Definitionen
Racial Profiling
Art. 3 Abs. 1 und 3 GG · Öffentliches RechtRacial Profiling bezeichnet die polizeiliche Praxis, Maßnahmen wie Kontrollen, Befragungen oder Überwachungen gegenüber Personen ohne sachliche Rechtfertigung allein oder mittragend an Merkmale wie Hautfarbe, zugeschriebene ethnische Herkunft, Religion oder Nationalität anzuknüpfen. Eine solche Benachteiligung verletzt bei den in Art. 3 Abs. 3 GG genannten Merkmalen dessen Diskriminierungsverbot; die Staatsangehörigkeit als solche ist dagegen an Art. 3 Abs. 1 GG zu messen. Art. 14 EMRK ist nur anwendbar, wenn zugleich der Anwendungsbereich eines anderen Konventionsrechts, etwa Art. 8 EMRK, eröffnet ist.
Die Hautfarbe ersetzt keinen sachlichen Grund für die Auswahl einer Person zur polizeilichen Kontrolle.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
In einem Zug, der über die Grenze nach Deutschland fährt, kontrollieren Bundespolizisten die Ausweise mehrerer Reisender. Die Beamten wählen ausschließlich Menschen mit dunkler Hautfarbe aus, weil sie bei ihnen häufiger eine unerlaubte Einreise vermuten. Weitere Informationen über die ausgewählten Personen oder Hinweise auf einen bestimmten Gesuchten liegen den Beamten nicht vor.
Trifft „Racial Profiling“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltPolizeiliche Maßnahme gegenüber einer PersonDie Bundespolizei führt gegenüber den Reisenden Ausweiskontrollen durch.
- 2erfülltAnknüpfung an Hautfarbe, ethnische Herkunft, Religion oder NationalitätDie Auswahl knüpft an die Hautfarbe der Reisenden an.
- 3erfülltAlleinige oder mittragende Bedeutung für die AuswahlDie Hautfarbe ist der alleinige Grund für die Auswahl.
- 4erfülltFehlende sachliche RechtfertigungDie pauschale Vermutung anhand der Hautfarbe rechtfertigt die Auswahl nicht.
Eine Zeugin berichtet der Polizei, gerade von einem Mann mit dunkler Hautfarbe, einer roten Jacke mit weißem Stern und einer Narbe auf der linken Wange ausgeraubt worden zu sein. Zwei Minuten später treffen die Polizisten in der Nähe einen Mann, auf den alle diese Angaben zutreffen. Wegen der Übereinstimmung aller beschriebenen Merkmale kontrollieren sie seinen Ausweis.
Trifft „Racial Profiling“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltPolizeiliche Maßnahme gegenüber einer PersonDie Polizisten führen gegenüber dem Mann eine Ausweiskontrolle durch.
- 2erfülltAnknüpfung an Hautfarbe, ethnische Herkunft, Religion oder NationalitätDie Hautfarbe gehört zu den Merkmalen, anhand derer die Polizei den Mann auswählt.
- 3erfülltAlleinige oder mittragende Bedeutung für die AuswahlDie Hautfarbe trägt neben Kleidung und Narbe zur Auswahl bei.
- 4fehltFehlende sachliche RechtfertigungDie genaue Täterbeschreibung und die räumliche sowie zeitliche Nähe begründen einen konkreten Verdacht gegen den Mann.
Typische Fehler
FehlerEine diskriminierende Auswahl wird ausgeschlossen, sobald neben der Hautfarbe noch ein weiteres Auswahlkriterium hinzukommt.
RichtigEs genügt, dass die Hautfarbe die Auswahl ohne sachliche Rechtfertigung mitträgt.
FehlerDie Staatsangehörigkeit wird ohne Weiteres mit Herkunft gleichgesetzt und Art. 3 Abs. 3 GG zugeordnet.
RichtigEine Unterscheidung nach der Staatsangehörigkeit als solcher wird an Art. 3 Abs. 1 GG gemessen.