Definitionen
Konvergenzdelikt
StrafrechtEin Konvergenzdelikt liegt vor, wenn ein Tatbestand die Mitwirkung mehrerer Personen voraussetzt und diese in gleicher Richtung zusammenwirken müssen.
Entscheidend ist das gesetzlich vorausgesetzte gleichgerichtete Zusammenwirken, nicht die bloße Beteiligung mehrerer Personen.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
1Drei Strafgefangene rücken im Gefängnishof dicht zusammen und beschließen, gemeinsam einen Wärter anzugreifen. 2Zwei halten den Wärter fest, während der dritte auf ihn einschlägt.
Trifft „Konvergenzdelikt“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltTatbestandlich notwendige Mitwirkung mehrerer PersonenDie hier verwirklichte Gefangenenmeuterei nach § 121 Abs. 1 StGB erfordert die Beteiligung mehrerer Gefangener.
- 2erfülltGleichgerichtetes ZusammenwirkenDie Gefangenen unterstützen sich gegenseitig bei ihrem gemeinsamen Angriff.
Tom hat ein fremdes Fahrrad gestohlen. 1Er verkauft und übergibt es für 50 Euro an Lea, die vom Diebstahl weiß. Lea will das 400 Euro teure Fahrrad anschließend für 200 Euro weiterverkaufen.
Trifft „Konvergenzdelikt“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltTatbestandlich notwendige Mitwirkung mehrerer PersonenDiese Form der Hehlerei nach § 259 Abs. 1 StGB erfordert das einverständliche Zusammenwirken von Übertragendem und Erwerberin.
- 2fehltGleichgerichtetes ZusammenwirkenDie Tätigkeiten sind gegenläufig: Tom überträgt die Verfügungsmacht über das Fahrrad, während Lea sie erwirbt.
Typische Fehler
FehlerJede gemeinsam begangene Straftat wird als Konvergenzdelikt eingeordnet.
RichtigDie Beteiligung mehrerer Personen muss bereits vom Tatbestand vorausgesetzt werden; ihre tatsächliche Zusammenarbeit allein genügt nicht.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema