Definitionen
Kaufmännischer Geschäftsverkehr
§ 343 Abs. 1 HGB · ZivilrechtDer kaufmännische Geschäftsverkehr bezeichnet den Rechtsverkehr, an dem auf mindestens einer Seite ein Kaufmann im Sinne des HGB beteiligt ist und das Rechtsgeschäft zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört; er unterliegt besonderen handelsrechtlichen Regelungen, die von den allgemeinen zivilrechtlichen Vorschriften abweichen können.
Die Beteiligung eines Kaufmanns allein genügt nicht; das Geschäft muss auch zu seinem Handelsgewerbe gehören.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
1Clara betreibt einen Großhandel für Bürobedarf mit 40 Beschäftigten und zwei Lagern. Sie kauft von Paul, der kein Unternehmen betreibt, einen gebrauchten Tisch. 2Der Tisch ist ausschließlich für den Besprechungsraum ihres Großhandels bestimmt.
Trifft „Kaufmännischer Geschäftsverkehr“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltKaufmann auf mindestens einer SeiteClaras Großhandel erfordert nach Art und Umfang eine kaufmännische Organisation, sodass sie Kauffrau ist.
- 2erfülltGeschäft gehört zum Betrieb seines HandelsgewerbesClara kauft den Tisch für die Ausstattung ihres Unternehmens.
1Clara betreibt einen Großhandel für Bürobedarf mit 40 Beschäftigten und zwei Lagern. Sie kauft von Paul, der kein Unternehmen betreibt, einen gebrauchten Tisch. Der Tisch ist ausschließlich für das Esszimmer ihrer Privatwohnung bestimmt.
Trifft „Kaufmännischer Geschäftsverkehr“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltKaufmann auf mindestens einer SeiteClara bleibt auch beim Abschluss eines privaten Geschäfts Kauffrau.
- 2fehltGeschäft gehört zum Betrieb seines HandelsgewerbesDer Kauf dient ausschließlich Claras privatem Haushalt und nicht ihrem Großhandel.
Typische Fehler
FehlerEs wird verlangt, dass beide Vertragsparteien Kaufleute sind.
RichtigFür den Begriff genügt ein Kaufmann auf einer Seite, wenn dessen Geschäft seinem Handelsgewerbe zuzuordnen ist.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema