Definitionen
Offener Mangel
§ 640 Abs. 3 BGB · ZivilrechtEin offener Mangel ist ein Sachmangel, der bei der Ablieferung der Kaufsache bzw. bei der Abnahme des Werkes bei ordnungsgemäßer Untersuchung erkennbar ist. Beim Werkvertrag führt eine vorbehaltlose Abnahme in Kenntnis des Mangels zum Verlust der Rechte aus § 634 Nr. 1 bis 3 BGB, nicht aber der Rechte aus § 634 Nr. 4 BGB. Bloße Erkennbarkeit genügt für diesen Rechtsverlust nicht.
Ein offener Mangel kann vorliegen, obwohl der Besteller ihn bei der Abnahme übersieht.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Mara lässt von einer Schreinerin einen neuen Esstisch aus Massivholz anfertigen. Bei der gemeinsamen Schlussbesichtigung zeigt die Tischplatte einen langen, tiefen Kratzer, der bei normalem Licht deutlich sichtbar ist. Mara erklärt der Schreinerin, dass sie die Arbeit so annimmt.
Trifft „Offener Mangel“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltSachmangelEin neuer Esstisch muss grundsätzlich eine Oberfläche ohne solche Beschädigungen haben.
- 2erfülltErkennbarkeit bei Ablieferung oder AbnahmeDer Kratzer lässt sich bei der Besichtigung vor der Abnahme ohne Weiteres erkennen.
Mara lässt von einer Schreinerin einen neuen Esstisch aus Massivholz anfertigen. Im Inneren der Tischplatte befindet sich 1ein Riss, der die Tragfähigkeit stark vermindert, aber von außen weder zu sehen noch bei einer üblichen Prüfung der Stabilität zu bemerken ist. Bei der gemeinsamen Schlussbesichtigung erklärt Mara der Schreinerin, dass sie die Arbeit so annimmt. Mara weiß dabei nichts von dem Riss.
Trifft „Offener Mangel“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltSachmangelDie erheblich verminderte Tragfähigkeit entspricht nicht der üblichen Beschaffenheit eines neuen Esstisches.
- 2fehltErkennbarkeit bei Ablieferung oder AbnahmeDer Riss lässt sich bei einer ordnungsgemäßen Untersuchung anlässlich der Abnahme nicht entdecken.
Typische Fehler
FehlerDie vorbehaltlose Abnahme trotz Kenntnis des Mangels wird als Verlust sämtlicher Mängelrechte behandelt.
Richtig§ 640 Abs. 3 BGB erfasst nur die Rechte aus § 634 Nr. 1 bis 3 BGB; die Rechte aus § 634 Nr. 4 BGB werden durch diese Vorschrift nicht ausgeschlossen.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema