Definitionen
Normenkontrolle
§ 47 VwGO · Öffentliches RechtDie Normenkontrolle nach § 47 VwGO ist ein selbstständiges Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht zur Prüfung bestimmter untergesetzlicher Rechtsvorschriften am höherrangigen Recht. Gegenstand sind Satzungen nach dem Baugesetzbuch und die von § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO erfassten Rechtsverordnungen sowie sonstige landesrechtliche Vorschriften unterhalb des Landesgesetzes, deren Überprüfung das Landesrecht zulässt. Der Antrag muss binnen Jahresfrist ab Bekanntmachung gestellt werden; natürliche und juristische Personen müssen dazu eine eigene Rechtsverletzung durch die Vorschrift oder ihre Anwendung als möglich darlegen, die bereits eingetreten ist oder in absehbarer Zeit droht, während Behörden keine eigene Rechtsverletzung benötigen.
Nicht jede untergesetzliche Norm kann unmittelbar vor dem Oberverwaltungsgericht überprüft werden.
- Tag der BekanntmachungVeröffentlichung der VorschriftDie Bekanntmachung ist für die Berechnung der Jahresfrist maßgeblich.
- Ein Jahr späterReguläres FristendeDer Antrag muss innerhalb der Jahresfrist beim Oberverwaltungsgericht eingehen.
- Veröffentlichung der Vorschrift Die Bekanntmachung ist für die Berechnung der Jahresfrist maßgeblich.
- Reguläres Fristende Der Antrag muss innerhalb der Jahresfrist beim Oberverwaltungsgericht eingehen.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Die Gemeinde macht am 15. Januar 2025 einen Bebauungsplan als Satzung bekannt. Lea ist Eigentümerin eines Baugrundstücks im Plangebiet, das sie nach dem Plan nicht mehr bebauen darf. Am 15. Juli 2025 beantragt sie beim Oberverwaltungsgericht die Unwirksamerklärung des Plans. Sie begründet ihren Antrag mit der Einschränkung ihres Grundeigentums und einem von ihr behaupteten Verstoß des Plans gegen Vorgaben des Baugesetzbuchs.
Trifft „Normenkontrolle“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltSelbstständiges Verfahren vor dem OberverwaltungsgerichtLea beantragt unmittelbar beim Oberverwaltungsgericht eine Entscheidung über die Gültigkeit des Plans.
- 2erfülltGesetzlich zugelassener untergesetzlicher PrüfungsgegenstandEin als Satzung erlassener Bebauungsplan gehört zu den gesetzlich erfassten Prüfungsgegenständen.
- 3erfülltPrüfung am höherrangigen RechtDer Plan soll an den höherrangigen gesetzlichen Vorgaben gemessen werden.
- 4erfülltAntragsberechtigte Person oder BehördeLea macht als Eigentümerin eine mögliche Verletzung ihres Eigentums durch den Plan geltend.
- 5erfülltAntrag innerhalb der JahresfristZwischen der Bekanntmachung am 15. Januar 2025 und dem Antrag liegen nur sechs Monate.
Die Gemeinde macht am 15. Januar 2025 2einen Bebauungsplan als Satzung bekannt. Lea ist Eigentümerin eines Baugrundstücks im Plangebiet, das sie nach dem Plan nicht mehr bebauen darf. 1Am 16. Februar 2026 beantragt sie beim Oberverwaltungsgericht die Unwirksamerklärung des Plans. 4Sie begründet ihren Antrag mit der Einschränkung ihres Grundeigentums und 3einem von ihr behaupteten Verstoß des Plans gegen Vorgaben des Baugesetzbuchs.
Trifft „Normenkontrolle“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltSelbstständiges Verfahren vor dem OberverwaltungsgerichtLea beantragt unmittelbar beim Oberverwaltungsgericht eine Entscheidung über die Gültigkeit des Plans.
- 2erfülltGesetzlich zugelassener untergesetzlicher PrüfungsgegenstandEin als Satzung erlassener Bebauungsplan gehört zu den gesetzlich erfassten Prüfungsgegenständen.
- 3erfülltPrüfung am höherrangigen RechtDer Plan soll an den höherrangigen gesetzlichen Vorgaben gemessen werden.
- 4erfülltAntragsberechtigte Person oder BehördeLea macht als Eigentümerin eine mögliche Verletzung ihres Eigentums durch den Plan geltend.
- 5fehltAntrag innerhalb der JahresfristDie Jahresfrist endete am 15. Januar 2026, sodass der Antrag vom 16. Februar 2026 verspätet und deshalb unzulässig ist.
Typische Fehler
FehlerJede Satzung oder Rechtsverordnung wird allein wegen ihres untergesetzlichen Rangs als geeigneter Prüfungsgegenstand behandelt.
RichtigAußerhalb der in § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO erfassten Vorschriften muss das Landesrecht die Überprüfung der untergesetzlichen Landesnorm zulassen.
FehlerAuch von einer antragstellenden Behörde wird die Darlegung einer möglichen Verletzung eigener Rechte verlangt.
RichtigBehörden benötigen für ihre Antragsberechtigung keine eigene Rechtsverletzung.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
3 Schemata