Definitionen
Kommunalverfassungsstreit
§ 61 Nr. 2 VwGO (analog) · Öffentliches RechtDer Kommunalverfassungsstreit ist ein verwaltungsgerichtlicher Innenrechtsstreit, bei dem Organe oder Organteile einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbands (z.B. Gemeinderat, Bürgermeister, einzelne Ratsmitglieder) im Wege der allgemeinen Leistungsklage oder Feststellungsklage eigene organschaftliche Rechte und Pflichten aus dem kommunalverfassungsrechtlichen Rechtsverhältnis geltend machen. Eines ausdrücklichen gesetzlichen Klagerechts bedarf es dafür nicht. Die Beteiligungsfähigkeit der Organe und Organteile wird, soweit erforderlich, analog § 61 Nr. 2 VwGO anerkannt.
Es geht um eigene organschaftliche Rechtspositionen, nicht um eine allgemeine Kontrolle kommunalen Handelns.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Ein Mitglied eines Stadtrats erhält von der Bürgermeisterin keine Einladungen zu den Ratssitzungen mehr. Es verlangt von ihr, künftig wieder eingeladen zu werden, und beruft sich auf sein eigenes Recht, im Rat mitzuarbeiten. Dazu klagt es vor dem Verwaltungsgericht auf künftige Einladung.
Trifft „Kommunalverfassungsstreit“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltKommunale Organe oder Organteile als BeteiligteDie Bürgermeisterin ist ein Gemeindeorgan, das Ratsmitglied ein Organteil derselben Gemeinde.
- 2erfülltGeltendmachung eigener organschaftlicher Rechte oder PflichtenDas Ratsmitglied macht sein eigenes Mitwirkungsrecht aus seiner Stellung im Rat geltend.
- 3erfülltVerwaltungsgerichtlicher InnenrechtsstreitDas Verwaltungsgericht soll einen Streit im inneren Verhältnis der Gemeinde entscheiden.
- 4erfülltAllgemeine Leistungs- oder FeststellungsklageDas Begehren auf Einladung wird mit der allgemeinen Leistungsklage verfolgt.
Der Senat einer staatlichen Universität verlangt vom Universitätspräsidenten, eine Sitzung des Senats einzuberufen. Die Grundordnung der Universität sieht vor, dass der Präsident auf Verlangen des Senats eine Sitzung einberuft. Der Senat beruft sich auf sein eigenes Recht aus dieser Regel und klagt vor dem Verwaltungsgericht auf Einberufung.
Trifft „Kommunalverfassungsstreit“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1fehltKommunale Organe oder Organteile als BeteiligteSenat und Präsident sind Hochschulorgane, keine Organe oder Organteile einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbands.
- 2erfülltGeltendmachung eigener organschaftlicher Rechte oder PflichtenDer Senat macht eine eigene Befugnis geltend, die ihm als Hochschulorgan zusteht.
- 3erfülltVerwaltungsgerichtlicher InnenrechtsstreitDie Hochschulorgane streiten vor dem Verwaltungsgericht über ihr inneres Rechtsverhältnis.
- 4erfülltAllgemeine Leistungs- oder FeststellungsklageDer Senat verfolgt sein Begehren auf Einberufung mit der allgemeinen Leistungsklage.
Typische Fehler
FehlerEin Ratsbeschluss wird im Streit um organschaftliche Befugnisse als Verwaltungsakt behandelt und mit der Anfechtungsklage angegriffen.
RichtigEin Ratsbeschluss im organschaftlichen Innenverhältnis hat keine Außenwirkung; je nach Klageziel ist eine allgemeine Leistungsklage oder eine Feststellungsklage statthaft.