Definitionen
Pflichtteilsberechtigt sind grundsätzlich die Abkömmlinge des Erblassers, sein Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner sowie seine Eltern. Für entferntere Abkömmlinge und Eltern entfällt die Berechtigung insoweit, wie ein bei gesetzlicher Erbfolge vorrangiger Abkömmling selbst den Pflichtteil beanspruchen kann oder eine ihm hinterlassene Zuwendung annimmt. Bei Ausschluss durch Verfügung von Todes wegen besteht der Pflichtteil in einem schuldrechtlichen Anspruch gegen den Erben auf die Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils.
Das Pflichtteilsrecht von Eltern und entfernteren Abkömmlingen kann durch vorrangige Abkömmlinge ausgeschlossen sein.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Als Paul stirbt, ist sein einziges Kind Tom bereits verstorben, und Lea ist Toms einziges Kind. Paul hat seinen Freund Ben in einem Testament zum einzigen Erben bestimmt und festgelegt, dass Lea nichts erben soll.
Trifft „Pflichtteilsberechtigter“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltAbkömmling, Ehegatte, eingetragener Lebenspartner oder ElternteilLea ist Pauls Enkelin und damit sein Abkömmling.
- 2erfülltKeine Verdrängung durch einen vorrangigen AbkömmlingDer einzige nähere Abkömmling Tom ist vor Paul gestorben und kann Lea nicht verdrängen.
1Als Paul stirbt, leben sein einziges Kind Tom und Toms Tochter Lea. Paul hat Tom in einem Testament zum einzigen Erben bestimmt und festgelegt, dass Lea nichts erben soll. Tom nimmt die Erbschaft an.
Trifft „Pflichtteilsberechtigter“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltAbkömmling, Ehegatte, eingetragener Lebenspartner oder ElternteilLea ist Pauls Enkelin und gehört damit zum grundsätzlich begünstigten Familienkreis.
- 2fehltKeine Verdrängung durch einen vorrangigen AbkömmlingTom geht Lea bei der gesetzlichen Erbfolge vor und hat die ihm hinterlassene Erbschaft angenommen.
Typische Fehler
FehlerEnkel werden stets neben ihren noch lebenden Eltern als pflichtteilsberechtigt behandelt.
RichtigEntferntere Abkömmlinge sind insoweit ausgeschlossen, wie ein ihnen vorgehender Abkömmling den Pflichtteil beanspruchen kann oder eine ihm hinterlassene Zuwendung annimmt.
FehlerEin enterbter Pflichtteilsberechtigter wird in Höhe seines Pflichtteils Miterbe.
RichtigDer Pflichtteil begründet bei testamentarischem Ausschluss einen schuldrechtlichen Zahlungsanspruch gegen den Erben, keine Erbenstellung.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema