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Kommunalverfassungsstreit

§ 61 Nr. 2 VwGO (analog) · Öffentliches Recht

Der Kommunalverfassungsstreit ist ein verwaltungsgerichtlicher Innenrechtsstreit, bei dem Organe oder Organteile einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbands (z.B. Gemeinderat, Bürgermeister, einzelne Ratsmitglieder) im Wege der allgemeinen Leistungsklage oder Feststellungsklage eigene organschaftliche Rechte und Pflichten aus dem kommunalverfassungsrechtlichen Rechtsverhältnis geltend machen. Eines ausdrücklichen gesetzlichen Klagerechts bedarf es dafür nicht. Die Beteiligungsfähigkeit der Organe und Organteile wird, soweit erforderlich, analog § 61 Nr. 2 VwGO anerkannt.

Merksatz

Es geht um eigene organschaftliche Rechtspositionen, nicht um eine allgemeine Kontrolle kommunalen Handelns.

Innenstreit oder Streit mit der Aufsicht?Links streiten kommunale Organe untereinander. Rechts stehen sich die Kommune als Rechtsträger und die staatliche Kommunalaufsicht gegenüber.
Kommunalverfassungsstreit
Kommunalaufsichtsstreit
Beteiligte
Organe oder Organteile derselben Kommune
Kommune und Aufsichtsbehörde
Rechtsverhältnis
Kommunales Innenverhältnis
Außenverhältnis zur Kommunalaufsicht

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Ein Mitglied eines Stadtrats erhält von der Bürgermeisterin keine Einladungen zu den Ratssitzungen mehr. Es verlangt von ihr, künftig wieder eingeladen zu werden, und beruft sich auf sein eigenes Recht, im Rat mitzuarbeiten. Dazu klagt es vor dem Verwaltungsgericht auf künftige Einladung.

Trifft „Kommunalverfassungsstreit“ hier zu?

„Kommunalverfassungsstreit“ trifft zu.Alle 4 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Kommunale Organe oder Organteile als Beteiligte
    Die Bürgermeisterin ist ein Gemeindeorgan, das Ratsmitglied ein Organteil derselben Gemeinde.
    erfüllt
  2. 2
    Geltendmachung eigener organschaftlicher Rechte oder Pflichten
    Das Ratsmitglied macht sein eigenes Mitwirkungsrecht aus seiner Stellung im Rat geltend.
    erfüllt
  3. 3
    Verwaltungsgerichtlicher Innenrechtsstreit
    Das Verwaltungsgericht soll einen Streit im inneren Verhältnis der Gemeinde entscheiden.
    erfüllt
  4. 4
    Allgemeine Leistungs- oder Feststellungsklage
    Das Begehren auf Einladung wird mit der allgemeinen Leistungsklage verfolgt.
    erfüllt
BFall B

Der Senat einer staatlichen Universität verlangt vom Universitätspräsidenten, eine Sitzung des Senats einzuberufen. Die Grundordnung der Universität sieht vor, dass der Präsident auf Verlangen des Senats eine Sitzung einberuft. Der Senat beruft sich auf sein eigenes Recht aus dieser Regel und klagt vor dem Verwaltungsgericht auf Einberufung.

Trifft „Kommunalverfassungsstreit“ hier zu?

„Kommunalverfassungsstreit“ trifft nicht zu.Es fehlt: Kommunale Organe oder Organteile als Beteiligte

An der Definition geprüft

  1. 1
    Kommunale Organe oder Organteile als Beteiligte
    Senat und Präsident sind Hochschulorgane, keine Organe oder Organteile einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbands.
    fehlt
  2. 2
    Geltendmachung eigener organschaftlicher Rechte oder Pflichten
    Der Senat macht eine eigene Befugnis geltend, die ihm als Hochschulorgan zusteht.
    erfüllt
  3. 3
    Verwaltungsgerichtlicher Innenrechtsstreit
    Die Hochschulorgane streiten vor dem Verwaltungsgericht über ihr inneres Rechtsverhältnis.
    erfüllt
  4. 4
    Allgemeine Leistungs- oder Feststellungsklage
    Der Senat verfolgt sein Begehren auf Einberufung mit der allgemeinen Leistungsklage.
    erfüllt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerEin Ratsbeschluss wird im Streit um organschaftliche Befugnisse als Verwaltungsakt behandelt und mit der Anfechtungsklage angegriffen.

RichtigEin Ratsbeschluss im organschaftlichen Innenverhältnis hat keine Außenwirkung; je nach Klageziel ist eine allgemeine Leistungsklage oder eine Feststellungsklage statthaft.

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