Definitionen
Kondiktionssperre bei beiderseitigem Gesetzesverstoß
§ 817 S. 2 BGB · ZivilrechtNach § 817 S. 2 BGB ist die Rückforderung einer Leistung grundsätzlich ausgeschlossen, wenn dem Leistenden selbst ein Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten zur Last fällt (sog. in pari turpitudine cessat repetitio); die Kondiktionssperre greift auch dann, wenn nur der Leistende gegen das Verbot verstoßen hat. Der Leistende muss den Verstoß bewusst begangen oder sich der Einsicht in die Gesetzes- oder Sittenwidrigkeit leichtfertig verschlossen haben. Die Sperre greift nicht bei einer Leistung, die nur im Eingehen einer Verbindlichkeit besteht; wird diese Verbindlichkeit erfüllt, bleibt die Rückforderung jedoch ausgeschlossen.
Die Sperre knüpft an das eigene Fehlverhalten des Leistenden an, nicht an das des Empfängers.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Unternehmer U und ein städtischer Beamter vereinbaren eine Zahlung von 5.000 Euro dafür, dass der Beamte einen Bauantrag trotz fehlender Brandschutzmaßnahmen genehmigt. U übergibt dem Beamten den Betrag in bar. U weiß, dass er sich mit dieser Zahlung strafbar macht.
Trifft „Kondiktionssperre bei beiderseitigem Gesetzesverstoß“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltLeistung des RückforderndenU wendet dem Beamten das Geld bewusst zur Erfüllung ihrer Absprache zu.
- 2erfülltEigener Gesetzes- oder SittenverstoßDie Zahlung für eine pflichtwidrige Genehmigung verstößt gegen das strafrechtliche Bestechungsverbot.
- 3erfülltBewusster Verstoß oder leichtfertiges VerschließenU kennt das Verbot und handelt dennoch.
- 4erfülltMehr als das bloße Eingehen einer VerbindlichkeitU hat nicht nur eine Zahlung versprochen, sondern das Geld bereits übergeben.
2Unternehmer U und ein städtischer Beamter vereinbaren 5.000 Euro dafür, dass der Beamte einen Bauantrag trotz fehlender Brandschutzmaßnahmen genehmigt. 1U und der Beamte unterschreiben eine Vereinbarung, in der U eine Zahlung unabhängig vom zugrunde liegenden Geschäft verspricht. Die 5.000 Euro werden nicht gezahlt. 3U weiß, dass er sich bereits mit diesem Versprechen strafbar macht.
Trifft „Kondiktionssperre bei beiderseitigem Gesetzesverstoß“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltLeistung des RückforderndenAuch die Abgabe eines selbständigen Zahlungsversprechens zählt als Leistung.
- 2erfülltEigener Gesetzes- oder SittenverstoßBereits das Versprechen einer Gegenleistung für die pflichtwidrige Genehmigung verstößt gegen das Bestechungsverbot.
- 3erfülltBewusster Verstoß oder leichtfertiges VerschließenU gibt das Zahlungsversprechen in Kenntnis des Verbots ab.
- 4fehltMehr als das bloße Eingehen einer VerbindlichkeitU hat lediglich eine selbständige Zahlungspflicht versprochen und noch keine Zahlung erbracht.
Typische Fehler
FehlerAus einem objektiven Verbotsverstoß wird ohne Prüfung der Kenntnis des Leistenden auf den Rückforderungsausschluss geschlossen.
RichtigZusätzlich muss der Leistende bewusst gegen das Verbot gehandelt oder sich der Einsicht darin leichtfertig verschlossen haben.
FehlerEin bloßes selbständiges Zahlungsversprechen wird hinsichtlich der Sperre genauso behandelt wie eine bereits erbrachte Zahlung.
RichtigDas bloße Eingehen einer Verbindlichkeit ist von der Sperre ausgenommen; eine spätere Zahlung kann dagegen von ihr erfasst sein.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema