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Normentheorie (Rosenberg)

§ 286 ZPO · Zivilrecht

Nach der Normentheorie Rosenbergs trägt jede Partei die Beweislast für die tatsächlichen Voraussetzungen der ihr günstigen Rechtsnormen: Wer ein Recht geltend macht, muss die rechtsbegründenden Tatsachen beweisen, während der Gegner die Voraussetzungen rechtshindernder, rechtsvernichtender oder rechtshemmender Normen zu beweisen hat.

Merksatz

Für die Beweislast zählt die günstige Rechtsnorm, nicht allein die Stellung als Kläger oder Beklagter.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Lena verlangt von Max 200 Euro für ein ihm übergebenes Fahrrad und beruft sich auf einen mündlichen Kaufvertrag. Max bestreitet den Vertragsschluss und behauptet für den Fall, dass das Gericht dennoch einen Vertrag annimmt, eine spätere Barzahlung. 1Das Gericht ordnet Lena das Risiko zu, dass sich der Vertragsschluss nicht klären lässt. 2Das Risiko einer nicht aufklärbaren Zahlung ordnet es Max zu.

Trifft „Normentheorie (Rosenberg)“ hier zu?

„Normentheorie (Rosenberg)“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Beweislast für rechtsbegründende Tatsachen bei der Partei, die das Recht geltend macht
    Der Kaufvertrag begründet Lenas Zahlungsanspruch, sodass sie das Risiko seiner Unaufklärbarkeit trägt.
    erfüllt
  2. 2
    Beweislast für rechtshindernde, rechtsvernichtende oder rechtshemmende Tatsachen beim Gegner
    Die behauptete Zahlung würde den Anspruch zum Erlöschen bringen und ist deshalb von Max zu beweisen.
    erfüllt
BFall B

Lena verlangt von Max 200 Euro für ein ihm übergebenes Fahrrad und beruft sich auf einen mündlichen Kaufvertrag. Max bestreitet den Vertragsschluss und behauptet für den Fall, dass das Gericht dennoch einen Vertrag annimmt, eine spätere Barzahlung. 1Das Gericht ordnet Lena das Risiko zu, dass sich der Vertragsschluss nicht klären lässt. Auch das Risiko einer nicht aufklärbaren Zahlung ordnet es Lena zu.

Trifft „Normentheorie (Rosenberg)“ hier zu?

„Normentheorie (Rosenberg)“ trifft nicht zu.Es fehlt: Beweislast für rechtshindernde, rechtsvernichtende oder rechtshemmende Tatsachen beim Gegner

An der Definition geprüft

  1. 1
    Beweislast für rechtsbegründende Tatsachen bei der Partei, die das Recht geltend macht
    Die Beweislast für den anspruchsbegründenden Kaufvertrag wird Lena zugewiesen.
    erfüllt
  2. 2
    Beweislast für rechtshindernde, rechtsvernichtende oder rechtshemmende Tatsachen beim Gegner
    Das Gericht weist das Beweisrisiko für die anspruchsvernichtende Zahlung Lena statt Max zu.
    fehlt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerDie anspruchstellende Partei soll zusätzlich beweisen, dass der Gegner noch nicht gezahlt hat.

RichtigBeruft sich der Gegner auf Erfüllung durch Zahlung, trägt grundsätzlich er die Beweislast dafür.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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