Definitionen
Öffentliche Versammlung
§ 2 Abs. 1 VersG · Öffentliches RechtEine öffentliche Versammlung ist eine Zusammenkunft von mindestens zwei Personen zur gemeinschaftlichen, auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung, zu der jedermann oder ein nach allgemeinen Merkmalen bestimmter Personenkreis Zutritt hat.
Für die Öffentlichkeit zählt der zugelassene Teilnehmerkreis, nicht die tatsächliche Besucherzahl.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
1Sechs Menschen treffen sich in einem gemieteten Saal. 2Sie besprechen gemeinsam, welche Forderungen zur Verkehrspolitik sie anschließend in einem offenen Brief an die Stadtzeitung richten wollen. 3Alle Interessierten dürfen ohne persönliche Einladung teilnehmen.
Trifft „Öffentliche Versammlung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltZusammenkunft von mindestens zwei PersonenSechs Personen kommen an einem Ort zusammen.
- 2erfülltGemeinschaftliche Erörterung oder Kundgebung zur öffentlichen MeinungsbildungDie gemeinsame Beratung bereitet einen Beitrag zur öffentlichen verkehrspolitischen Diskussion vor.
- 3erfülltZutritt für jedermann oder einen allgemein bestimmten PersonenkreisDer Zugang ist nicht auf individuell ausgewählte Personen beschränkt.
1Sechs Freunde treffen sich in einem gemieteten Saal. 2Sie besprechen gemeinsam, welche Forderungen zur Verkehrspolitik sie anschließend in einem offenen Brief an die Stadtzeitung richten wollen. Teilnehmen dürfen ausschließlich diese sechs zuvor namentlich eingeladenen Personen; andere Interessierte werden nicht eingelassen.
Trifft „Öffentliche Versammlung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltZusammenkunft von mindestens zwei PersonenSechs Personen kommen an einem Ort zusammen.
- 2erfülltGemeinschaftliche Erörterung oder Kundgebung zur öffentlichen MeinungsbildungAuch diese Beratung dient einem gemeinsamen Beitrag zur öffentlichen verkehrspolitischen Diskussion.
- 3fehltZutritt für jedermann oder einen allgemein bestimmten PersonenkreisDer Zugang bleibt auf sechs individuell ausgewählte Personen beschränkt.
Typische Fehler
FehlerEine frei zugängliche Tanzveranstaltung mit reinem Unterhaltungszweck wird bereits als öffentliche Versammlung eingeordnet.
RichtigZusätzlich zum offenen Zugang ist eine gemeinschaftliche Erörterung oder Kundgebung erforderlich, die auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichtet ist.