Definitionen
Pflichtverteidiger
§§ 140 ff. StPO · StrafrechtDer Pflichtverteidiger ist ein dem Beschuldigten bestellter Verteidiger, der in Fällen notwendiger Verteidigung tätig wird.
Auch bei notwendiger Verteidigung wird ein Anwalt erst durch seine Bestellung zum Pflichtverteidiger.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
2Gegen Max soll vor dem Landgericht in erster Instanz über einen Raubvorwurf verhandelt werden. 1Das Gericht bestellt die Anwältin Eva zu seiner Verteidigerin.
Trifft „Pflichtverteidiger“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltBestellung zum Verteidiger des BeschuldigtenEva wird durch gerichtliche Bestellung zur Verteidigerin von Max.
- 2erfülltFall notwendiger VerteidigungDie erwartete erstinstanzliche Verhandlung vor dem Landgericht begründet notwendige Verteidigung nach § 140 Abs. 1 Nr. 1 StPO.
2Gegen Max soll vor dem Landgericht in erster Instanz über einen Raubvorwurf verhandelt werden. Max beauftragt die Anwältin Eva selbst mit seiner Verteidigung. Weder das Gericht noch die Staatsanwaltschaft bestellt Eva zur Verteidigerin.
Trifft „Pflichtverteidiger“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1fehltBestellung zum Verteidiger des BeschuldigtenEva wurde lediglich von Max beauftragt und nicht zur Verteidigerin bestellt.
- 2erfülltFall notwendiger VerteidigungDie erwartete erstinstanzliche Verhandlung vor dem Landgericht begründet notwendige Verteidigung nach § 140 Abs. 1 Nr. 1 StPO.
Typische Fehler
FehlerNotwendige Verteidigung wird ausschließlich anhand der Schwere der Tat oder der Schwierigkeit des Verfahrens geprüft.
RichtigAuch die Katalogfälle des § 140 Abs. 1 StPO begründen selbständig notwendige Verteidigung, etwa eine erwartete erstinstanzliche Verhandlung vor dem Schöffengericht.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
2 Schemata