicher Rechtsverlust nach §§ 946 bis 950 BGBDie Steine werden wesentliche Bestandteile des Grundstücks, sodass Lara ihr Eigentum nach § 946 BGB verliert.
1Lara befestigt ihren Fahrradkorb mit einer lösbaren Klemme am Lenker von Svens Fahrrad. Der Korb lässt sich mit einem Handgriff abnehmen, ohne dass Korb oder Fahrrad beschädigt oder verändert werden. Lara und Sven vereinbaren keinen Wechsel des Eigentums am Korb.
Trifft „Rechtsverlust kraft Gesetzes“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltVerbindung, Vermischung oder Verarbeitung einer SacheDer Korb wird körperlich mit dem Fahrrad verbunden.
- 2fehltVollständiger oder teilweiser dinglicher Rechtsverlust nach §§ 946 bis 950 BGBDer abnehmbare Korb wird kein wesentlicher Bestandteil des Fahrrads, sodass Lara ihr Eigentum behält.
Typische Fehler
FehlerJede körperliche Verbindung zweier Sachen wird bereits als Rechtsverlust behandelt.
RichtigZusätzlich muss die Verbindung nach §§ 946 bis 950 BGB zum vollständigen oder teilweisen Verlust eines dinglichen Rechts führen.
FehlerBeim Entstehen von Miteigentum wird ein Rechtsverlust verneint, weil ein Eigentumsanteil verbleibt.
RichtigAuch der teilweise Verlust des bisherigen Alleineigentums kann einen Rechtsverlust im Sinne des § 951 Abs. 1 Satz 1 BGB darstellen.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema