Anmelden

Definitionen

A
326 Definitionen
B
252 Definitionen
C
12 Definitionen
D
102 Definitionen
E
295 Definitionen
F
135 Definitionen
G
218 Definitionen
H
98 Definitionen
I
79 Definitionen
J
10 Definitionen
K
135 Definitionen
L
54 Definitionen
M
99 Definitionen
N
108 Definitionen
O
88 Definitionen

Öffentliche Versteigerung

§ 383 Abs. 2 und 3 BGB · Zivilrecht

Eine öffentliche Versteigerung ist ein Verkauf von Sachen oder Rechten durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Versteigerer oder einen für den Bezirk, in dem sich die Sache befindet, bestellten Gerichtsvollzieher, bei dem der Versteigerer die Kaufinteressenten zu Geboten auffordert und den Zuschlag dem Meistbietenden erteilt, wobei die Versteigerung öffentlich bekannt gemacht wird und jedermann als Bieter zugelassen ist.

Merksatz

Öffentlicher Bieterzugang allein genügt nicht; entscheidend ist auch, wer die Versteigerung durchführt.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Die Eigentümerin lässt ihren gebrauchten Esstisch von einem öffentlich bestellten und vereidigten Versteigerer verkaufen. Ein frei zugänglicher Aushang nennt den Tisch, den Termin und die Adresse des Saals; jeder darf dort mitbieten. Im Saal fordert der Versteigerer die Anwesenden auf, nacheinander ihre Preisangebote zu nennen. Nachdem niemand mehr als die gebotenen 240 Euro bietet, erteilt er der Person mit diesem Gebot den Zuschlag.

Trifft „Öffentliche Versteigerung“ hier zu?

„Öffentliche Versteigerung“ trifft zu.Alle 6 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Verkauf von Sachen oder Rechten
    Der Esstisch wird als bewegliche Sache verkauft.
    erfüllt
  2. 2
    Durchführung durch eine gesetzlich befugte Person
    Der Versteigerer besitzt die gesetzlich geforderte besondere Befugnis.
    erfüllt
  3. 3
    Aufforderung zur Abgabe von Geboten
    Die Kaufinteressenten werden ausdrücklich zur Abgabe von Geboten aufgefordert.
    erfüllt
  4. 4
    Zuschlag an den Meistbietenden
    Den Zuschlag erhält die Person mit dem höchsten Gebot.
    erfüllt
  5. 5
    Öffentliche Bekanntmachung
    Gegenstand, Zeitpunkt und Veranstaltungsort werden allgemein zugänglich angekündigt.
    erfüllt
  6. 6
    Allgemeiner Zugang als Bieter
    Die Teilnahme ist nicht auf einen ausgewählten Personenkreis beschränkt.
    erfüllt
BFall B

1Die Eigentümerin lässt ihren gebrauchten Esstisch von einem gewerblich zugelassenen Versteigerer verkaufen, der weder öffentlich bestellt noch vereidigt ist und auch nicht als Gerichtsvollzieher tätig ist. 5Ein frei zugänglicher Aushang nennt den Tisch, den Termin und die Adresse des Saals; 6jeder darf dort mitbieten. 3Im Saal fordert der Versteigerer die Anwesenden auf, nacheinander ihre Preisangebote zu nennen. 4Nachdem niemand mehr als die gebotenen 240 Euro bietet, erteilt er der Person mit diesem Gebot den Zuschlag.

Trifft „Öffentliche Versteigerung“ hier zu?

„Öffentliche Versteigerung“ trifft nicht zu.Es fehlt: Durchführung durch eine gesetzlich befugte Person

An der Definition geprüft

  1. 1
    Verkauf von Sachen oder Rechten
    Der Esstisch wird als bewegliche Sache verkauft.
    erfüllt
  2. 2
    Durchführung durch eine gesetzlich befugte Person
    Die gewerbliche Zulassung ersetzt weder öffentliche Bestellung und Vereidigung noch die Stellung als zuständiger Gerichtsvollzieher.
    fehlt
  3. 3
    Aufforderung zur Abgabe von Geboten
    Die Kaufinteressenten werden ausdrücklich zur Abgabe von Geboten aufgefordert.
    erfüllt
  4. 4
    Zuschlag an den Meistbietenden
    Den Zuschlag erhält die Person mit dem höchsten Gebot.
    erfüllt
  5. 5
    Öffentliche Bekanntmachung
    Gegenstand, Zeitpunkt und Veranstaltungsort werden allgemein zugänglich angekündigt.
    erfüllt
  6. 6
    Allgemeiner Zugang als Bieter
    Die Teilnahme ist nicht auf einen ausgewählten Personenkreis beschränkt.
    erfüllt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerEine gewerbliche Erlaubnis für Versteigerungen wird mit der öffentlichen Bestellung und Vereidigung gleichgesetzt.

RichtigEin Versteigerer muss öffentlich bestellt und vereidigt sein; alternativ kann ein örtlich zuständiger Gerichtsvollzieher die Versteigerung durchführen.

Vom JurAkadabra-Team betreut · Stand 19.10.2026 · So entstehen unsere InhalteFehler melden
P
119 Definitionen
Q
14 Definitionen
R
164 Definitionen
S
308 Definitionen
T
87 Definitionen
U
160 Definitionen
V
321 Definitionen
W
125 Definitionen
Z
88 Definitionen
#
6 Definitionen
JurAkadabraDein Bereich wird geladen.