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Kaufmännischer Geschäftsverkehr

§ 343 Abs. 1 HGB · Zivilrecht

Der kaufmännische Geschäftsverkehr bezeichnet den Rechtsverkehr, an dem auf mindestens einer Seite ein Kaufmann im Sinne des HGB beteiligt ist und das Rechtsgeschäft zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört; er unterliegt besonderen handelsrechtlichen Regelungen, die von den allgemeinen zivilrechtlichen Vorschriften abweichen können.

Merksatz

Die Beteiligung eines Kaufmanns allein genügt nicht; das Geschäft muss auch zu seinem Handelsgewerbe gehören.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

1Clara betreibt einen Großhandel für Bürobedarf mit 40 Beschäftigten und zwei Lagern. Sie kauft von Paul, der kein Unternehmen betreibt, einen gebrauchten Tisch. 2Der Tisch ist ausschließlich für den Besprechungsraum ihres Großhandels bestimmt.

Trifft „Kaufmännischer Geschäftsverkehr“ hier zu?

„Kaufmännischer Geschäftsverkehr“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Kaufmann auf mindestens einer Seite
    Claras Großhandel erfordert nach Art und Umfang eine kaufmännische Organisation, sodass sie Kauffrau ist.
    erfüllt
  2. 2
    Geschäft gehört zum Betrieb seines Handelsgewerbes
    Clara kauft den Tisch für die Ausstattung ihres Unternehmens.
    erfüllt
BFall B

1Clara betreibt einen Großhandel für Bürobedarf mit 40 Beschäftigten und zwei Lagern. Sie kauft von Paul, der kein Unternehmen betreibt, einen gebrauchten Tisch. Der Tisch ist ausschließlich für das Esszimmer ihrer Privatwohnung bestimmt.

Trifft „Kaufmännischer Geschäftsverkehr“ hier zu?

„Kaufmännischer Geschäftsverkehr“ trifft nicht zu.Es fehlt: Geschäft gehört zum Betrieb seines Handelsgewerbes

An der Definition geprüft

  1. 1
    Kaufmann auf mindestens einer Seite
    Clara bleibt auch beim Abschluss eines privaten Geschäfts Kauffrau.
    erfüllt
  2. 2
    Geschäft gehört zum Betrieb seines Handelsgewerbes
    Der Kauf dient ausschließlich Claras privatem Haushalt und nicht ihrem Großhandel.
    fehlt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerEs wird verlangt, dass beide Vertragsparteien Kaufleute sind.

RichtigFür den Begriff genügt ein Kaufmann auf einer Seite, wenn dessen Geschäft seinem Handelsgewerbe zuzuordnen ist.

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