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Kapazitätsgrenze

Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. den jeweiligen Hochschulzulassungsverordnungen der Länder · Öffentliches Recht

Die Kapazitätsgrenze bezeichnet die durch die tatsächlich vorhandenen personellen, räumlichen und sächlichen Mittel einer Hochschule bestimmte Höchstzahl von Studienplätzen, die in einem Studiengang aufgenommen werden können, ohne dass die ordnungsgemäße Ausbildung der Studierenden gefährdet wird; sie bildet die Grundlage für die Festsetzung von Zulassungszahlen im Rahmen des Hochschulzulassungsrechts.

Merksatz

Freie Räume allein bedeuten noch keine freien Studienplätze.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Die vorhandenen Lehrkräfte, Räume und Geräte einer Hochschule ermöglichen in einem Studiengang sämtliche vorgesehenen Lehrveranstaltungen und Prüfungen für 100 Studienanfänger mit der erforderlichen Betreuung. Bei mehr als 100 fehlen notwendige betreute Übungsplätze. Anhand dieser Ausstattung ermittelt die Hochschule den Wert 100 und verwendet ihn für die Festlegung der Zahl aufzunehmender Bewerber.

Trifft „Kapazitätsgrenze“ hier zu?

„Kapazitätsgrenze“ trifft zu.Alle 4 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Tatsächlich vorhandene Hochschulmittel
    Die Betrachtung bezieht sich auf tatsächlich verfügbares Personal, Räume und Ausstattung.
    erfüllt
  2. 2
    Höchstmögliche Aufnahmezahl im Studiengang
    100 Studienanfänger können vollständig ausgebildet werden, eine größere Zahl hingegen nicht.
    erfüllt
  3. 3
    Keine Gefährdung der ordnungsgemäßen Ausbildung
    Bei der ermittelten Zahl sind alle Ausbildungsbestandteile einschließlich der erforderlichen Betreuung gesichert.
    erfüllt
  4. 4
    Grundlage für die Festsetzung von Zulassungszahlen
    Der ermittelte Wert dient als Grundlage der Aufnahmeentscheidung.
    erfüllt
BFall B

1Die vorhandenen Lehrkräfte, Räume und Geräte einer Hochschule ermöglichen in einem Studiengang sämtliche vorgesehenen Lehrveranstaltungen und Prüfungen für 100 Studienanfänger mit der erforderlichen Betreuung. Bei mehr als 100 fehlen notwendige betreute Übungsplätze. Nach Erfassung dieser Ausstattung 4verwendet die Hochschule für die Festlegung der Zahl aufzunehmender Bewerber den Wert 80 und lässt 20 nutzbare Plätze frei. 3Bei 80 Studienanfängern können alle vorgesehenen Lehrveranstaltungen und Prüfungen mit der erforderlichen Betreuung stattfinden.

Trifft „Kapazitätsgrenze“ hier zu?

„Kapazitätsgrenze“ trifft nicht zu.Es fehlt: Höchstmögliche Aufnahmezahl im Studiengang

An der Definition geprüft

  1. 1
    Tatsächlich vorhandene Hochschulmittel
    Auch hier werden tatsächlich verfügbares Personal, Räume und Ausstattung betrachtet und erfasst.
    erfüllt
  2. 2
    Höchstmögliche Aufnahmezahl im Studiengang
    Der angesetzte Wert von 80 bleibt unter den 100 tatsächlich ausbildbaren Studienanfängern.
    fehlt
  3. 3
    Keine Gefährdung der ordnungsgemäßen Ausbildung
    Die Ausbildung ist auch bei der niedrigeren Zahl vollständig gesichert.
    erfüllt
  4. 4
    Grundlage für die Festsetzung von Zulassungszahlen
    Die Hochschule legt den Wert ihrer Entscheidung über die Aufnahmezahl zugrunde.
    erfüllt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerDie festgesetzte Zulassungszahl ohne weitere Prüfung mit der Kapazitätsgrenze gleichsetzen.

RichtigDie Zulassungszahl wird auf Grundlage der ermittelten Grenze festgesetzt; ihre Festsetzung ersetzt nicht die Ermittlung der verfügbaren Ausbildungsmöglichkeiten.

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