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Öffentliche Versammlung

§ 2 Abs. 1 VersG · Öffentliches Recht

Eine öffentliche Versammlung ist eine Zusammenkunft von mindestens zwei Personen zur gemeinschaftlichen, auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung, zu der jedermann oder ein nach allgemeinen Merkmalen bestimmter Personenkreis Zutritt hat.

Merksatz

Für die Öffentlichkeit zählt der zugelassene Teilnehmerkreis, nicht die tatsächliche Besucherzahl.

Wann ist eine Versammlung öffentlich?Beide Formen dienen der öffentlichen Meinungsbildung. Der Unterschied liegt darin, wer teilnehmen darf.
Öffentliche Versammlung
Nichtöffentliche Versammlung
Gemeinsamer Zweck
Erörterung oder Kundgebung zur Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung.
Ebenfalls Erörterung oder Kundgebung zur Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung.
Teilnehmerkreis
Zugang für jedermann oder einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten Personenkreis.
Zugang auf einen individuell abgegrenzten Personenkreis beschränkt.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

1Sechs Menschen treffen sich in einem gemieteten Saal. 2Sie besprechen gemeinsam, welche Forderungen zur Verkehrspolitik sie anschließend in einem offenen Brief an die Stadtzeitung richten wollen. 3Alle Interessierten dürfen ohne persönliche Einladung teilnehmen.

Trifft „Öffentliche Versammlung“ hier zu?

„Öffentliche Versammlung“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Zusammenkunft von mindestens zwei Personen
    Sechs Personen kommen an einem Ort zusammen.
    erfüllt
  2. 2
    Gemeinschaftliche Erörterung oder Kundgebung zur öffentlichen Meinungsbildung
    Die gemeinsame Beratung bereitet einen Beitrag zur öffentlichen verkehrspolitischen Diskussion vor.
    erfüllt
  3. 3
    Zutritt für jedermann oder einen allgemein bestimmten Personenkreis
    Der Zugang ist nicht auf individuell ausgewählte Personen beschränkt.
    erfüllt
BFall B

1Sechs Freunde treffen sich in einem gemieteten Saal. 2Sie besprechen gemeinsam, welche Forderungen zur Verkehrspolitik sie anschließend in einem offenen Brief an die Stadtzeitung richten wollen. Teilnehmen dürfen ausschließlich diese sechs zuvor namentlich eingeladenen Personen; andere Interessierte werden nicht eingelassen.

Trifft „Öffentliche Versammlung“ hier zu?

„Öffentliche Versammlung“ trifft nicht zu.Es fehlt: Zutritt für jedermann oder einen allgemein bestimmten Personenkreis

An der Definition geprüft

  1. 1
    Zusammenkunft von mindestens zwei Personen
    Sechs Personen kommen an einem Ort zusammen.
    erfüllt
  2. 2
    Gemeinschaftliche Erörterung oder Kundgebung zur öffentlichen Meinungsbildung
    Auch diese Beratung dient einem gemeinsamen Beitrag zur öffentlichen verkehrspolitischen Diskussion.
    erfüllt
  3. 3
    Zutritt für jedermann oder einen allgemein bestimmten Personenkreis
    Der Zugang bleibt auf sechs individuell ausgewählte Personen beschränkt.
    fehlt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerEine frei zugängliche Tanzveranstaltung mit reinem Unterhaltungszweck wird bereits als öffentliche Versammlung eingeordnet.

RichtigZusätzlich zum offenen Zugang ist eine gemeinschaftliche Erörterung oder Kundgebung erforderlich, die auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichtet ist.

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