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Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt

§ 113 VwGO · Öffentliches Recht

Der maßgebliche Beurteilungszeitpunkt bezeichnet den Zeitpunkt, auf den bei der gerichtlichen Überprüfung eines Verwaltungsakts oder einer sonstigen Maßnahme für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage abzustellen ist; er richtet sich nach dem jeweils einschlägigen materiellen Recht und der Klageart, wobei bei Anfechtungsklagen grundsätzlich der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, bei Verpflichtungs- und allgemeinen Leistungsklagen hingegen der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung maßgeblich ist.

Merksatz

Die Klageart liefert eine Grundregel, die das materielle Recht verändern kann.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Nach Ablehnung ihres Bauantrags und erfolglosem Widerspruch verlangt Lea vor Gericht eine Baugenehmigung. Während des Prozesses tritt für ihr Grundstück ein neuer Bebauungsplan mit anderen Bauvorgaben in Kraft. Das Gericht legt der Prüfung ihres Anspruchs die tatsächlichen Verhältnisse und die Rechtsvorschriften am Ende der letzten mündlichen Verhandlung zugrunde.

Trifft „Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt“ hier zu?

„Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Gerichtliche Überprüfung
    Das Gericht überprüft die Ablehnung der beantragten Baugenehmigung.
    erfüllt
  2. 2
    Zeitbezug der Sach- und Rechtslage
    Für die tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen der Anspruchsprüfung wird ein bestimmter Zeitpunkt gewählt.
    erfüllt
  3. 3
    Bestimmung nach materiellem Recht und Klageart
    Bei dieser auf eine Baugenehmigung gerichteten Verpflichtungsklage ist die Sach- und Rechtslage bei Schluss der letzten mündlichen Verhandlung maßgeblich.
    erfüllt
BFall B

1Nach Ablehnung ihres Bauantrags und erfolglosem Widerspruch verlangt Lea vor Gericht eine Baugenehmigung. Während des Prozesses tritt für ihr Grundstück ein neuer Bebauungsplan mit anderen Bauvorgaben in Kraft. 2Das Gericht legt der Prüfung ihres Anspruchs die tatsächlichen Verhältnisse und die Rechtsvorschriften bei der Entscheidung über ihren Widerspruch zugrunde.

Trifft „Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt“ hier zu?

„Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt“ trifft nicht zu.Es fehlt: Bestimmung nach materiellem Recht und Klageart

An der Definition geprüft

  1. 1
    Gerichtliche Überprüfung
    Das Gericht überprüft die Ablehnung der beantragten Baugenehmigung.
    erfüllt
  2. 2
    Zeitbezug der Sach- und Rechtslage
    Auch hier wird ein bestimmter Zeitpunkt als Grundlage der tatsächlichen und rechtlichen Prüfung gewählt.
    erfüllt
  3. 3
    Bestimmung nach materiellem Recht und Klageart
    Maßgeblich ist hier die letzte mündliche Verhandlung und nicht die frühere Entscheidung über den Widerspruch.
    fehlt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerDie klageartbezogenen Grundregeln werden ohne Prüfung des einschlägigen materiellen Rechts angewandt.

RichtigZunächst ist zu prüfen, ob das materielle Recht einen bestimmten zeitlichen Bezug vorgibt; die Klageart allein entscheidet nicht.

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