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Kontrollrecht des Kommanditisten

§ 166 HGB · Zivilrecht

Das Kontrollrecht des Kommanditisten nach § 166 HGB gewährt diesem gegenüber der Gesellschaft das Recht auf eine Abschrift des Jahresabschlusses, auf Einsicht in die zugehörigen Geschäftsunterlagen und auf Auskunft über Gesellschaftsangelegenheiten. Die Einsicht dient der Überprüfung des Jahresabschlusses; die Auskunft kann verlangt werden, soweit sie zur Wahrnehmung seiner Mitgliedschaftsrechte erforderlich ist, insbesondere bei Grund zur Annahme unredlicher Geschäftsführung. Diese Rechte können durch den Gesellschaftsvertrag weder ausgeschlossen noch entgegen § 166 HGB beschränkt werden.

Merksatz

Bloße Neugier genügt für zusätzliche Auskünfte nicht; entscheidend ist deren Erforderlichkeit für die Wahrnehmung von Mitgliedschaftsrechten.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Lea ist Kommanditistin der KG. Sie soll mit den anderen Gesellschaftern über Noras Aufnahme in die KG abstimmen. Dafür verlangt sie von der KG Auskunft darüber, welchen Betrag Nora einzahlen soll.

Trifft „Kontrollrecht des Kommanditisten“ hier zu?

„Kontrollrecht des Kommanditisten“ trifft zu.Alle 4 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Berechtigter ist Kommanditist
    Lea gehört zum berechtigten Personenkreis.
    erfüllt
  2. 2
    Anspruch gegen die Gesellschaft
    Lea richtet ihr Verlangen an die Gesellschaft.
    erfüllt
  3. 3
    Gesetzlich erfasster Informationsgegenstand
    Die geplante Einlage einer neuen Gesellschafterin betrifft eine Gesellschaftsangelegenheit.
    erfüllt
  4. 4
    Zweckbindung bei Einsicht oder Auskunft
    Die Information über die geplante Einlage ist für Leas sachgerechte Ausübung ihres Stimmrechts erforderlich.
    erfüllt
BFall B

1Lea ist Kommanditistin der KG. Für ein privates Erinnerungsalbum 2verlangt sie von der KG Auskunft darüber, 3welche Farbe die Wände des seit 30 Jahren nicht mehr genutzten Firmenbüros damals hatten.

Trifft „Kontrollrecht des Kommanditisten“ hier zu?

„Kontrollrecht des Kommanditisten“ trifft nicht zu.Es fehlt: Zweckbindung bei Einsicht oder Auskunft

An der Definition geprüft

  1. 1
    Berechtigter ist Kommanditist
    Lea gehört zum berechtigten Personenkreis.
    erfüllt
  2. 2
    Anspruch gegen die Gesellschaft
    Lea richtet ihr Verlangen an die Gesellschaft.
    erfüllt
  3. 3
    Gesetzlich erfasster Informationsgegenstand
    Die frühere Ausstattung des Firmenbüros betrifft eine Angelegenheit der Gesellschaft.
    erfüllt
  4. 4
    Zweckbindung bei Einsicht oder Auskunft
    Die historische Wandfarbe wird nur für das private Album und nicht zur Wahrnehmung von Mitgliedschaftsrechten benötigt.
    fehlt

Typische Fehler

Rechtsfolge falsch

FehlerEin weitergehendes Auskunftsrecht entstehe erst durch eine gerichtliche Anordnung bei wichtigem Grund.

RichtigZur Wahrnehmung seiner Mitgliedschaftsrechte erforderliche Auskünfte kann der Kommanditist unmittelbar von der Gesellschaft verlangen; eine vorherige gerichtliche Anordnung ist nicht nötig.

Rechtsfolge falsch

FehlerDer Gesellschaftsvertrag könne das Kontrollrecht vollständig ausschließen.

RichtigEin gesellschaftsvertraglicher Ausschluss oder eine § 166 HGB widersprechende Beschränkung dieser Rechte ist unwirksam.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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