Definitionen
Kapazitätsgrenze
Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. den jeweiligen Hochschulzulassungsverordnungen der Länder · Öffentliches RechtDie Kapazitätsgrenze bezeichnet die durch die tatsächlich vorhandenen personellen, räumlichen und sächlichen Mittel einer Hochschule bestimmte Höchstzahl von Studienplätzen, die in einem Studiengang aufgenommen werden können, ohne dass die ordnungsgemäße Ausbildung der Studierenden gefährdet wird; sie bildet die Grundlage für die Festsetzung von Zulassungszahlen im Rahmen des Hochschulzulassungsrechts.
Freie Räume allein bedeuten noch keine freien Studienplätze.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Die vorhandenen Lehrkräfte, Räume und Geräte einer Hochschule ermöglichen in einem Studiengang sämtliche vorgesehenen Lehrveranstaltungen und Prüfungen für 100 Studienanfänger mit der erforderlichen Betreuung. Bei mehr als 100 fehlen notwendige betreute Übungsplätze. Anhand dieser Ausstattung ermittelt die Hochschule den Wert 100 und verwendet ihn für die Festlegung der Zahl aufzunehmender Bewerber.
Trifft „Kapazitätsgrenze“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltTatsächlich vorhandene HochschulmittelDie Betrachtung bezieht sich auf tatsächlich verfügbares Personal, Räume und Ausstattung.
- 2erfülltHöchstmögliche Aufnahmezahl im Studiengang100 Studienanfänger können vollständig ausgebildet werden, eine größere Zahl hingegen nicht.
- 3erfülltKeine Gefährdung der ordnungsgemäßen AusbildungBei der ermittelten Zahl sind alle Ausbildungsbestandteile einschließlich der erforderlichen Betreuung gesichert.
- 4erfülltGrundlage für die Festsetzung von ZulassungszahlenDer ermittelte Wert dient als Grundlage der Aufnahmeentscheidung.
1Die vorhandenen Lehrkräfte, Räume und Geräte einer Hochschule ermöglichen in einem Studiengang sämtliche vorgesehenen Lehrveranstaltungen und Prüfungen für 100 Studienanfänger mit der erforderlichen Betreuung. Bei mehr als 100 fehlen notwendige betreute Übungsplätze. Nach Erfassung dieser Ausstattung 4verwendet die Hochschule für die Festlegung der Zahl aufzunehmender Bewerber den Wert 80 und lässt 20 nutzbare Plätze frei. 3Bei 80 Studienanfängern können alle vorgesehenen Lehrveranstaltungen und Prüfungen mit der erforderlichen Betreuung stattfinden.
Trifft „Kapazitätsgrenze“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltTatsächlich vorhandene HochschulmittelAuch hier werden tatsächlich verfügbares Personal, Räume und Ausstattung betrachtet und erfasst.
- 2fehltHöchstmögliche Aufnahmezahl im StudiengangDer angesetzte Wert von 80 bleibt unter den 100 tatsächlich ausbildbaren Studienanfängern.
- 3erfülltKeine Gefährdung der ordnungsgemäßen AusbildungDie Ausbildung ist auch bei der niedrigeren Zahl vollständig gesichert.
- 4erfülltGrundlage für die Festsetzung von ZulassungszahlenDie Hochschule legt den Wert ihrer Entscheidung über die Aufnahmezahl zugrunde.
Typische Fehler
FehlerDie festgesetzte Zulassungszahl ohne weitere Prüfung mit der Kapazitätsgrenze gleichsetzen.
RichtigDie Zulassungszahl wird auf Grundlage der ermittelten Grenze festgesetzt; ihre Festsetzung ersetzt nicht die Ermittlung der verfügbaren Ausbildungsmöglichkeiten.