Definitionen
Köbler-Doktrin
Art. 267 Abs. 3 AEUV · Öffentliches RechtDie Köbler-Doktrin begründet die unionsrechtliche Staatshaftung für judikatives Unrecht: Ein Mitgliedstaat haftet nach den vom EuGH in der Rechtssache Köbler (C-224/01) entwickelten Grundsätzen für Schäden eines Einzelnen durch eine Entscheidung eines letztinstanzlichen nationalen Gerichts, wenn die verletzte unionsrechtliche Norm dem Einzelnen Rechte verleihen soll, der Verstoß hinreichend qualifiziert ist und zwischen dem Verstoß und dem Schaden ein unmittelbarer Kausalzusammenhang besteht. Bei gerichtlichen Entscheidungen ist der Verstoß nur dann hinreichend qualifiziert, wenn das Gericht das geltende Unionsrecht offenkundig verletzt hat. Die Missachtung der Vorlagepflicht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV ist dabei ein zu berücksichtigender Faktor, begründet aber nicht automatisch die Haftung.
Nicht jeder Unionsrechtsverstoß eines letztinstanzlichen Gerichts begründet Staatshaftung; erforderlich ist ein offenkundiger Verstoß.
Fälle zum Selbstprüfen
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2Mara verlangt von einer Fluggesellschaft 400 Euro, weil ihr 2.000 Kilometer langer Flug innerhalb der EU mit vier Stunden Verspätung angekommen ist. Die Verspätung beruhte allein auf einer fehlerhaften Dienstplanung der Fluggesellschaft; Mara hatte eine bestätigte Buchung und war rechtzeitig am Flughafen. 1Das oberste Zivilgericht weist ihre Klage endgültig mit der Begründung ab, 3bei Verspätungen gebe es keine solche Zahlung, obwohl es die mehrfach bestätigte gegenteilige Rechtsprechung des EuGH kennt. 4Wegen dieses Urteils erhält Mara die 400 Euro nicht und verlangt dafür Ersatz vom Staat.
Trifft „Köbler-Doktrin“ hier zu?
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- 1erfülltEntscheidung eines letztinstanzlichen nationalen GerichtsDas oberste Zivilgericht entscheidet als letzte nationale Gerichtsinstanz.
- 2erfülltVerletzte Unionsnorm soll dem Einzelnen Rechte verleihenDie unionsrechtlichen Fluggastrechte verleihen Mara unter diesen Umständen einen eigenen Zahlungsanspruch.
- 3erfülltHinreichend qualifizierter, offenkundiger UnionsrechtsverstoßDas Gericht missachtet bewusst die gefestigte und einschlägige Rechtsprechung des EuGH.
- 4erfülltUnmittelbarer Kausalzusammenhang zwischen Verstoß und SchadenDie unionsrechtswidrige Klageabweisung verursacht unmittelbar den Verlust der durchsetzbaren Zahlungsforderung.
Ein Professor beantragt eine besondere Dienstalterszulage, für die nur Beschäftigungszeiten an Universitäten desselben Mitgliedstaats angerechnet werden. 2Die verlangte Dienstzeit erreicht er nur zusammen mit seinen Jahren an Universitäten anderer Mitgliedstaaten. 1Das letztinstanzliche Verwaltungsgericht lehnt die Zahlung als Treueprämie ab und nimmt seine Vorlage an den EuGH zurück, weil es aus einem früheren Urteil auf deren Zulässigkeit schließt; der EuGH hatte die Rechtfertigung einer solchen Zulage damals noch nicht ausdrücklich entschieden. 4Wegen der endgültigen Ablehnung erhält der Professor die Zulage nicht und verlangt den ausgebliebenen Betrag vom Staat.
Trifft „Köbler-Doktrin“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltEntscheidung eines letztinstanzlichen nationalen GerichtsÜber den Zahlungsanspruch entscheidet ein nationales Gericht in letzter Instanz.
- 2erfülltVerletzte Unionsnorm soll dem Einzelnen Rechte verleihenDie Arbeitnehmerfreizügigkeit verleiht dem Professor hier ein Recht auf Berücksichtigung seiner Beschäftigungszeiten aus anderen Mitgliedstaaten.
- 3fehltHinreichend qualifizierter, offenkundiger UnionsrechtsverstoßIn dieser dem Ausgangsfall Köbler entsprechenden Konstellation bewertete der EuGH den Verstoß einschließlich der Rücknahme der Vorlage nicht als offenkundig.
- 4erfülltUnmittelbarer Kausalzusammenhang zwischen Verstoß und SchadenDie endgültige gerichtliche Ablehnung führt unmittelbar dazu, dass der Professor die ihm zustehende Zulage nicht erhält.
Typische Fehler
FehlerAus jeder Verletzung der Vorlagepflicht wird unmittelbar eine Haftung des Mitgliedstaats abgeleitet.
RichtigDie Missachtung der Vorlagepflicht ist bei der Beurteilung des Verstoßes zu berücksichtigen, begründet die Haftung aber nicht automatisch.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema