Anmelden

Definitionen

A
326 Definitionen
B
252 Definitionen
C
12 Definitionen
D
102 Definitionen
E
295 Definitionen
F
135 Definitionen
G
218 Definitionen
H
98 Definitionen
I
79 Definitionen
J
10 Definitionen
K
135 Definitionen
L
54 Definitionen
M
99 Definitionen
N
108 Definitionen

Normenkontrolle

§ 47 VwGO · Öffentliches Recht

Die Normenkontrolle nach § 47 VwGO ist ein selbstständiges Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht zur Prüfung bestimmter untergesetzlicher Rechtsvorschriften am höherrangigen Recht. Gegenstand sind Satzungen nach dem Baugesetzbuch und die von § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO erfassten Rechtsverordnungen sowie sonstige landesrechtliche Vorschriften unterhalb des Landesgesetzes, deren Überprüfung das Landesrecht zulässt. Der Antrag muss binnen Jahresfrist ab Bekanntmachung gestellt werden; natürliche und juristische Personen müssen dazu eine eigene Rechtsverletzung durch die Vorschrift oder ihre Anwendung als möglich darlegen, die bereits eingetreten ist oder in absehbarer Zeit droht, während Behörden keine eigene Rechtsverletzung benötigen.

Merksatz

Nicht jede untergesetzliche Norm kann unmittelbar vor dem Oberverwaltungsgericht überprüft werden.

Wann muss der Antrag gestellt werden?Die Bekanntmachung ist der Bezugspunkt für die Jahresfrist des Antrags.
  1. Tag der Bekanntmachung
    Veröffentlichung der Vorschrift
    Die Bekanntmachung ist für die Berechnung der Jahresfrist maßgeblich.
  2. Ein Jahr später
    Reguläres Fristende
    Der Antrag muss innerhalb der Jahresfrist beim Oberverwaltungsgericht eingehen.
  1. Veröffentlichung der Vorschrift Die Bekanntmachung ist für die Berechnung der Jahresfrist maßgeblich.
  2. Reguläres Fristende Der Antrag muss innerhalb der Jahresfrist beim Oberverwaltungsgericht eingehen.
Jahresfrist

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Die Gemeinde macht am 15. Januar 2025 einen Bebauungsplan als Satzung bekannt. Lea ist Eigentümerin eines Baugrundstücks im Plangebiet, das sie nach dem Plan nicht mehr bebauen darf. Am 15. Juli 2025 beantragt sie beim Oberverwaltungsgericht die Unwirksamerklärung des Plans. Sie begründet ihren Antrag mit der Einschränkung ihres Grundeigentums und einem von ihr behaupteten Verstoß des Plans gegen Vorgaben des Baugesetzbuchs.

Trifft „Normenkontrolle“ hier zu?

„Normenkontrolle“ trifft zu.Alle 5 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Selbstständiges Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht
    Lea beantragt unmittelbar beim Oberverwaltungsgericht eine Entscheidung über die Gültigkeit des Plans.
    erfüllt
  2. 2
    Gesetzlich zugelassener untergesetzlicher Prüfungsgegenstand
    Ein als Satzung erlassener Bebauungsplan gehört zu den gesetzlich erfassten Prüfungsgegenständen.
    erfüllt
  3. 3
    Prüfung am höherrangigen Recht
    Der Plan soll an den höherrangigen gesetzlichen Vorgaben gemessen werden.
    erfüllt
  4. 4
    Antragsberechtigte Person oder Behörde
    Lea macht als Eigentümerin eine mögliche Verletzung ihres Eigentums durch den Plan geltend.
    erfüllt
  5. 5
    Antrag innerhalb der Jahresfrist
    Zwischen der Bekanntmachung am 15. Januar 2025 und dem Antrag liegen nur sechs Monate.
    erfüllt
BFall B

Die Gemeinde macht am 15. Januar 2025 2einen Bebauungsplan als Satzung bekannt. Lea ist Eigentümerin eines Baugrundstücks im Plangebiet, das sie nach dem Plan nicht mehr bebauen darf. 1Am 16. Februar 2026 beantragt sie beim Oberverwaltungsgericht die Unwirksamerklärung des Plans. 4Sie begründet ihren Antrag mit der Einschränkung ihres Grundeigentums und 3einem von ihr behaupteten Verstoß des Plans gegen Vorgaben des Baugesetzbuchs.

Trifft „Normenkontrolle“ hier zu?

„Normenkontrolle“ trifft nicht zu.Es fehlt: Antrag innerhalb der Jahresfrist

An der Definition geprüft

  1. 1
    Selbstständiges Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht
    Lea beantragt unmittelbar beim Oberverwaltungsgericht eine Entscheidung über die Gültigkeit des Plans.
    erfüllt
  2. 2
    Gesetzlich zugelassener untergesetzlicher Prüfungsgegenstand
    Ein als Satzung erlassener Bebauungsplan gehört zu den gesetzlich erfassten Prüfungsgegenständen.
    erfüllt
  3. 3
    Prüfung am höherrangigen Recht
    Der Plan soll an den höherrangigen gesetzlichen Vorgaben gemessen werden.
    erfüllt
  4. 4
    Antragsberechtigte Person oder Behörde
    Lea macht als Eigentümerin eine mögliche Verletzung ihres Eigentums durch den Plan geltend.
    erfüllt
  5. 5
    Antrag innerhalb der Jahresfrist
    Die Jahresfrist endete am 15. Januar 2026, sodass der Antrag vom 16. Februar 2026 verspätet und deshalb unzulässig ist.
    fehlt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerJede Satzung oder Rechtsverordnung wird allein wegen ihres untergesetzlichen Rangs als geeigneter Prüfungsgegenstand behandelt.

RichtigAußerhalb der in § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO erfassten Vorschriften muss das Landesrecht die Überprüfung der untergesetzlichen Landesnorm zulassen.

Voraussetzung vergessen

FehlerAuch von einer antragstellenden Behörde wird die Darlegung einer möglichen Verletzung eigener Rechte verlangt.

RichtigBehörden benötigen für ihre Antragsberechtigung keine eigene Rechtsverletzung.

Vom JurAkadabra-Team betreut · Stand 19.10.2026 · So entstehen unsere InhalteFehler melden
O
88 Definitionen
P
119 Definitionen
Q
14 Definitionen
R
164 Definitionen
S
308 Definitionen
T
87 Definitionen
U
160 Definitionen
V
321 Definitionen
W
125 Definitionen
Z
88 Definitionen
#
6 Definitionen
JurAkadabraDein Bereich wird geladen.