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Konzentrationsprinzip

§ 13 BImSchG · Öffentliches Recht

Das Konzentrationsprinzip besagt, dass eine Genehmigung oder Zulassungsentscheidung andere behördliche Entscheidungen einschließt oder ersetzt, sodass insoweit keine gesonderten Verfahren und Entscheidungen erforderlich sind. Bei der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung erfasst dies nur andere anlagenbezogene behördliche Entscheidungen; ausgenommen sind Planfeststellungen, bergrechtliche Betriebsplanzulassungen, atomrechtliche Entscheidungen sowie wasserrechtliche Erlaubnisse und Bewilligungen nach § 8 in Verbindung mit § 10 WHG. Die materiellen Anforderungen der eingeschlossenen Entscheidungen bleiben anwendbar.

Merksatz

Ein gemeinsames Genehmigungsverfahren lässt die materiellen Anforderungen der eingeschlossenen Entscheidungen unberührt.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Die zuständige Behörde erteilt einer Firma die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für eine neue Fabrikanlage. Für deren Produktionshalle ist nach dem Landesbaurecht auch eine Baugenehmigung erforderlich.

Trifft „Konzentrationsprinzip“ hier zu?

„Konzentrationsprinzip“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Immissionsschutzrechtliche Genehmigung
    Die Fabrikanlage erhält die für die Bündelung maßgebliche Genehmigung.
    erfüllt
  2. 2
    Weitere anlagenbezogene behördliche Entscheidung
    Die Baugenehmigung betrifft unmittelbar einen baulichen Bestandteil der Anlage.
    erfüllt
  3. 3
    Keine gesetzliche Ausnahme
    Die Baugenehmigung gehört nicht zu den gesetzlich ausgenommenen Entscheidungen.
    erfüllt
BFall B

Die zuständige Behörde 1erteilt einer Firma die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für eine neue Fabrikanlage. 2Für den Betrieb der Anlage soll über einen Brunnen Grundwasser gefördert werden. Hierfür ist eine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich.

Trifft „Konzentrationsprinzip“ hier zu?

„Konzentrationsprinzip“ trifft nicht zu.Es fehlt: Keine gesetzliche Ausnahme

An der Definition geprüft

  1. 1
    Immissionsschutzrechtliche Genehmigung
    Die Fabrikanlage erhält die für die Bündelung maßgebliche Genehmigung.
    erfüllt
  2. 2
    Weitere anlagenbezogene behördliche Entscheidung
    Die wasserrechtliche Erlaubnis betrifft die Wasserversorgung der Anlage und damit deren Betrieb.
    erfüllt
  3. 3
    Keine gesetzliche Ausnahme
    Die Erlaubnis zur Grundwasserentnahme fällt unter die ausdrücklich ausgenommenen wasserrechtlichen Erlaubnisse.
    fehlt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerEine für den Anlagenbetrieb erforderliche Erlaubnis zur Grundwasserentnahme wird als von der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung umfasst behandelt.

RichtigDie hierfür erforderliche wasserrechtliche Erlaubnis wird nicht ersetzt, sondern ist gesondert einzuholen.

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