Definitionen
Normenwahrheit
Öffentliches RechtNormenwahrheit bezeichnet das rechtsstaatliche Gebot, dass der normative Inhalt einer Rechtsnorm mit ihrem äußeren Erscheinungsbild übereinstimmen muss, d.h. der Normtext muss den tatsächlichen Regelungsgehalt zutreffend und vollständig widerspiegeln, sodass der Normadressat den verbindlichen Inhalt der Regelung zuverlässig erkennen kann.
Das äußere Erscheinungsbild einer Norm darf ihren verbindlichen Regelungsinhalt nicht verschleiern.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
1Eine Gemeindesatzung regelt die Ausstellung von Bibliotheksausweisen. 2Die Vorschrift trägt die Überschrift „Gebühr für die Ausstellung“ und bestimmt, dass für jeden ausgestellten Ausweis einmalig zehn Euro zu zahlen sind.
Trifft „Normenwahrheit“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltRegelung durch eine RechtsnormDie Satzungsbestimmung ist eine Rechtsnorm.
- 2erfülltZutreffende Wiedergabe und zuverlässige Erkennbarkeit des RegelungsgehaltsDie Überschrift kündigt die Zahlungspflicht zutreffend an, und der Text lässt Anlass und Höhe der Zahlung erkennen.
1Eine Gemeindesatzung regelt die Ausstellung von Bibliotheksausweisen. Die Vorschrift trägt die Überschrift „Kostenlose Ausstellung“ und bestimmt, dass für jeden ausgestellten Ausweis einmalig zehn Euro zu zahlen sind.
Trifft „Normenwahrheit“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltRegelung durch eine RechtsnormDie Satzungsbestimmung ist eine Rechtsnorm.
- 2fehltZutreffende Wiedergabe und zuverlässige Erkennbarkeit des RegelungsgehaltsDie Überschrift stellt die Ausstellung als kostenlos dar, obwohl die Vorschrift eine Zahlung verlangt.
Typische Fehler
FehlerEs wird nur geprüft, ob der Regelungstext sprachlich verständlich ist.
RichtigZusätzlich muss das äußere Erscheinungsbild den verbindlichen Regelungsinhalt zutreffend wiedergeben.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema