Anmelden

Definitionen

A
326 Definitionen
B
252 Definitionen
C
12 Definitionen
D
102 Definitionen
E
295 Definitionen
F
135 Definitionen
G
218 Definitionen
H
98 Definitionen
I
79 Definitionen
J
10 Definitionen
K
135 Definitionen
L
54 Definitionen
M
99 Definitionen
N
108 Definitionen
O
88 Definitionen
P
119 Definitionen

Pflichtteilsberechtigter

§ 2303 BGB i.V.m. § 10 Abs. 6 LPartG · Zivilrecht

Pflichtteilsberechtigt sind grundsätzlich die Abkömmlinge des Erblassers, sein Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner sowie seine Eltern. Für entferntere Abkömmlinge und Eltern entfällt die Berechtigung insoweit, wie ein bei gesetzlicher Erbfolge vorrangiger Abkömmling selbst den Pflichtteil beanspruchen kann oder eine ihm hinterlassene Zuwendung annimmt. Bei Ausschluss durch Verfügung von Todes wegen besteht der Pflichtteil in einem schuldrechtlichen Anspruch gegen den Erben auf die Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils.

Merksatz

Das Pflichtteilsrecht von Eltern und entfernteren Abkömmlingen kann durch vorrangige Abkömmlinge ausgeschlossen sein.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Als Paul stirbt, ist sein einziges Kind Tom bereits verstorben, und Lea ist Toms einziges Kind. Paul hat seinen Freund Ben in einem Testament zum einzigen Erben bestimmt und festgelegt, dass Lea nichts erben soll.

Trifft „Pflichtteilsberechtigter“ hier zu?

„Pflichtteilsberechtigter“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Abkömmling, Ehegatte, eingetragener Lebenspartner oder Elternteil
    Lea ist Pauls Enkelin und damit sein Abkömmling.
    erfüllt
  2. 2
    Keine Verdrängung durch einen vorrangigen Abkömmling
    Der einzige nähere Abkömmling Tom ist vor Paul gestorben und kann Lea nicht verdrängen.
    erfüllt
BFall B

1Als Paul stirbt, leben sein einziges Kind Tom und Toms Tochter Lea. Paul hat Tom in einem Testament zum einzigen Erben bestimmt und festgelegt, dass Lea nichts erben soll. Tom nimmt die Erbschaft an.

Trifft „Pflichtteilsberechtigter“ hier zu?

„Pflichtteilsberechtigter“ trifft nicht zu.Es fehlt: Keine Verdrängung durch einen vorrangigen Abkömmling

An der Definition geprüft

  1. 1
    Abkömmling, Ehegatte, eingetragener Lebenspartner oder Elternteil
    Lea ist Pauls Enkelin und gehört damit zum grundsätzlich begünstigten Familienkreis.
    erfüllt
  2. 2
    Keine Verdrängung durch einen vorrangigen Abkömmling
    Tom geht Lea bei der gesetzlichen Erbfolge vor und hat die ihm hinterlassene Erbschaft angenommen.
    fehlt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerEnkel werden stets neben ihren noch lebenden Eltern als pflichtteilsberechtigt behandelt.

RichtigEntferntere Abkömmlinge sind insoweit ausgeschlossen, wie ein ihnen vorgehender Abkömmling den Pflichtteil beanspruchen kann oder eine ihm hinterlassene Zuwendung annimmt.

Rechtsfolge falsch

FehlerEin enterbter Pflichtteilsberechtigter wird in Höhe seines Pflichtteils Miterbe.

RichtigDer Pflichtteil begründet bei testamentarischem Ausschluss einen schuldrechtlichen Zahlungsanspruch gegen den Erben, keine Erbenstellung.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

Vom JurAkadabra-Team betreut · Stand 19.10.2026 · So entstehen unsere InhalteFehler melden
Q
14 Definitionen
R
164 Definitionen
S
308 Definitionen
T
87 Definitionen
U
160 Definitionen
V
321 Definitionen
W
125 Definitionen
Z
88 Definitionen
#
6 Definitionen
JurAkadabraDein Bereich wird geladen.