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Konfusion

§ 889 BGB · Zivilrecht

Konfusion bezeichnet das Zusammenfallen von Forderung und Schuld oder von Recht und Belastung in einer Person (bei dinglichen Rechten auch Konsolidation genannt), das grundsätzlich zum Erlöschen des Rechts führt; abweichend davon erlischt nach § 889 BGB ein Recht an einem fremden Grundstück nicht dadurch, dass der Eigentümer des Grundstücks das Recht oder der Berechtigte das Eigentum erwirbt.

Merksatz

Bei Grundstücksrechten führt die Vereinigung von Berechtigung und Belastung allein nicht zum Erlöschen.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

1Anna gehört ein Grundstück, das mit einer Grundschuld zugunsten von Ben belastet ist; dazu gibt es einen Grundschuldbrief. 2Anna und Ben vereinbaren schriftlich, dass die Grundschuld auf Anna übergehen soll, und Ben übergibt ihr den Grundschuldbrief.

Trifft „Konfusion“ hier zu?

„Konfusion“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Forderung und Schuld oder Recht und Belastung
    Der Grundschuld als Recht entspricht die Belastung des Grundstücks.
    erfüllt
  2. 2
    Vereinigung in derselben Person
    Anna erwirbt die Grundschuld und ist zugleich Eigentümerin des belasteten Grundstücks.
    erfüllt
BFall B

1Anna gehört ein Grundstück, das mit einer Grundschuld zugunsten von Ben belastet ist; dazu gibt es einen Grundschuldbrief. Ben und Clara vereinbaren schriftlich, dass die Grundschuld auf Clara übergehen soll, und Ben übergibt Clara den Grundschuldbrief.

Trifft „Konfusion“ hier zu?

„Konfusion“ trifft nicht zu.Es fehlt: Vereinigung in derselben Person

An der Definition geprüft

  1. 1
    Forderung und Schuld oder Recht und Belastung
    Der Grundschuld als Recht entspricht die Belastung des Grundstücks.
    erfüllt
  2. 2
    Vereinigung in derselben Person
    Clara erwirbt die Grundschuld, während Anna Eigentümerin des belasteten Grundstücks bleibt.
    fehlt

Typische Fehler

Rechtsfolge falsch

FehlerDie Ausnahme vom Erlöschen wird auf den Erwerb des Rechts durch den Grundstückseigentümer beschränkt.

RichtigAuch beim Erwerb des Grundstückseigentums durch den bisherigen Rechtsinhaber bleibt dessen Grundstücksrecht allein durch diese Vereinigung unberührt.

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