Definitionen
Kontrolldichte
Art. 19 Abs. 4 GG · Öffentliches RechtKontrolldichte bezeichnet das Ausmaß, in dem Gerichte behördliche Entscheidungen inhaltlich nachprüfen; sie ist grundsätzlich vollständig (Art. 19 Abs. 4 GG), wird jedoch dort reduziert, wo der Verwaltung ein Beurteilungsspielraum oder Ermessen eingeräumt ist, sodass die gerichtliche Prüfung insoweit auf Beurteilungs- oder Ermessensfehler beschränkt bleibt.
Kontrolldichte betrifft die Tiefe gerichtlicher Prüfung, nicht die bloße Eröffnung des Rechtswegs.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
2Die Stadt verlangt von Nora eine Gebühr für die Ausstellung eines Reisepasses. 1Nora klagt gegen die Zahlungsaufforderung beim Verwaltungsgericht. 3Das Gericht prüft vollständig, welche Gebühr nach den geltenden Regeln anfällt und ob die Stadt den Betrag richtig berechnet hat.
Trifft „Kontrolldichte“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltNachprüfung durch GerichteDie Überprüfung erfolgt durch ein Verwaltungsgericht.
- 2erfülltBehördliche Entscheidungen als PrüfungsgegenstandGeprüft wird die Gebührenforderung einer Behörde.
- 3erfülltInhaltliche NachprüfungDas Gericht untersucht die rechtliche und rechnerische Richtigkeit der Forderung.
2Die Stadt verlangt von Nora eine Gebühr für die Ausstellung eines Reisepasses. Nora bittet eine Mitarbeiterin der Stadt, die Berechnung noch einmal anzusehen. 3Die Mitarbeiterin prüft vollständig, welche Gebühr nach den geltenden Regeln anfällt und ob die Stadt den Betrag richtig berechnet hat. Ein Gericht wird nicht eingeschaltet.
Trifft „Kontrolldichte“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1fehltNachprüfung durch GerichteEs findet nur eine verwaltungsinterne Überprüfung statt.
- 2erfülltBehördliche Entscheidungen als PrüfungsgegenstandGegenstand der Überprüfung ist die Gebührenforderung einer Behörde.
- 3erfülltInhaltliche NachprüfungDie Forderung wird auf ihre rechtliche und rechnerische Richtigkeit untersucht.
Typische Fehler
FehlerBei Ermessen wird nur geprüft, ob die Behörde gesetzliche Höchstgrenzen überschritten hat.
RichtigDie Kontrolle erfasst Ermessensfehler insgesamt, also auch einen zweckwidrigen Gebrauch des Ermessens.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema