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Kompetenzausübungsschranke

Art. 72 GG · Öffentliches Recht

Eine Kompetenzausübungsschranke ist eine verfassungsrechtliche Grenze, die einem an sich zuständigen Hoheitsträger vorschreibt, unter welchen Voraussetzungen er seine Kompetenz ausüben darf, ohne ihm die Zuständigkeit selbst zu entziehen. Sie kann sowohl das Ob als auch das inhaltliche oder verfahrensmäßige Wie der Kompetenzwahrnehmung betreffen.

Merksatz

Eine Zuständigkeit kann fortbestehen, obwohl ihre Ausübung verfassungsrechtlich gesperrt ist.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

1Ein Landesparlament möchte für gewöhnliche Kaufverträge andere Verjährungsfristen festlegen. 2Der Bund hat die Verjährung der Kaufpreisforderungen im Bürgerlichen Gesetzbuch vollständig geregelt. 3Eine Änderung der verfassungsrechtlichen Zuständigkeitsregeln ist nicht vorgesehen.

Trifft „Kompetenzausübungsschranke“ hier zu?

„Kompetenzausübungsschranke“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    An sich zuständiger Hoheitsträger
    Beim bürgerlichen Recht besteht nach Art. 72 Abs. 1 und Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG grundsätzlich eine konkurrierende Gesetzgebungszuständigkeit der Länder.
    erfüllt
  2. 2
    Verfassungsrechtliche Grenze der Kompetenzausübung
    Die abschließende Bundesregelung sperrt nach Art. 72 Abs. 1 GG die Ausübung der Landesgesetzgebung auf diesem Gebiet.
    erfüllt
  3. 3
    Kein Entzug der Zuständigkeit
    Die Bundesregelung sperrt die Ausübung, verändert aber nicht die grundsätzliche verfassungsrechtliche Kompetenzzuweisung.
    erfüllt
BFall B

1Ein Landesparlament möchte die Öffnungszeiten landeseigener Museen gesetzlich regeln. Die Fraktionen haben politisch vereinbart, vor der Beratung jedes Museumsgesetzes eine öffentliche Diskussionsrunde abzuhalten. Weder das Grundgesetz noch die Landesverfassung enthält eine solche Vorgabe. 3Eine Änderung der verfassungsrechtlichen Zuständigkeitsregeln ist nicht vorgesehen.

Trifft „Kompetenzausübungsschranke“ hier zu?

„Kompetenzausübungsschranke“ trifft nicht zu.Es fehlt: Verfassungsrechtliche Grenze der Kompetenzausübung

An der Definition geprüft

  1. 1
    An sich zuständiger Hoheitsträger
    Die gesetzliche Regelung landeseigener Museen fällt grundsätzlich in die Zuständigkeit des Landes nach Art. 70 Abs. 1 GG.
    erfüllt
  2. 2
    Verfassungsrechtliche Grenze der Kompetenzausübung
    Die politische Absprache über eine Diskussionsrunde ist keine verfassungsrechtliche Vorgabe.
    fehlt
  3. 3
    Kein Entzug der Zuständigkeit
    Die politische Absprache lässt die Gesetzgebungszuständigkeit des Landes unverändert.
    erfüllt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerSchon ein Gesetzentwurf des Bundes wird als ausreichend angesehen, um die Landesgesetzgebung nach Art. 72 Abs. 1 GG zu sperren.

RichtigEin bloßer Gesetzentwurf genügt nicht; die Sperrwirkung setzt eine gesetzliche Ausübung der Bundeszuständigkeit voraus.

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