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Privatrechtsform / Organisationsermessen

Art. 1 Abs. 3, Art. 20 Abs. 3 GG · Öffentliches Recht

Das Organisationsermessen bezeichnet die grundsätzliche Befugnis des Staates, zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben zwischen öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Organisationsformen zu wählen; die Wahl der Privatrechtsform (sog. Flucht ins Privatrecht) ist zulässig, soweit keine gesetzliche Formbindung besteht und die Bindung an Grundrechte sowie das Gebot der Erfüllung öffentlicher Aufgaben gewahrt bleibt.

Merksatz

Die Wahl einer privaten Organisationsform befreit den Staat nicht von Grundrechtsbindung und öffentlicher Aufgabenerfüllung.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

1Eine Stadt möchte ihr öffentliches Museum künftig durch eine GmbH betreiben, die ihr allein gehört. 2Für das Museum schreibt kein Gesetz eine bestimmte Organisationsform vor. 4Die Stadt stellt dauerhaft das Geld für den Museumsbetrieb bereit und behält die Kontrolle über die GmbH. 3Im geplanten Betrieb werden die Grundrechte der Besucher und Beschäftigten beachtet.

Trifft „Privatrechtsform / Organisationsermessen“ hier zu?

„Privatrechtsform / Organisationsermessen“ trifft zu.Alle 4 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Staatliche Organisationswahl für öffentliche Aufgaben
    Die Stadt wählt für ihre öffentliche Kulturaufgabe eine private Organisationsform.
    erfüllt
  2. 2
    Keine gesetzliche Formbindung
    Es gibt keine gesetzliche Vorgabe, die die Stadt auf eine bestimmte Organisationsform festlegt.
    erfüllt
  3. 3
    Wahrung der Grundrechtsbindung
    Die Grundrechte werden auch beim Betrieb durch die städtische GmbH gewahrt.
    erfüllt
  4. 4
    Gesicherte Erfüllung der öffentlichen Aufgaben
    Finanzierung und städtische Kontrolle sichern die weitere Erfüllung der Museumsaufgabe.
    erfüllt
BFall B

1Der Bund möchte die Deutsche Nationalbibliothek ohne Änderung des bestehenden Gesetzes in eine ihm allein gehörende GmbH umwandeln. Das geltende Gesetz schreibt für sie die Form einer selbstständigen öffentlichen Anstalt des Bundes vor. 4Die Bibliothek soll ihre bisherigen öffentlichen Aufgaben mit dauerhaft gesicherter Finanzierung und unter fortbestehender Kontrolle des Bundes erfüllen. 3Im geplanten Betrieb werden die Grundrechte der Besucher und Beschäftigten beachtet.

Trifft „Privatrechtsform / Organisationsermessen“ hier zu?

„Privatrechtsform / Organisationsermessen“ trifft nicht zu.Es fehlt: Keine gesetzliche Formbindung

An der Definition geprüft

  1. 1
    Staatliche Organisationswahl für öffentliche Aufgaben
    Die geplante Umgestaltung betrifft die Organisationsform einer Einrichtung für öffentliche Bibliotheksaufgaben.
    erfüllt
  2. 2
    Keine gesetzliche Formbindung
    Die gesetzliche Festlegung der Organisationsform in § 1 DNBG schließt eine freie Wahl der GmbH aus.
    fehlt
  3. 3
    Wahrung der Grundrechtsbindung
    Die Grundrechtsbindung soll bei der Umgestaltung unverändert gewahrt bleiben.
    erfüllt
  4. 4
    Gesicherte Erfüllung der öffentlichen Aufgaben
    Die weitere Aufgabenerfüllung ist durch Finanzierung und staatliche Kontrolle abgesichert.
    erfüllt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerEine freie Organisationswahl wird auch dann angenommen, wenn ein Gesetz eine bestimmte Organisationsform verbindlich vorgibt.

RichtigEine gesetzliche Formvorgabe begrenzt die Organisationswahl und muss eingehalten werden.

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