Definitionen
Kompetenzanmaßung
Öffentliches RechtKompetenzanmaßung liegt vor, wenn eine Behörde oder ein Hoheitsträger eine Maßnahme trifft, die unter keinem denkbaren Gesichtspunkt zum eigenen Aufgabenbereich gehört (absolute sachliche Unzuständigkeit). Eine bloß örtliche Unzuständigkeit genügt hierfür nicht. Ein wegen Kompetenzanmaßung erlassener Verwaltungsakt ist nichtig, wenn der besonders schwerwiegende Zuständigkeitsfehler nach verständiger Würdigung aller Umstände offensichtlich ist.
Entscheidend ist ein völlig fremdes Aufgabengebiet, nicht bloß der falsche Verwaltungsbezirk.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Das Finanzamt F ist ausschließlich für Steuerangelegenheiten zuständig. Das Finanzamt F erlaubt Mira schriftlich, auf ihrem Grundstück ein Wohnhaus zu bauen.
Trifft „Kompetenzanmaßung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltMaßnahme einer Behörde oder eines HoheitsträgersDas Finanzamt handelt als Behörde und erteilt eine behördliche Erlaubnis.
- 2erfülltVollständig fremdes AufgabengebietDie Erlaubnis zum Hausbau gehört unter keinem denkbaren Gesichtspunkt zu den Aufgaben dieses Finanzamts.
Die Finanzämter F und G bearbeiten Einkommensteuerfälle jeweils nur für die Einwohner ihres Bezirks. Mira wohnt und arbeitet ausschließlich im Bezirk G. 1Das Finanzamt F legt durch einen schriftlichen Bescheid fest, wie viel Einkommensteuer Mira zahlen muss.
Trifft „Kompetenzanmaßung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltMaßnahme einer Behörde oder eines HoheitsträgersDas Finanzamt handelt als Behörde und setzt Einkommensteuer fest.
- 2fehltVollständig fremdes AufgabengebietDie Einkommensteuer gehört zum Aufgabenbereich des Finanzamts; der Zuständigkeitsfehler betrifft lediglich den Bezirk.
Typische Fehler
FehlerSchon das Handeln einer örtlich unzuständigen Behörde wird als Kompetenzanmaßung eingeordnet.
RichtigErforderlich ist ein vollständig fremdes Aufgabengebiet; bloße örtliche Unzuständigkeit genügt nicht.
FehlerEin wegen Kompetenzanmaßung erlassener Verwaltungsakt wird auch bei offensichtlich besonders schwerwiegendem Zuständigkeitsfehler nur für anfechtbar gehalten.
RichtigBei einem offensichtlich besonders schwerwiegenden Zuständigkeitsfehler ist der Verwaltungsakt nichtig.