Definitionen
Petition
Art. 17 GG · Öffentliches RechtEine Petition ist eine schriftliche Bitte oder Beschwerde, die jede Person einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen an die zuständigen Volksvertretungen oder Behörden richten kann, ohne dass hierfür ein rechtliches Interesse oder eine besondere Betroffenheit erforderlich ist.
Eine Petition setzt weder ein eigenes rechtliches Interesse noch eine besondere persönliche Betroffenheit voraus.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Lea schickt 3der für den Stadtpark zuständigen Stadtverwaltung 1einen von ihr unterschriebenen Brief. 2Darin bittet sie um eine zusätzliche Sitzbank im Park.
Trifft „Petition“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltSchriftliche FormLea übermittelt ihr Anliegen schriftlich.
- 2erfülltBitte oder BeschwerdeLea fordert eine konkrete Verbesserung der Parkausstattung.
- 3erfülltZuständige Volksvertretung oder Behörde als AdressatDas Schreiben richtet sich an die für das Anliegen zuständige Behörde.
Lea ruft 3die für den Stadtpark zuständige Stadtverwaltung an. 2Sie bittet am Telefon um eine zusätzliche Sitzbank im Park und reicht nichts Schriftliches ein.
Trifft „Petition“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1fehltSchriftliche FormEine ausschließlich telefonisch geäußerte Bitte erfüllt das Schriftlichkeitserfordernis nicht.
- 2erfülltBitte oder BeschwerdeLea fordert eine konkrete Verbesserung der Parkausstattung.
- 3erfülltZuständige Volksvertretung oder Behörde als AdressatLea wendet sich an die für das Anliegen zuständige Behörde.
Typische Fehler
FehlerEine ausschließlich mündlich geäußerte Bitte wird als Petition nach Art. 17 GG eingeordnet.
RichtigArt. 17 GG verlangt eine schriftliche Eingabe; eine rein mündliche Bitte genügt nicht.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema