Definitionen
Kompetenzausübungsschranke
Art. 72 GG · Öffentliches RechtEine Kompetenzausübungsschranke ist eine verfassungsrechtliche Grenze, die einem an sich zuständigen Hoheitsträger vorschreibt, unter welchen Voraussetzungen er seine Kompetenz ausüben darf, ohne ihm die Zuständigkeit selbst zu entziehen. Sie kann sowohl das Ob als auch das inhaltliche oder verfahrensmäßige Wie der Kompetenzwahrnehmung betreffen.
Eine Zuständigkeit kann fortbestehen, obwohl ihre Ausübung verfassungsrechtlich gesperrt ist.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
1Ein Landesparlament möchte für gewöhnliche Kaufverträge andere Verjährungsfristen festlegen. 2Der Bund hat die Verjährung der Kaufpreisforderungen im Bürgerlichen Gesetzbuch vollständig geregelt. 3Eine Änderung der verfassungsrechtlichen Zuständigkeitsregeln ist nicht vorgesehen.
Trifft „Kompetenzausübungsschranke“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltAn sich zuständiger HoheitsträgerBeim bürgerlichen Recht besteht nach Art. 72 Abs. 1 und Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG grundsätzlich eine konkurrierende Gesetzgebungszuständigkeit der Länder.
- 2erfülltVerfassungsrechtliche Grenze der KompetenzausübungDie abschließende Bundesregelung sperrt nach Art. 72 Abs. 1 GG die Ausübung der Landesgesetzgebung auf diesem Gebiet.
- 3erfülltKein Entzug der ZuständigkeitDie Bundesregelung sperrt die Ausübung, verändert aber nicht die grundsätzliche verfassungsrechtliche Kompetenzzuweisung.
1Ein Landesparlament möchte die Öffnungszeiten landeseigener Museen gesetzlich regeln. Die Fraktionen haben politisch vereinbart, vor der Beratung jedes Museumsgesetzes eine öffentliche Diskussionsrunde abzuhalten. Weder das Grundgesetz noch die Landesverfassung enthält eine solche Vorgabe. 3Eine Änderung der verfassungsrechtlichen Zuständigkeitsregeln ist nicht vorgesehen.
Trifft „Kompetenzausübungsschranke“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltAn sich zuständiger HoheitsträgerDie gesetzliche Regelung landeseigener Museen fällt grundsätzlich in die Zuständigkeit des Landes nach Art. 70 Abs. 1 GG.
- 2fehltVerfassungsrechtliche Grenze der KompetenzausübungDie politische Absprache über eine Diskussionsrunde ist keine verfassungsrechtliche Vorgabe.
- 3erfülltKein Entzug der ZuständigkeitDie politische Absprache lässt die Gesetzgebungszuständigkeit des Landes unverändert.
Typische Fehler
FehlerSchon ein Gesetzentwurf des Bundes wird als ausreichend angesehen, um die Landesgesetzgebung nach Art. 72 Abs. 1 GG zu sperren.
RichtigEin bloßer Gesetzentwurf genügt nicht; die Sperrwirkung setzt eine gesetzliche Ausübung der Bundeszuständigkeit voraus.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema