Definitionen
Normative Ermächtigungslehre
§ 114 VwGO · Öffentliches RechtDie normative Ermächtigungslehre ist die im deutschen Verwaltungsrecht herrschende Doktrin, wonach der Umfang behördlicher Entscheidungsspielräume (Ermessen und Beurteilungsspielraum) allein durch Auslegung der jeweiligen gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage zu bestimmen ist, da der Gesetzgeber durch die Normstruktur selbst festlegt, ob und in welchem Maß der Verwaltung ein von gerichtlicher Kontrolle freigestellter Spielraum eingeräumt wird.
Behördliche Sachkunde allein begründet keinen gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Entscheidungsspielraum.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Eine Stadt verlangt vom Eigentümer, einen morschen Baum zu fällen. Der Eigentümer möchte den Baum stattdessen abstützen. 1Das Gericht untersucht, inwieweit die Stadt zwischen diesen Maßnahmen selbst wählen darf. 2Als Maßstab verwendet es ausschließlich die gesetzliche Befugnis, die es nach Wortlaut, Zusammenhang und Zweck auslegt.
Trifft „Normative Ermächtigungslehre“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltBestimmung des Umfangs behördlicher EntscheidungsspielräumeGegenstand der Untersuchung ist der Umfang des behördlichen Auswahlermessens.
- 2erfülltGesetzesauslegung als alleiniger MaßstabDas Gericht leitet den Entscheidungsspielraum ausschließlich aus der Auslegung der gesetzlichen Grundlage her.
Eine Stadt verlangt vom Eigentümer, einen morschen Baum zu fällen. Der Eigentümer möchte den Baum stattdessen abstützen. 1Das Gericht untersucht, inwieweit die Stadt zwischen diesen Maßnahmen selbst wählen darf. Als Maßstab verwendet es ausschließlich die besondere Sachkunde der Stadtmitarbeiter und verzichtet darauf, die gesetzliche Befugnis auszulegen.
Trifft „Normative Ermächtigungslehre“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltBestimmung des Umfangs behördlicher EntscheidungsspielräumeAuch hier geht es um den Umfang des behördlichen Auswahlermessens.
- 2fehltGesetzesauslegung als alleiniger MaßstabDas Gericht ersetzt die erforderliche Gesetzesauslegung durch einen alleinigen Verweis auf behördliche Sachkunde.
Typische Fehler
FehlerEin eingeräumter Entscheidungsspielraum wird mit vollständiger Freiheit von gerichtlicher Kontrolle gleichgesetzt.
RichtigBei Ermessen kontrolliert das Gericht weiterhin die Einhaltung der gesetzlichen Grenzen und die Ausrichtung am Zweck der Ermächtigung.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema