Definitionen
Pflichteinlage
§ 171 HGB · ZivilrechtDie Pflichteinlage ist der Betrag, den ein Gesellschafter einer Personengesellschaft (insbesondere einer KG) nach dem Gesellschaftsvertrag als Beitrag in das Gesellschaftsvermögen zu leisten hat. Sie bestimmt die Beitragspflicht gegenüber der Gesellschaft. Bei Kommanditisten ist sie von der Haftsumme zu unterscheiden, die grundsätzlich die unmittelbare Haftung gegenüber Gesellschaftsgläubigern begrenzt.
Beitragspflicht gegenüber der Gesellschaft und Haftung gegenüber deren Gläubigern sind zu trennen.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
1Lena ist Kommanditistin einer KG. 2Im Gesellschaftsvertrag verpflichtet sie sich, 20.000 Euro in das Vermögen der KG einzuzahlen. Für sie sind 5.000 Euro als Haftsumme im Handelsregister eingetragen.
Trifft „Pflichteinlage“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltGesellschafter einer PersonengesellschaftLena ist als Kommanditistin Gesellschafterin einer Personengesellschaft.
- 2erfülltGesellschaftsvertraglich geschuldeter Beitrag zum GesellschaftsvermögenDie 20.000 Euro sind der gesellschaftsvertraglich geschuldete Beitrag; die abweichende Haftsumme ändert daran nichts.
1Lena ist Kommanditistin einer KG und hat ihren im Gesellschaftsvertrag festgelegten Beitrag von 20.000 Euro bereits vollständig eingezahlt. Aus eigenem Entschluss überweist sie weitere 5.000 Euro auf das Konto der KG, die ohne Rückzahlung im Gesellschaftsvermögen bleiben sollen. Die Gesellschafter halten ausdrücklich fest, dass sie weder eine Pflicht zu dieser zusätzlichen Zahlung noch eine Änderung des Gesellschaftsvertrags vereinbaren.
Trifft „Pflichteinlage“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltGesellschafter einer PersonengesellschaftLena ist als Kommanditistin Gesellschafterin einer Personengesellschaft.
- 2fehltGesellschaftsvertraglich geschuldeter Beitrag zum GesellschaftsvermögenDie zusätzlichen 5.000 Euro erhöhen zwar das Gesellschaftsvermögen, sind aber nicht gesellschaftsvertraglich geschuldet.
Typische Fehler
FehlerDie im Handelsregister eingetragene Haftsumme wird mit der gesellschaftsvertraglich geschuldeten Pflichteinlage gleichgesetzt.
RichtigDie Pflichteinlage bestimmt die Beitragspflicht gegenüber der Gesellschaft; die Haftsumme begrenzt grundsätzlich die unmittelbare Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema