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Pflichtverletzung (Öffentliches Recht)

§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG · Öffentliches Recht

Eine Pflichtverletzung liegt vor, wenn ein Amtsträger in Ausübung eines öffentlichen Amtes die ihm gegenüber einem Dritten obliegende drittbezogene Amtspflicht verletzt. Das Verschulden ist davon getrennt zu prüfen.

Merksatz

Ob eine Amtspflicht verletzt ist, muss unabhängig vom Verschulden geprüft werden.

Wo steht die Pflichtverletzung im Aufbau?Ausschnitt aus dem Aufbau des Amtshaftungsanspruchs: Die objektive Pflichtverletzung wird vor dem Verschulden geprüft.
  1. 1
    Handeln in öffentlichem Amt
    Eine Person muss bei der Wahrnehmung eines ihr übertragenen öffentlichen Amtes handeln.
  2. 2
    Drittbezogene Pflichtverletzung
    Eine Amtspflicht muss verletzt sein, die auch den betroffenen Dritten schützt.
  3. 3
    Verschulden
    Der Pflichtverstoß muss dem Amtsträger persönlich vorwerfbar sein.
  4. 4
    Schaden und Ursächlichkeit
    Die Pflichtverletzung muss einen ersatzfähigen Schaden verursacht haben.
  1. 1
    Handeln in öffentlichem Amt Eine Person muss bei der Wahrnehmung eines ihr übertragenen öffentlichen Amtes handeln.
  2. 2
    Drittbezogene Pflichtverletzung Eine Amtspflicht muss verletzt sein, die auch den betroffenen Dritten schützt.
  3. 3
    Verschulden Der Pflichtverstoß muss dem Amtsträger persönlich vorwerfbar sein.
  4. 4
    Schaden und Ursächlichkeit Die Pflichtverletzung muss einen ersatzfähigen Schaden verursacht haben.
Pflichtverletzung (Öffentliches Recht)

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Für Lenas geplanten Hausanbau schreibt das Landesrecht eine Baugenehmigung vor. Lena fragt die zuständige Sachbearbeiterin im Bauamt der Stadt, ob sie dafür eine Genehmigung braucht. Die Sachbearbeiterin antwortet bei der amtlichen Beratung, Lena könne ohne Genehmigung bauen.

Trifft „Pflichtverletzung (Öffentliches Recht)“ hier zu?

„Pflichtverletzung (Öffentliches Recht)“ trifft zu.Alle 4 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Amtsträger
    Die Sachbearbeiterin nimmt Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahr.
    erfüllt
  2. 2
    Handeln in Ausübung eines öffentlichen Amtes
    Die Auskunft erfolgt im Rahmen ihrer dienstlichen Aufgaben.
    erfüllt
  3. 3
    Drittbezogene Amtspflicht
    Die Pflicht zu einer richtigen amtlichen Auskunft schützt Lena als Auskunftssuchende.
    erfüllt
  4. 4
    Verletzung dieser Amtspflicht
    Die Auskunft ist falsch, weil für den Anbau eine Genehmigung vorgeschrieben ist.
    erfüllt
BFall B

Für Lenas geplanten Hausanbau schreibt das Landesrecht eine Baugenehmigung vor. Lena fragt die zuständige Sachbearbeiterin im Bauamt der Stadt, ob sie dafür eine Genehmigung braucht. Die Sachbearbeiterin antwortet bei der amtlichen Beratung, Lena müsse vor dem Bau die Genehmigung einholen.

Trifft „Pflichtverletzung (Öffentliches Recht)“ hier zu?

„Pflichtverletzung (Öffentliches Recht)“ trifft nicht zu.Es fehlt: Verletzung dieser Amtspflicht

An der Definition geprüft

  1. 1
    Amtsträger
    Die Sachbearbeiterin nimmt Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahr.
    erfüllt
  2. 2
    Handeln in Ausübung eines öffentlichen Amtes
    Die Auskunft erfolgt im Rahmen ihrer dienstlichen Aufgaben.
    erfüllt
  3. 3
    Drittbezogene Amtspflicht
    Die Pflicht zu einer richtigen amtlichen Auskunft schützt Lena als Auskunftssuchende.
    erfüllt
  4. 4
    Verletzung dieser Amtspflicht
    Die Sachbearbeiterin erteilt eine zutreffende Auskunft und erfüllt damit ihre Auskunftspflicht.
    fehlt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerBei einem rechtswidrigen Verwaltungshandeln wird nicht mehr geprüft, ob die verletzte Pflicht gerade den Geschädigten schützt.

RichtigDie verletzte Amtspflicht muss auch dem Schutz des betroffenen Dritten dienen.

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