Definitionen
Konfusionsargument
Öffentliches RechtDas Konfusionsargument bezeichnet den Einwand gegen die Trägerschaft materieller Grundrechte bei juristischen Personen, die als Teil des Staates an die Grundrechte gebunden sind. Danach kann der Staat grundsätzlich nicht zugleich Grundrechtsverpflichteter und Grundrechtsberechtigter sein, soweit keine grundrechtsspezifische Ausnahme vorliegt. Solche Ausnahmen bestehen insbesondere für staatliche Universitäten im Bereich der Wissenschaftsfreiheit und öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten im Bereich der Rundfunkfreiheit.
Staatliche Grundrechtsbindung spricht grundsätzlich gegen eigene materielle Grundrechte, nicht aber bei grundrechtsspezifischen Ausnahmen.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
1Eine GmbH gehört vollständig dem Bund und 3betreibt für ihn ein Lager für Büromaterial. Ein Gesetz verpflichtet die GmbH, ihr Lagergebäude an ein privates Unternehmen zu übertragen. 2Die GmbH beruft sich dagegen auf ihr Eigentumsgrundrecht.
Trifft „Konfusionsargument“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltJuristische Person als grundrechtsgebundener Teil des StaatesDie vollständig vom Bund getragene GmbH ist trotz ihrer privatrechtlichen Organisationsform Teil des grundrechtsgebundenen Staates.
- 2erfülltBeanspruchte Trägerschaft materieller GrundrechteDie GmbH beansprucht mit dem Eigentumsgrundrecht ein materielles Grundrecht.
- 3erfülltKeine grundrechtsspezifische AusnahmeDer Betrieb eines staatlichen Materiallagers begründet keine grundrechtsspezifische Ausnahme.
1Eine staatliche Universität ist eine eigenständige juristische Person und legt ihre Forschungsprojekte selbst fest. Das zuständige Ministerium untersagt ihr ein laufendes Forschungsprojekt, weil ihm die Fragestellung politisch missfällt. 2Die Universität beruft sich dagegen auf ihre Forschungsfreiheit.
Trifft „Konfusionsargument“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltJuristische Person als grundrechtsgebundener Teil des StaatesDie staatliche Universität ist eine juristische Person und als Teil des Staates grundsätzlich an die Grundrechte gebunden.
- 2erfülltBeanspruchte Trägerschaft materieller GrundrechteDie Universität beansprucht mit der Forschungsfreiheit ein materielles Grundrecht.
- 3fehltKeine grundrechtsspezifische AusnahmeFür die Universität besteht hinsichtlich ihrer Forschung eine Ausnahme zugunsten der Wissenschaftsfreiheit.
Typische Fehler
FehlerStaatlichen juristischen Personen unter Hinweis auf das Konfusionsargument ausnahmslos jede materielle Grundrechtsberechtigung absprechen.
RichtigGrundrechtsspezifische Ausnahmen sind zu berücksichtigen, insbesondere für Universitäten hinsichtlich der Wissenschaftsfreiheit und öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten hinsichtlich der Rundfunkfreiheit.
FehlerAllein aus der privatrechtlichen Organisationsform auf die Grundrechtsberechtigung eines vollständig staatlich getragenen Unternehmens schließen.
RichtigEntscheidend ist die staatliche Zuordnung und Grundrechtsbindung, nicht allein die Organisationsform.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema