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Kondiktionssperre bei beiderseitigem Gesetzesverstoß

§ 817 S. 2 BGB · Zivilrecht

Nach § 817 S. 2 BGB ist die Rückforderung einer Leistung grundsätzlich ausgeschlossen, wenn dem Leistenden selbst ein Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten zur Last fällt (sog. in pari turpitudine cessat repetitio); die Kondiktionssperre greift auch dann, wenn nur der Leistende gegen das Verbot verstoßen hat. Der Leistende muss den Verstoß bewusst begangen oder sich der Einsicht in die Gesetzes- oder Sittenwidrigkeit leichtfertig verschlossen haben. Die Sperre greift nicht bei einer Leistung, die nur im Eingehen einer Verbindlichkeit besteht; wird diese Verbindlichkeit erfüllt, bleibt die Rückforderung jedoch ausgeschlossen.

Merksatz

Die Sperre knüpft an das eigene Fehlverhalten des Leistenden an, nicht an das des Empfängers.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Unternehmer U und ein städtischer Beamter vereinbaren eine Zahlung von 5.000 Euro dafür, dass der Beamte einen Bauantrag trotz fehlender Brandschutzmaßnahmen genehmigt. U übergibt dem Beamten den Betrag in bar. U weiß, dass er sich mit dieser Zahlung strafbar macht.

Trifft „Kondiktionssperre bei beiderseitigem Gesetzesverstoß“ hier zu?

„Kondiktionssperre bei beiderseitigem Gesetzesverstoß“ trifft zu.Alle 4 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Leistung des Rückfordernden
    U wendet dem Beamten das Geld bewusst zur Erfüllung ihrer Absprache zu.
    erfüllt
  2. 2
    Eigener Gesetzes- oder Sittenverstoß
    Die Zahlung für eine pflichtwidrige Genehmigung verstößt gegen das strafrechtliche Bestechungsverbot.
    erfüllt
  3. 3
    Bewusster Verstoß oder leichtfertiges Verschließen
    U kennt das Verbot und handelt dennoch.
    erfüllt
  4. 4
    Mehr als das bloße Eingehen einer Verbindlichkeit
    U hat nicht nur eine Zahlung versprochen, sondern das Geld bereits übergeben.
    erfüllt
BFall B

2Unternehmer U und ein städtischer Beamter vereinbaren 5.000 Euro dafür, dass der Beamte einen Bauantrag trotz fehlender Brandschutzmaßnahmen genehmigt. 1U und der Beamte unterschreiben eine Vereinbarung, in der U eine Zahlung unabhängig vom zugrunde liegenden Geschäft verspricht. Die 5.000 Euro werden nicht gezahlt. 3U weiß, dass er sich bereits mit diesem Versprechen strafbar macht.

Trifft „Kondiktionssperre bei beiderseitigem Gesetzesverstoß“ hier zu?

„Kondiktionssperre bei beiderseitigem Gesetzesverstoß“ trifft nicht zu.Es fehlt: Mehr als das bloße Eingehen einer Verbindlichkeit

An der Definition geprüft

  1. 1
    Leistung des Rückfordernden
    Auch die Abgabe eines selbständigen Zahlungsversprechens zählt als Leistung.
    erfüllt
  2. 2
    Eigener Gesetzes- oder Sittenverstoß
    Bereits das Versprechen einer Gegenleistung für die pflichtwidrige Genehmigung verstößt gegen das Bestechungsverbot.
    erfüllt
  3. 3
    Bewusster Verstoß oder leichtfertiges Verschließen
    U gibt das Zahlungsversprechen in Kenntnis des Verbots ab.
    erfüllt
  4. 4
    Mehr als das bloße Eingehen einer Verbindlichkeit
    U hat lediglich eine selbständige Zahlungspflicht versprochen und noch keine Zahlung erbracht.
    fehlt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerAus einem objektiven Verbotsverstoß wird ohne Prüfung der Kenntnis des Leistenden auf den Rückforderungsausschluss geschlossen.

RichtigZusätzlich muss der Leistende bewusst gegen das Verbot gehandelt oder sich der Einsicht darin leichtfertig verschlossen haben.

Rechtsfolge falsch

FehlerEin bloßes selbständiges Zahlungsversprechen wird hinsichtlich der Sperre genauso behandelt wie eine bereits erbrachte Zahlung.

RichtigDas bloße Eingehen einer Verbindlichkeit ist von der Sperre ausgenommen; eine spätere Zahlung kann dagegen von ihr erfasst sein.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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