Definitionen
Leistungsbescheid
§ 35 VwVfG · Öffentliches RechtEin Leistungsbescheid ist ein Verwaltungsakt, durch den eine Behörde gegenüber dem Bürger die Pflicht zur Erbringung einer bestimmten Leistung – insbesondere zur Zahlung eines Geldbetrages – hoheitlich festsetzt und damit einen vollstreckbaren Titel schafft.
Entscheidend ist die verbindliche Leistungsforderung, nicht die bloße Erlaubnis zu einem Verhalten.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
1Die Stadt schickt Anna für die Müllabfuhr einen amtlichen Gebührenbescheid über 120 Euro. 2Darin fordert sie Anna auf, diesen Betrag an die Stadtkasse zu zahlen.
Trifft „Leistungsbescheid“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltVerwaltungsaktDie Stadt regelt Annas öffentlich-rechtliche Gebührenpflicht verbindlich mit Wirkung nach außen.
- 2erfülltBestimmte LeistungspflichtAnna wird zur Zahlung eines konkret bestimmten Geldbetrags verpflichtet.
1Die Stadt erteilt Anna schriftlich die beantragte Erlaubnis, einen geschützten Baum auf ihrem Grundstück zu fällen. Die Erlaubnis ist gebührenfrei und enthält keine weiteren Vorgaben.
Trifft „Leistungsbescheid“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltVerwaltungsaktDie Stadt entscheidet verbindlich über die öffentlich-rechtliche Erlaubnis für einen konkreten Einzelfall.
- 2fehltBestimmte LeistungspflichtAnna darf den Baum fällen, wird aber weder dazu noch zu einer anderen Leistung verpflichtet.
Typische Fehler
FehlerVor der Vollstreckung müsse die Behörde zusätzlich ein gerichtliches Leistungsurteil erwirken.
RichtigDie Behörde schafft mit dem Leistungsbescheid selbst den Vollstreckungstitel; ein vorheriges gerichtliches Leistungsurteil ist dafür nicht erforderlich.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema