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Kontrahierungszwang

§ 19 GWB, § 19 AGG · Zivilrecht

Der Kontrahierungszwang ist die gesetzliche oder richterrechtlich anerkannte Pflicht einer Partei, einen Vertrag mit einem bestimmten Inhalt mit jedem Kontrahenten abzuschließen, der die gesetzlichen oder sachlich gerechtfertigten Voraussetzungen erfüllt, ohne dass ein Ablehnungsrecht besteht.

Merksatz

Die Abschlussfreiheit tritt zurück, wenn eine rechtliche Abschlusspflicht gegenüber einem geeigneten Vertragspartner besteht.

Wann endet die Abschlussfreiheit?Links steht die rechtlich gebundene Ausnahme, rechts die grundsätzlich freie Entscheidung über den Vertragsschluss.
Kontrahierungszwang
Abschlussfreiheit
Abschlussentscheidung
Bei erfüllten Voraussetzungen ist der Abschluss geschuldet.
Der Abschluss kann grundsätzlich abgelehnt werden.
Partnerwahl
Bindung gegenüber jedem, der die Abschlussvoraussetzungen erfüllt.
Der Vertragspartner kann grundsätzlich frei gewählt werden.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Anna wartet ohne Gepäck an einer Haltestelle eines Linienbusses, der nach veröffentlichtem Fahrplan und Tarif fährt. Sie möchte bis zur nächsten Haltestelle mitfahren und bietet dem Fahrer den vorgesehenen Fahrpreis an. Der Bus hat freie Sitzplätze, und die Strecke ist ohne Hindernisse befahrbar.

Trifft „Kontrahierungszwang“ hier zu?

„Kontrahierungszwang“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Gesetzliche oder richterrechtliche Grundlage
    Für den Linienverkehr besteht grundsätzlich eine gesetzliche Beförderungspflicht nach § 22 PBefG.
    erfüllt
  2. 2
    Bestimmter Vertragsinhalt
    Fahrtstrecke und geltender Tarif bestimmen die geschuldete Beförderung und ihren Preis.
    erfüllt
  3. 3
    Abschlussbindung gegenüber jedem geeigneten Vertragspartner
    Anna bietet die tarifliche Gegenleistung an, und der Beförderung stehen weder Platzmangel noch andere Hindernisse entgegen.
    erfüllt
BFall B

Ben wartet ohne Gepäck an einer Haltestelle 1eines Linienbusses, der nach veröffentlichtem Fahrplan und Tarif fährt. 2Er möchte bis zur nächsten Haltestelle mitfahren, erklärt dem Fahrer aber, dass er den vorgesehenen Fahrpreis weder sofort noch später bezahlen werde. Der Bus hat freie Sitzplätze, und die Strecke ist ohne Hindernisse befahrbar.

Trifft „Kontrahierungszwang“ hier zu?

„Kontrahierungszwang“ trifft nicht zu.Es fehlt: Abschlussbindung gegenüber jedem geeigneten Vertragspartner

An der Definition geprüft

  1. 1
    Gesetzliche oder richterrechtliche Grundlage
    Auch hier unterliegt der Linienverkehr grundsätzlich der gesetzlichen Beförderungspflicht nach § 22 PBefG.
    erfüllt
  2. 2
    Bestimmter Vertragsinhalt
    Fahrtstrecke und Tarif stehen fest, auch wenn Ben den tariflichen Preis nicht zahlen will.
    erfüllt
  3. 3
    Abschlussbindung gegenüber jedem geeigneten Vertragspartner
    Ben verweigert die tariflich vorgesehene Gegenleistung und erfüllt damit eine Voraussetzung der Beförderungspflicht nicht.
    fehlt

Typische Fehler

Rechtsfolge falsch

FehlerAus der Abschlusspflicht wird gefolgert, dass der Vertrag bereits ohne weitere Erklärungen besteht.

RichtigDie Abschlusspflicht allein lässt den Vertrag noch nicht entstehen; sie verpflichtet zum Vertragsschluss.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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