Definitionen
Rang (Grundpfandrecht)
§ 879 BGB · ZivilrechtDer Rang eines Grundpfandrechts bestimmt grundsätzlich die Reihenfolge, in der mehrere an demselben Grundstück bestehende Rechte bei der Verwertung (insbesondere der Zwangsversteigerung) aus dem Erlös befriedigt werden. Ohne eingetragene abweichende Rangbestimmung richtet sich der Rang bei Rechten in derselben Grundbuchabteilung nach ihrer Eintragungsreihenfolge, bei Rechten in verschiedenen Abteilungen nach dem Eintragungstag. Bei Eintragung am selben Tag in verschiedenen Abteilungen besteht Gleichrang.
Grundsätzlich entscheidet innerhalb einer Abteilung die Eintragungsreihenfolge, zwischen verschiedenen Abteilungen dagegen der Eintragungstag.
- Tag 1Grunddienstbarkeit in Abteilung IIEintragung am ersten Tag.
- Tag 2Grundschuld in Abteilung IIIEintragung am folgenden Tag: Die Grundschuld steht im Rang hinter der Grunddienstbarkeit.
- Grunddienstbarkeit in Abteilung II Eintragung am ersten Tag.
- Grundschuld in Abteilung III Eintragung am folgenden Tag: Die Grundschuld steht im Rang hinter der Grunddienstbarkeit.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Die A-Bank und die B-Bank haben jeweils eine Grundschuld an demselben Grundstück von Lena. Die Grundschuld der A-Bank ist in Abteilung III vor derjenigen der B-Bank eingetragen; eine andere Reihenfolge ist im Grundbuch nicht festgelegt. Beide Banken verlangen bei der gerichtlichen Versteigerung dieses Grundstücks nur die Auszahlung der eingetragenen Grundschuldbeträge aus dem Erlös. Die A-Bank verlangt, vor der B-Bank ausgezahlt zu werden.
Trifft „Rang (Grundpfandrecht)“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltMehrere Rechte an demselben GrundstückDie beiden Grundschulden belasten dasselbe Grundstück.
- 2erfülltBefriedigung aus dem VerwertungserlösBeide Banken wollen wegen ihrer Grundschulden am Verwertungserlös teilhaben.
- 3erfülltBeanspruchte Befriedigungsreihenfolge entspricht den RangregelnDer beanspruchte Vorrang der A-Bank entspricht der Eintragungsreihenfolge innerhalb derselben Abteilung.
1Die A-Bank und die B-Bank haben jeweils eine Grundschuld an demselben Grundstück von Lena. Die Grundschuld der A-Bank ist in Abteilung III vor derjenigen der B-Bank eingetragen; eine andere Reihenfolge ist im Grundbuch nicht festgelegt. 2Beide Banken verlangen bei der gerichtlichen Versteigerung dieses Grundstücks nur die Auszahlung der eingetragenen Grundschuldbeträge aus dem Erlös. Die B-Bank verlangt, vor der A-Bank ausgezahlt zu werden.
Trifft „Rang (Grundpfandrecht)“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltMehrere Rechte an demselben GrundstückDie beiden Grundschulden belasten dasselbe Grundstück.
- 2erfülltBefriedigung aus dem VerwertungserlösBeide Banken wollen wegen ihrer Grundschulden am Verwertungserlös teilhaben.
- 3fehltBeanspruchte Befriedigungsreihenfolge entspricht den RangregelnDer beanspruchte Vorrang der B-Bank widerspricht der Eintragungsreihenfolge innerhalb derselben Abteilung.
Typische Fehler
FehlerBei Eintragungen in verschiedenen Abteilungen am selben Tag wird aus der früheren Uhrzeit ein Vorrang abgeleitet.
RichtigOhne eingetragene abweichende Rangbestimmung haben diese Rechte gleichen Rang; die Uhrzeit entscheidet nicht.
FehlerEine außerhalb des Grundbuchs vereinbarte Rangabweichung wird bereits als wirksam behandelt.
RichtigEine vom gesetzlichen Rang abweichende Bestimmung muss im Grundbuch eingetragen sein; eine bloße Vereinbarung genügt nicht.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema