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Pflichteinlage

§ 171 HGB · Zivilrecht

Die Pflichteinlage ist der Betrag, den ein Gesellschafter einer Personengesellschaft (insbesondere einer KG) nach dem Gesellschaftsvertrag als Beitrag in das Gesellschaftsvermögen zu leisten hat. Sie bestimmt die Beitragspflicht gegenüber der Gesellschaft. Bei Kommanditisten ist sie von der Haftsumme zu unterscheiden, die grundsätzlich die unmittelbare Haftung gegenüber Gesellschaftsgläubigern begrenzt.

Merksatz

Beitragspflicht gegenüber der Gesellschaft und Haftung gegenüber deren Gläubigern sind zu trennen.

Pflichteinlage oder Haftsumme?Die Pflichteinlage betrifft die Beitragspflicht gegenüber der Gesellschaft, die Haftsumme die Haftung gegenüber ihren Gläubigern.
Pflichteinlage
Haftsumme
Wem gegenüber?
Gegenüber der Gesellschaft
Gegenüber Gesellschaftsgläubigern
Funktion
Bestimmt den geschuldeten Beitrag
Begrenzt grundsätzlich die unmittelbare Haftung

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

1Lena ist Kommanditistin einer KG. 2Im Gesellschaftsvertrag verpflichtet sie sich, 20.000 Euro in das Vermögen der KG einzuzahlen. Für sie sind 5.000 Euro als Haftsumme im Handelsregister eingetragen.

Trifft „Pflichteinlage“ hier zu?

„Pflichteinlage“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Gesellschafter einer Personengesellschaft
    Lena ist als Kommanditistin Gesellschafterin einer Personengesellschaft.
    erfüllt
  2. 2
    Gesellschaftsvertraglich geschuldeter Beitrag zum Gesellschaftsvermögen
    Die 20.000 Euro sind der gesellschaftsvertraglich geschuldete Beitrag; die abweichende Haftsumme ändert daran nichts.
    erfüllt
BFall B

1Lena ist Kommanditistin einer KG und hat ihren im Gesellschaftsvertrag festgelegten Beitrag von 20.000 Euro bereits vollständig eingezahlt. Aus eigenem Entschluss überweist sie weitere 5.000 Euro auf das Konto der KG, die ohne Rückzahlung im Gesellschaftsvermögen bleiben sollen. Die Gesellschafter halten ausdrücklich fest, dass sie weder eine Pflicht zu dieser zusätzlichen Zahlung noch eine Änderung des Gesellschaftsvertrags vereinbaren.

Trifft „Pflichteinlage“ hier zu?

„Pflichteinlage“ trifft nicht zu.Es fehlt: Gesellschaftsvertraglich geschuldeter Beitrag zum Gesellschaftsvermögen

An der Definition geprüft

  1. 1
    Gesellschafter einer Personengesellschaft
    Lena ist als Kommanditistin Gesellschafterin einer Personengesellschaft.
    erfüllt
  2. 2
    Gesellschaftsvertraglich geschuldeter Beitrag zum Gesellschaftsvermögen
    Die zusätzlichen 5.000 Euro erhöhen zwar das Gesellschaftsvermögen, sind aber nicht gesellschaftsvertraglich geschuldet.
    fehlt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerDie im Handelsregister eingetragene Haftsumme wird mit der gesellschaftsvertraglich geschuldeten Pflichteinlage gleichgesetzt.

RichtigDie Pflichteinlage bestimmt die Beitragspflicht gegenüber der Gesellschaft; die Haftsumme begrenzt grundsätzlich die unmittelbare Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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