Definitionen
Kapazitätserschöpfung
Art. 12 Abs. 1 GG · Öffentliches RechtKapazitätserschöpfung bezeichnet den Grundsatz im Hochschulzulassungsrecht, wonach eine Hochschule verpflichtet ist, alle vorhandenen Ausbildungskapazitäten vollständig auszuschöpfen und sämtliche Studienplätze zu besetzen, die nach den tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten zur Verfügung stehen, um dem Zulassungsanspruch der Bewerber aus Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. dem Gleichheitssatz gerecht zu werden.
Platzmangel rechtfertigt eine Ablehnung erst, wenn alle tatsächlich und rechtlich verfügbaren Studienplätze im Studiengang besetzt sind.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
1An einer staatlichen Universität ermöglichen Lehrkräfte, Räume und Ausstattung nach den geltenden Vorgaben in einem Studiengang genau 100 Plätze für das erste Semester. 2Alle 100 Plätze sind mit Studienanfängern besetzt. Eine weitere Bewerberin erfüllt die Zugangsvoraussetzungen und erhält wegen fehlender Plätze eine Absage.
Trifft „Kapazitätserschöpfung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltHochschulzulassungEs geht um die Aufnahme eines Studiums an einer staatlichen Universität.
- 2erfülltVollständige Nutzung tatsächlich und rechtlich verfügbarer StudienplätzeSämtliche unter den gegebenen Bedingungen verfügbaren Plätze werden genutzt.
1An einer staatlichen Universität ermöglichen Lehrkräfte, Räume und Ausstattung nach den geltenden Vorgaben in einem Studiengang genau 100 Plätze für das erste Semester. Nur 90 Plätze sind besetzt, zehn bleiben frei. Obwohl weitere Bewerbungen von Personen vorliegen, die alle Zugangsvoraussetzungen erfüllen, beendet die Universität die Vergabe und nimmt niemanden mehr auf.
Trifft „Kapazitätserschöpfung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltHochschulzulassungEs geht um die Aufnahme eines Studiums an einer staatlichen Universität.
- 2fehltVollständige Nutzung tatsächlich und rechtlich verfügbarer StudienplätzeZehn verfügbare Plätze bleiben trotz weiterer Bewerbungen geeigneter Personen unbesetzt.
Typische Fehler
FehlerAus dem Grundsatz wird ein Anspruch auf die Schaffung zusätzlicher Studienplätze abgeleitet.
RichtigDie Pflicht betrifft vorhandene Ausbildungsmöglichkeiten; aus ihr allein folgt kein Anspruch auf die Schaffung zusätzlicher Studienplätze.