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Pflichtverteidiger

§§ 140 ff. StPO · Strafrecht

Der Pflichtverteidiger ist ein dem Beschuldigten bestellter Verteidiger, der in Fällen notwendiger Verteidigung tätig wird.

Merksatz

Auch bei notwendiger Verteidigung wird ein Anwalt erst durch seine Bestellung zum Pflichtverteidiger.

Pflichtverteidiger oder Wahlverteidiger?Entscheidend ist, wie die Verteidigerstellung begründet wird. Notwendige Verteidigung schließt einen Wahlverteidiger nicht aus.
Pflichtverteidiger
Wahlverteidiger
Begründung der Stellung
Bestellung zum Verteidiger.
Übernahme eines frei erteilten Mandats.
Anwendungsbereich
In Fällen notwendiger Verteidigung.
Auch ohne notwendige Verteidigung möglich.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

2Gegen Max soll vor dem Landgericht in erster Instanz über einen Raubvorwurf verhandelt werden. 1Das Gericht bestellt die Anwältin Eva zu seiner Verteidigerin.

Trifft „Pflichtverteidiger“ hier zu?

„Pflichtverteidiger“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Bestellung zum Verteidiger des Beschuldigten
    Eva wird durch gerichtliche Bestellung zur Verteidigerin von Max.
    erfüllt
  2. 2
    Fall notwendiger Verteidigung
    Die erwartete erstinstanzliche Verhandlung vor dem Landgericht begründet notwendige Verteidigung nach § 140 Abs. 1 Nr. 1 StPO.
    erfüllt
BFall B

2Gegen Max soll vor dem Landgericht in erster Instanz über einen Raubvorwurf verhandelt werden. Max beauftragt die Anwältin Eva selbst mit seiner Verteidigung. Weder das Gericht noch die Staatsanwaltschaft bestellt Eva zur Verteidigerin.

Trifft „Pflichtverteidiger“ hier zu?

„Pflichtverteidiger“ trifft nicht zu.Es fehlt: Bestellung zum Verteidiger des Beschuldigten

An der Definition geprüft

  1. 1
    Bestellung zum Verteidiger des Beschuldigten
    Eva wurde lediglich von Max beauftragt und nicht zur Verteidigerin bestellt.
    fehlt
  2. 2
    Fall notwendiger Verteidigung
    Die erwartete erstinstanzliche Verhandlung vor dem Landgericht begründet notwendige Verteidigung nach § 140 Abs. 1 Nr. 1 StPO.
    erfüllt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerNotwendige Verteidigung wird ausschließlich anhand der Schwere der Tat oder der Schwierigkeit des Verfahrens geprüft.

RichtigAuch die Katalogfälle des § 140 Abs. 1 StPO begründen selbständig notwendige Verteidigung, etwa eine erwartete erstinstanzliche Verhandlung vor dem Schöffengericht.

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