Anmelden

Definitionen

A
326 Definitionen
B
252 Definitionen
C
12 Definitionen
D
102 Definitionen
E
295 Definitionen
F
135 Definitionen
G
218 Definitionen
H
98 Definitionen
I
79 Definitionen
J
10 Definitionen
K
135 Definitionen
L
54 Definitionen
M
99 Definitionen
N
108 Definitionen
O
88 Definitionen
P
119 Definitionen
Q
14 Definitionen
R
164 Definitionen

Rechtsverlust kraft Gesetzes

§ 951 Abs. 1 Satz 1 BGB · Zivilrecht

Ein Rechtsverlust kraft Gesetzes im Sinne des § 951 Abs. 1 Satz 1 BGB tritt ein, wenn eine Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung einer Sache dazu führt, dass ein dingliches Recht nach §§ 946 bis 950 BGB ganz oder teilweise entfällt. Der Rechtsverlust tritt unmittelbar durch das Gesetz ein, ohne dass es einer rechtsgeschäftlichen Übertragung oder eines Hoheitsakts bedarf.

Merksatz

Der Rechtsverlust beruht unmittelbar auf dem Gesetz, nicht auf einer rechtsgeschäftlichen Übertragung.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Lara bessert die Außenwand des Hauses von Sven mit Ziegelsteinen aus, die ihr gehören. Sie verbindet die Steine dauerhaft mit Mörtel mit dem bestehenden Mauerwerk. Auch das Grundstück gehört Sven.

Trifft „Rechtsverlust kraft Gesetzes“ hier zu?

„Rechtsverlust kraft Gesetzes“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung einer Sache
    Die Ziegelsteine werden mit dem Haus verbunden.
    erfüllt
  2. 2
    Vollständiger oder teilweiser dinglicher Rechtsverlust nach §§ 946 bis 950 BGB
    Die Steine werden wesentliche Bestandteile des Grundstücks, sodass Lara ihr Eigentum nach § 946 BGB verliert.
    erfüllt
BFall B

1Lara befestigt ihren Fahrradkorb mit einer lösbaren Klemme am Lenker von Svens Fahrrad. Der Korb lässt sich mit einem Handgriff abnehmen, ohne dass Korb oder Fahrrad beschädigt oder verändert werden. Lara und Sven vereinbaren keinen Wechsel des Eigentums am Korb.

Trifft „Rechtsverlust kraft Gesetzes“ hier zu?

„Rechtsverlust kraft Gesetzes“ trifft nicht zu.Es fehlt: Vollständiger oder teilweiser dinglicher Rechtsverlust nach §§ 946 bis 950 BGB

An der Definition geprüft

  1. 1
    Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung einer Sache
    Der Korb wird körperlich mit dem Fahrrad verbunden.
    erfüllt
  2. 2
    Vollständiger oder teilweiser dinglicher Rechtsverlust nach §§ 946 bis 950 BGB
    Der abnehmbare Korb wird kein wesentlicher Bestandteil des Fahrrads, sodass Lara ihr Eigentum behält.
    fehlt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerJede körperliche Verbindung zweier Sachen wird bereits als Rechtsverlust behandelt.

RichtigZusätzlich muss die Verbindung nach §§ 946 bis 950 BGB zum vollständigen oder teilweisen Verlust eines dinglichen Rechts führen.

Rechtsfolge falsch

FehlerBeim Entstehen von Miteigentum wird ein Rechtsverlust verneint, weil ein Eigentumsanteil verbleibt.

RichtigAuch der teilweise Verlust des bisherigen Alleineigentums kann einen Rechtsverlust im Sinne des § 951 Abs. 1 Satz 1 BGB darstellen.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

Vom JurAkadabra-Team betreut · Stand 19.10.2026 · So entstehen unsere InhalteFehler melden
S
308 Definitionen
T
87 Definitionen
U
160 Definitionen
V
321 Definitionen
W
125 Definitionen
Z
88 Definitionen
#
6 Definitionen
JurAkadabraDein Bereich wird geladen.