Definitionen
Eine Pflichtverletzung liegt vor, wenn ein Amtsträger in Ausübung eines öffentlichen Amtes die ihm gegenüber einem Dritten obliegende drittbezogene Amtspflicht verletzt. Das Verschulden ist davon getrennt zu prüfen.
Ob eine Amtspflicht verletzt ist, muss unabhängig vom Verschulden geprüft werden.
- 1Handeln in öffentlichem AmtEine Person muss bei der Wahrnehmung eines ihr übertragenen öffentlichen Amtes handeln.
- 2Drittbezogene PflichtverletzungEine Amtspflicht muss verletzt sein, die auch den betroffenen Dritten schützt.
- 3VerschuldenDer Pflichtverstoß muss dem Amtsträger persönlich vorwerfbar sein.
- 4Schaden und UrsächlichkeitDie Pflichtverletzung muss einen ersatzfähigen Schaden verursacht haben.
- 1Handeln in öffentlichem Amt Eine Person muss bei der Wahrnehmung eines ihr übertragenen öffentlichen Amtes handeln.
- 2Drittbezogene Pflichtverletzung Eine Amtspflicht muss verletzt sein, die auch den betroffenen Dritten schützt.
- 3Verschulden Der Pflichtverstoß muss dem Amtsträger persönlich vorwerfbar sein.
- 4Schaden und Ursächlichkeit Die Pflichtverletzung muss einen ersatzfähigen Schaden verursacht haben.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Für Lenas geplanten Hausanbau schreibt das Landesrecht eine Baugenehmigung vor. Lena fragt die zuständige Sachbearbeiterin im Bauamt der Stadt, ob sie dafür eine Genehmigung braucht. Die Sachbearbeiterin antwortet bei der amtlichen Beratung, Lena könne ohne Genehmigung bauen.
Trifft „Pflichtverletzung (Öffentliches Recht)“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltAmtsträgerDie Sachbearbeiterin nimmt Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahr.
- 2erfülltHandeln in Ausübung eines öffentlichen AmtesDie Auskunft erfolgt im Rahmen ihrer dienstlichen Aufgaben.
- 3erfülltDrittbezogene AmtspflichtDie Pflicht zu einer richtigen amtlichen Auskunft schützt Lena als Auskunftssuchende.
- 4erfülltVerletzung dieser AmtspflichtDie Auskunft ist falsch, weil für den Anbau eine Genehmigung vorgeschrieben ist.
Für Lenas geplanten Hausanbau schreibt das Landesrecht eine Baugenehmigung vor. Lena fragt die zuständige Sachbearbeiterin im Bauamt der Stadt, ob sie dafür eine Genehmigung braucht. Die Sachbearbeiterin antwortet bei der amtlichen Beratung, Lena müsse vor dem Bau die Genehmigung einholen.
Trifft „Pflichtverletzung (Öffentliches Recht)“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltAmtsträgerDie Sachbearbeiterin nimmt Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahr.
- 2erfülltHandeln in Ausübung eines öffentlichen AmtesDie Auskunft erfolgt im Rahmen ihrer dienstlichen Aufgaben.
- 3erfülltDrittbezogene AmtspflichtDie Pflicht zu einer richtigen amtlichen Auskunft schützt Lena als Auskunftssuchende.
- 4fehltVerletzung dieser AmtspflichtDie Sachbearbeiterin erteilt eine zutreffende Auskunft und erfüllt damit ihre Auskunftspflicht.
Typische Fehler
FehlerBei einem rechtswidrigen Verwaltungshandeln wird nicht mehr geprüft, ob die verletzte Pflicht gerade den Geschädigten schützt.
RichtigDie verletzte Amtspflicht muss auch dem Schutz des betroffenen Dritten dienen.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema