Definitionen
Normatives Tatbestandsmerkmal
StrafrechtEin normatives Tatbestandsmerkmal ist ein Merkmal des gesetzlichen Tatbestands, das nicht rein sinnlich wahrnehmbar ist, sondern einer rechtlichen oder sozialen Wertung bedarf, um seinen Bedeutungsgehalt zu erschließen (z.B. 'fremd', 'Urkunde', 'Zueignungsabsicht'). Der Vorsatz des Täters muss diese Wertung in Form einer sog. 'Parallelwertung in der Laiensphäre' nachvollziehen, d.h. der Täter muss den sozialen Sinngehalt des Merkmals zutreffend erfasst haben, ohne die genaue rechtliche Subsumtion kennen zu müssen.
Für den Vorsatz genügt bei normativen Merkmalen das zutreffende Verständnis ihres sozialen Sinngehalts.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Lukas nimmt ein Fahrrad, das Nora gehört, ohne ihre Erlaubnis mit und will es behalten. Untersucht wird, ob das Fahrrad für Lukas „fremd“ ist.
Trifft „Normatives Tatbestandsmerkmal“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltMerkmal des gesetzlichen TatbestandsDie Fremdheit der Sache ist ein gesetzliches Merkmal des Diebstahls.
- 2erfülltBedeutungsgehalt nur durch Wertung erschließbarDie Fremdheit richtet sich nach den Eigentumsverhältnissen und erfordert deshalb eine rechtliche Wertung.
Lukas nimmt ein Fahrrad, das Nora gehört, ohne ihre Erlaubnis mit und will es behalten. Das Fahrrad lässt sich problemlos wegschieben. 1Untersucht wird, ob es sich um eine „bewegliche“ Sache handelt.
Trifft „Normatives Tatbestandsmerkmal“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltMerkmal des gesetzlichen TatbestandsDie Beweglichkeit der Sache ist ein gesetzliches Merkmal des Diebstahls.
- 2fehltBedeutungsgehalt nur durch Wertung erschließbarDie Beweglichkeit lässt sich durch sinnliche Wahrnehmung feststellen und erfordert keine rechtliche oder soziale Wertung.
Typische Fehler
FehlerEine falsche juristische Einordnung eines normativen Merkmals wird ohne Weiteres als vorsatzausschließender Irrtum behandelt.
RichtigHat der Täter den sozialen Sinngehalt zutreffend erfasst, schließt eine bloß falsche juristische Einordnung den Vorsatz nicht aus.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
2 Schemata