Definitionen
Kompetenzüberschreitung (ultra vires)
Öffentliches RechtEine Kompetenzüberschreitung (ultra vires) liegt vor, wenn ein Hoheitsträger oder ein Organ außerhalb der ihm durch Verfassung, Gesetz oder Satzung zugewiesenen sachlichen, örtlichen oder instanziellen Zuständigkeit handelt und damit die Grenzen seiner Ermächtigung überschreitet. Die so erlassene Maßnahme ist mangels Verbandskompetenz bzw. Organkompetenz rechtswidrig und kann zur Nichtigkeit oder Aufhebbarkeit des Handelns führen.
Entscheidend ist, ob die Zuständigkeit, die in Anspruch genommen wird, rechtlich zugewiesen ist.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
1Der Rat einer Gemeinde beschließt eine Resolution, mit der er die Bundesregierung auffordert, ein bestimmtes Handelsabkommen mit einem anderen Kontinent nicht zu unterzeichnen. 2Das Abkommen hat keine besonderen Auswirkungen auf die Gemeinde.
Trifft „Kompetenzüberschreitung (ultra vires)“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltHandeln eines Hoheitsträgers oder OrgansDer Gemeinderat ist ein Organ eines Hoheitsträgers.
- 2erfülltAußerhalb der zugewiesenen ZuständigkeitAllgemeine Außenpolitik ohne örtlichen Bezug gehört nicht zu den Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft.
1Der Rat einer Gemeinde beschließt den Bau eines Spielplatzes auf einem gemeindeeigenen Grundstück im Ortszentrum und stellt dafür Geld im Haushalt bereit.
Trifft „Kompetenzüberschreitung (ultra vires)“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltHandeln eines Hoheitsträgers oder OrgansDer Gemeinderat ist ein Organ eines Hoheitsträgers.
- 2fehltAußerhalb der zugewiesenen ZuständigkeitDer Bau eines Spielplatzes ist eine Angelegenheit der örtlichen Gemeinschaft und liegt in der Zuständigkeit der Gemeinde.
Typische Fehler
FehlerJede Kompetenzüberschreitung wird ohne Weiteres als zur Nichtigkeit führend behandelt.
RichtigDie Maßnahme ist rechtswidrig; ob sie nichtig oder nur aufhebbar ist, richtet sich nach der Schwere des Fehlers und den einschlägigen Fehlerfolgenregeln.