Definitionen
Maßnahme gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Einfuhrbeschränkung (MEWM)
Art. 34 AEUV · Öffentliches RechtEine Maßnahme gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Einfuhrbeschränkung (MEWM) ist jede mitgliedstaatliche Regelung, die geeignet ist, den innergemeinschaftlichen Handel unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potenziell zu behindern, unabhängig davon, ob sie unterschiedslos oder nur auf Einfuhren anwendbar ist (sog. Dassonville-Formel).
Ein tatsächlicher Rückgang der Einfuhren ist für die Einordnung nicht erforderlich.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
1Ein EU-Mitgliedstaat schreibt durch Gesetz vor, dass dort verkaufte Holztische runde Tischplatten haben müssen. 2Ein Hersteller aus einem anderen EU-Mitgliedstaat bietet nur rechteckige Holztische an und müsste seine Produkte für diesen Markt umgestalten.
Trifft „Maßnahme gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Einfuhrbeschränkung (MEWM)“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltMitgliedstaatliche RegelungDie Vorgabe zur Tischform beruht auf einem Gesetz eines Mitgliedstaats.
- 2erfülltEignung zur Behinderung des Handels zwischen MitgliedstaatenDie erforderliche Produktanpassung erschwert den Absatz von Waren aus einem anderen Mitgliedstaat.
1Ein EU-Mitgliedstaat hebt durch Gesetz sämtliche Vorgaben zur Form der dort verkauften Holztische ersatzlos auf. Ein Hersteller aus einem anderen EU-Mitgliedstaat darf seine rechteckigen Holztische nun ohne jede Formanpassung auf diesem Markt anbieten.
Trifft „Maßnahme gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Einfuhrbeschränkung (MEWM)“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltMitgliedstaatliche RegelungAuch die gesetzliche Aufhebung bisheriger Anforderungen ist eine mitgliedstaatliche Regelung.
- 2fehltEignung zur Behinderung des Handels zwischen MitgliedstaatenDie ersatzlose Aufhebung beseitigt ein Handelshindernis, statt ein solches zu schaffen.
Typische Fehler
FehlerEs werden nur Regelungen erfasst, die eingeführte Waren gegenüber inländischen Waren benachteiligen.
RichtigEine unterschiedliche Behandlung ist nicht erforderlich; auch unterschiedslos geltende Regelungen können erfasst sein.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema