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Kollidierendes Verfassungsgut

— · Öffentliches Recht

Ein kollidierendes Verfassungsgut ist ein Rechtsgut von Verfassungsrang – insbesondere ein Grundrecht Dritter oder ein sonstiges in der Verfassung verankertes Gemeinschaftsgut –, das mit einem anderen Grundrecht in Konflikt gerät und dessen Einschränkung ohne ausdrücklichen Gesetzesvorbehalt zu rechtfertigen vermag, sofern der Eingriff verhältnismäßig ist und der Wesensgehalt des betroffenen Grundrechts unangetastet bleibt.

Merksatz

Ein fehlender Gesetzesvorbehalt schließt die Rechtfertigung eines Grundrechtseingriffs nicht aus.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Eine Künstlerin führt auf ihrem eigenen Grundstück eine selbst komponierte Klanginstallation auf. 1Die Lautstärke bedroht das Gehör der Nachbarn in deren Wohnungen. 2Die Behörde verlangt aufgrund einer gesetzlichen Regelung eine Absenkung auf einen Pegel, der Hörschäden verhindert und die weitere Aufführung des Werks ermöglicht.

Trifft „Kollidierendes Verfassungsgut“ hier zu?

„Kollidierendes Verfassungsgut“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Verfassungsrang des entgegenstehenden Rechtsguts
    Die körperliche Unversehrtheit der Nachbarn ist durch Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG geschützt.
    erfüllt
  2. 2
    Konflikt mit einem anderen Grundrecht
    Der Schutz des Gehörs verlangt eine Begrenzung der durch die Kunstfreiheit geschützten Aufführung.
    erfüllt
BFall B

Eine Künstlerin stellt im Schaufenster ihres eigenen Ateliers eine abstrakte Skulptur aus. Die Skulptur besteht aus glatten, farbigen Würfeln und ist sicher befestigt. 2Die Behörde verlangt die Entfernung allein deshalb, weil der zuständige Mitarbeiter abstrakte Kunst hässlich findet.

Trifft „Kollidierendes Verfassungsgut“ hier zu?

„Kollidierendes Verfassungsgut“ trifft nicht zu.Es fehlt: Verfassungsrang des entgegenstehenden Rechtsguts

An der Definition geprüft

  1. 1
    Verfassungsrang des entgegenstehenden Rechtsguts
    Die persönliche ästhetische Vorliebe des Mitarbeiters ist kein Rechtsgut von Verfassungsrang.
    fehlt
  2. 2
    Konflikt mit einem anderen Grundrecht
    Die Durchsetzung der ästhetischen Vorliebe steht der durch die Kunstfreiheit geschützten Ausstellung entgegen.
    erfüllt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerJedes öffentliche Interesse als ausreichendes Schutzgut zur Begrenzung eines vorbehaltlosen Grundrechts behandeln.

RichtigDas entgegenstehende Rechtsgut muss selbst Verfassungsrang haben.

Voraussetzung vergessen

FehlerAus dem Vorliegen eines kollidierenden Verfassungsguts unmittelbar auf die Zulässigkeit des Eingriffs schließen.

RichtigDer Eingriff muss zusätzlich verhältnismäßig sein und den Wesensgehalt des betroffenen Grundrechts wahren.

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