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Offenkundigkeit

§ 244 StPO · Strafrecht

Offenkundig sind Tatsachen, die entweder allgemein bekannt (notorisch) sind, weil sie einem größeren, unbestimmten Personenkreis bekannt oder ohne Weiteres zugänglich sind, oder die gerichtsbekannt sind, weil das Gericht sie aus seiner amtlichen Tätigkeit kennt, sodass es keines Beweises bedarf.

Merksatz

Offenkundigkeit betrifft die Notwendigkeit eines Beweises, nicht die Bedeutung der Tatsache für die Entscheidung.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Im Strafprozess wird der Verlauf einer Fahrt entlang des Rheins nach Köln rekonstruiert. Die Verteidigung beantragt, eine Geografin dazu zu befragen, dass Köln am Rhein liegt.

Trifft „Offenkundigkeit“ hier zu?

„Offenkundigkeit“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Tatsächlicher Umstand
    Die geografische Lage einer Stadt ist ein tatsächlicher Umstand.
    erfüllt
  2. 2
    Allgemeinbekanntheit oder Gerichtsbekanntheit
    Die Lage Kölns am Rhein ist allgemein bekannt und anhand allgemein zugänglicher Karten ohne Weiteres feststellbar.
    erfüllt
BFall B

Die Verteidigung beantragt, die Nachbarin darüber zu befragen, 1dass der Angeklagte am Tatabend um 20 Uhr seine Wohnung verlassen hat. Nur die Nachbarin hat den Vorgang beobachtet; öffentlich zugängliche Informationen dazu gibt es nicht. Das Gericht weiß darüber aus seiner bisherigen Arbeit nichts.

Trifft „Offenkundigkeit“ hier zu?

„Offenkundigkeit“ trifft nicht zu.Es fehlt: Allgemeinbekanntheit oder Gerichtsbekanntheit

An der Definition geprüft

  1. 1
    Tatsächlicher Umstand
    Das Verlassen der Wohnung zu einer bestimmten Zeit ist ein tatsächlicher Vorgang.
    erfüllt
  2. 2
    Allgemeinbekanntheit oder Gerichtsbekanntheit
    Der Vorgang ist weder allgemein bekannt oder ohne Weiteres zugänglich noch dem Gericht aus seiner amtlichen Tätigkeit bekannt.
    fehlt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerPrivates Wissen eines Richters wird als Gerichtsbekanntheit behandelt.

RichtigPrivates Wissen allein genügt nicht; Gerichtsbekanntheit setzt Kenntnisse aus amtlicher Tätigkeit voraus.

Verwechslung

FehlerAllgemeinbekanntheit wird verneint, weil ein einzelner Prozessbeteiligter die Tatsache nicht kennt.

RichtigAllgemeinbekanntheit verlangt nicht, dass jeder einzelne Prozessbeteiligte die Tatsache persönlich kennt.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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