Definitionen
Öffentliche Versteigerung
§ 383 Abs. 2 und 3 BGB · ZivilrechtEine öffentliche Versteigerung ist ein Verkauf von Sachen oder Rechten durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Versteigerer oder einen für den Bezirk, in dem sich die Sache befindet, bestellten Gerichtsvollzieher, bei dem der Versteigerer die Kaufinteressenten zu Geboten auffordert und den Zuschlag dem Meistbietenden erteilt, wobei die Versteigerung öffentlich bekannt gemacht wird und jedermann als Bieter zugelassen ist.
Öffentlicher Bieterzugang allein genügt nicht; entscheidend ist auch, wer die Versteigerung durchführt.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Die Eigentümerin lässt ihren gebrauchten Esstisch von einem öffentlich bestellten und vereidigten Versteigerer verkaufen. Ein frei zugänglicher Aushang nennt den Tisch, den Termin und die Adresse des Saals; jeder darf dort mitbieten. Im Saal fordert der Versteigerer die Anwesenden auf, nacheinander ihre Preisangebote zu nennen. Nachdem niemand mehr als die gebotenen 240 Euro bietet, erteilt er der Person mit diesem Gebot den Zuschlag.
Trifft „Öffentliche Versteigerung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltVerkauf von Sachen oder RechtenDer Esstisch wird als bewegliche Sache verkauft.
- 2erfülltDurchführung durch eine gesetzlich befugte PersonDer Versteigerer besitzt die gesetzlich geforderte besondere Befugnis.
- 3erfülltAufforderung zur Abgabe von GebotenDie Kaufinteressenten werden ausdrücklich zur Abgabe von Geboten aufgefordert.
- 4erfülltZuschlag an den MeistbietendenDen Zuschlag erhält die Person mit dem höchsten Gebot.
- 5erfülltÖffentliche BekanntmachungGegenstand, Zeitpunkt und Veranstaltungsort werden allgemein zugänglich angekündigt.
- 6erfülltAllgemeiner Zugang als BieterDie Teilnahme ist nicht auf einen ausgewählten Personenkreis beschränkt.
1Die Eigentümerin lässt ihren gebrauchten Esstisch von einem gewerblich zugelassenen Versteigerer verkaufen, der weder öffentlich bestellt noch vereidigt ist und auch nicht als Gerichtsvollzieher tätig ist. 5Ein frei zugänglicher Aushang nennt den Tisch, den Termin und die Adresse des Saals; 6jeder darf dort mitbieten. 3Im Saal fordert der Versteigerer die Anwesenden auf, nacheinander ihre Preisangebote zu nennen. 4Nachdem niemand mehr als die gebotenen 240 Euro bietet, erteilt er der Person mit diesem Gebot den Zuschlag.
Trifft „Öffentliche Versteigerung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltVerkauf von Sachen oder RechtenDer Esstisch wird als bewegliche Sache verkauft.
- 2fehltDurchführung durch eine gesetzlich befugte PersonDie gewerbliche Zulassung ersetzt weder öffentliche Bestellung und Vereidigung noch die Stellung als zuständiger Gerichtsvollzieher.
- 3erfülltAufforderung zur Abgabe von GebotenDie Kaufinteressenten werden ausdrücklich zur Abgabe von Geboten aufgefordert.
- 4erfülltZuschlag an den MeistbietendenDen Zuschlag erhält die Person mit dem höchsten Gebot.
- 5erfülltÖffentliche BekanntmachungGegenstand, Zeitpunkt und Veranstaltungsort werden allgemein zugänglich angekündigt.
- 6erfülltAllgemeiner Zugang als BieterDie Teilnahme ist nicht auf einen ausgewählten Personenkreis beschränkt.
Typische Fehler
FehlerEine gewerbliche Erlaubnis für Versteigerungen wird mit der öffentlichen Bestellung und Vereidigung gleichgesetzt.
RichtigEin Versteigerer muss öffentlich bestellt und vereidigt sein; alternativ kann ein örtlich zuständiger Gerichtsvollzieher die Versteigerung durchführen.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
2 Schemata