Definitionen
Missbrauchsverbot im Kapitalverkehr
Art. 65 III AEUV · Öffentliches RechtArt. 65 III AEUV stellt klar, dass die in Art. 65 I und II AEUV zugelassenen nationalen Maßnahmen, die den freien Kapital- und Zahlungsverkehr beschränken, kein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung oder zur verschleierten Beschränkung des freien Kapital- und Zahlungsverkehrs darstellen dürfen; sie müssen verhältnismäßig sein und dürfen nicht über das zur Erreichung des legitimen Ziels Erforderliche hinausgehen.
Auch ein zulässiger Zweck erlaubt weder willkürliche Diskriminierungen noch unverhältnismäßige Beschränkungen des Kapitalverkehrs.
- 1RechtfertigungsgrundDie nationale Beschränkung muss unter Art. 65 Abs. 1 oder 2 AEUV fallen.
- 2MissbrauchsverbotDie Maßnahme darf nicht willkürlich diskriminieren oder verdeckt beschränken und muss verhältnismäßig sein.
- 1Rechtfertigungsgrund Die nationale Beschränkung muss unter Art. 65 Abs. 1 oder 2 AEUV fallen.
- 2Missbrauchsverbot Die Maßnahme darf nicht willkürlich diskriminieren oder verdeckt beschränken und muss verhältnismäßig sein.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
1Ein Mitgliedstaat verlangt für eine amtliche Statistik über grenzüberschreitende Anlagen, dass alle dort wohnenden Personen Geldanlagen im Ausland von mehr als 100.000 Euro melden. 2Die Pflicht gilt unabhängig von der Staatsangehörigkeit und dient ausschließlich dieser Statistik, deren Daten aus keiner anderen Quelle verfügbar sind. 3Dafür genügt ein kostenloses Onlineformular, das nur Anlagebetrag und Zielland abfragt und in zwei Minuten ausgefüllt ist. Die Geldanlage kann ohne vorherige Meldung vorgenommen werden.
Trifft „Missbrauchsverbot im Kapitalverkehr“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltNationale Beschränkung nach Art. 65 Abs. 1 oder 2 AEUVDie staatliche Meldepflicht erschwert Auslandsanlagen und fällt als statistisches Meldeverfahren unter Art. 65 Abs. 1 Buchst. b AEUV.
- 2erfülltKeine willkürliche Diskriminierung oder verschleierte BeschränkungDie Ausrichtung auf grenzüberschreitende Anlagen erklärt sich aus dem Statistikzweck und verdeckt keine Bevorzugung inländischer Anlagen.
- 3erfülltVerhältnismäßigkeitDie auf sonst nicht verfügbare Grunddaten begrenzte Meldung ermöglicht die Statistik bei geringem Aufwand und ohne Verzögerung der Anlage.
1Ein Mitgliedstaat verlangt für eine amtliche Statistik über grenzüberschreitende Anlagen, dass alle dort wohnenden Personen Geldanlagen im Ausland von mehr als 100.000 Euro melden. 2Die Pflicht gilt unabhängig von der Staatsangehörigkeit und dient ausschließlich dieser Statistik, deren Daten aus keiner anderen Quelle verfügbar sind. Dafür muss jede Person persönlich zur einzigen Meldestelle in der Hauptstadt reisen, selbst wenn sie mehrere Hundert Kilometer entfernt wohnt, und dort Anlagebetrag und Zielland angeben. Ein kostenloses Onlineformular könnte dieselben Daten ebenso zuverlässig erfassen; die Geldanlage kann ohne vorherige Meldung vorgenommen werden.
Trifft „Missbrauchsverbot im Kapitalverkehr“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltNationale Beschränkung nach Art. 65 Abs. 1 oder 2 AEUVEin statistisches Meldeverfahren für Auslandsanlagen wird grundsätzlich von Art. 65 Abs. 1 Buchst. b AEUV erfasst.
- 2erfülltKeine willkürliche Diskriminierung oder verschleierte BeschränkungDie Meldepflicht unterscheidet nicht nach der Staatsangehörigkeit und verfolgt tatsächlich den angegebenen Statistikzweck.
- 3fehltVerhältnismäßigkeitDie persönliche Anreise ist nicht erforderlich, weil ein weniger belastendes Onlineformular die Daten ebenso zuverlässig erfassen könnte.
Typische Fehler
FehlerJede Ungleichbehandlung bei einer Kapitalverkehrsbeschränkung wird bereits als Verstoß gegen das Missbrauchsverbot eingeordnet.
RichtigVerboten sind willkürliche Diskriminierungen; daneben müssen das Verbot verschleierter Beschränkungen und die Verhältnismäßigkeit beachtet werden.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema