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Leistungsbescheid

§ 35 VwVfG · Öffentliches Recht

Ein Leistungsbescheid ist ein Verwaltungsakt, durch den eine Behörde gegenüber dem Bürger die Pflicht zur Erbringung einer bestimmten Leistung – insbesondere zur Zahlung eines Geldbetrages – hoheitlich festsetzt und damit einen vollstreckbaren Titel schafft.

Merksatz

Entscheidend ist die verbindliche Leistungsforderung, nicht die bloße Erlaubnis zu einem Verhalten.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

1Die Stadt schickt Anna für die Müllabfuhr einen amtlichen Gebührenbescheid über 120 Euro. 2Darin fordert sie Anna auf, diesen Betrag an die Stadtkasse zu zahlen.

Trifft „Leistungsbescheid“ hier zu?

„Leistungsbescheid“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Verwaltungsakt
    Die Stadt regelt Annas öffentlich-rechtliche Gebührenpflicht verbindlich mit Wirkung nach außen.
    erfüllt
  2. 2
    Bestimmte Leistungspflicht
    Anna wird zur Zahlung eines konkret bestimmten Geldbetrags verpflichtet.
    erfüllt
BFall B

1Die Stadt erteilt Anna schriftlich die beantragte Erlaubnis, einen geschützten Baum auf ihrem Grundstück zu fällen. Die Erlaubnis ist gebührenfrei und enthält keine weiteren Vorgaben.

Trifft „Leistungsbescheid“ hier zu?

„Leistungsbescheid“ trifft nicht zu.Es fehlt: Bestimmte Leistungspflicht

An der Definition geprüft

  1. 1
    Verwaltungsakt
    Die Stadt entscheidet verbindlich über die öffentlich-rechtliche Erlaubnis für einen konkreten Einzelfall.
    erfüllt
  2. 2
    Bestimmte Leistungspflicht
    Anna darf den Baum fällen, wird aber weder dazu noch zu einer anderen Leistung verpflichtet.
    fehlt

Typische Fehler

Rechtsfolge falsch

FehlerVor der Vollstreckung müsse die Behörde zusätzlich ein gerichtliches Leistungsurteil erwirken.

RichtigDie Behörde schafft mit dem Leistungsbescheid selbst den Vollstreckungstitel; ein vorheriges gerichtliches Leistungsurteil ist dafür nicht erforderlich.

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