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Legalzession

§ 412 BGB · Zivilrecht

Die Legalzession ist der kraft Gesetzes eintretende Übergang einer Forderung vom bisherigen Gläubiger auf einen Dritten, ohne dass es einer rechtsgeschäftlichen Abtretung bedarf.

Merksatz

Der Gläubigerwechsel beruht auf einer gesetzlichen Anordnung und muss deshalb nicht eigens vereinbart werden.

Gesetzlicher oder vertraglicher Übergang?Entscheidend ist der Grund des Gläubigerwechsels. Bestimmte Abtretungsregeln gelten auch beim gesetzlichen Übergang.
Legalzession
Rechtsgeschäftliche Abtretung
Übergangsgrund
Gesetzliche Anordnung
Abtretungsvertrag
Abtretungsregeln
Die in § 412 BGB genannten Regeln gelten entsprechend.
Die Abtretungsregeln gelten unmittelbar.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Lea hat bei einer Bank 5.000 Euro geliehen. Nora und die Bank haben schriftlich vereinbart, dass Nora für Leas Rückzahlung einsteht, falls Lea nicht zahlt. 1Als Lea bei Fälligkeit nichts zahlt, überweist Nora der Bank die gesamten offenen 5.000 Euro. 2Eine Vereinbarung über die Übertragung des Rückzahlungsanspruchs treffen Nora und die Bank nicht.

Trifft „Legalzession“ hier zu?

„Legalzession“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Übergang einer Forderung auf einen anderen Gläubiger
    Durch die Zahlung geht die Rückzahlungsforderung der Bank gemäß § 774 Abs. 1 BGB auf Nora als Bürgin über.
    erfüllt
  2. 2
    Forderungsübergang unmittelbar kraft Gesetzes
    § 774 Abs. 1 BGB bewirkt den Übergang bei Zahlung auch ohne eine Abtretungsvereinbarung.
    erfüllt
BFall B

Lea hat bei einer Bank 5.000 Euro geliehen und noch nichts zurückgezahlt. 1Die Bank und Nora vereinbaren, dass der Anspruch auf Rückzahlung sofort auf Nora übergeht. Nora hatte zuvor weder Leas Rückzahlung abgesichert noch eine Zahlung an die Bank geleistet.

Trifft „Legalzession“ hier zu?

„Legalzession“ trifft nicht zu.Es fehlt: Forderungsübergang unmittelbar kraft Gesetzes

An der Definition geprüft

  1. 1
    Übergang einer Forderung auf einen anderen Gläubiger
    Aufgrund der Abtretungsvereinbarung wird Nora anstelle der Bank Gläubigerin der Rückzahlungsforderung.
    erfüllt
  2. 2
    Forderungsübergang unmittelbar kraft Gesetzes
    Der Übergang beruht auf dem Abtretungsvertrag nach § 398 BGB und nicht auf einer gesetzlichen Übergangsregelung.
    fehlt

Typische Fehler

Rechtsfolge falsch

Fehler§ 412 BGB wird als selbständige Grundlage für den Forderungsübergang angewendet.

Richtig§ 412 BGB regelt die entsprechende Anwendung bestimmter Abtretungsvorschriften; für den Übergang selbst ist eine besondere gesetzliche Grundlage erforderlich.

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